Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Stimmen zum Entwurf (II):

Von Paralleluniversen, Klientelpolitik und doppelten Böden…

Der Entwurf zum Sozialpartnermodell ist in der Verbändeanhörung, und seit einigen Tagen ist er auch amtlich verfügbar. Wie sind die ersten Eindrücke – von EbAV-Chefs, Anwälten, Aktuaren und Verbänden? LEITERbAV hat sich weiter umgehört.

 

 

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Die Beschränkung der Förderung auf neue Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds wird zu einer nachhaltigen Veränderung der heutigen Pensionslandschaft führen. Die bewusste Ungleichbehandlung der Durchführungswege könnte bestehende Direktzusagen mit Garantieleistung, Insolvenzschutz und Arbeitgeberhaftung langfristig in eine versicherungsförmige Zusage ohne Netz und doppelten Boden – dafür aber mit steuerlicher Förderung – umwandeln. Ob davon wirklich die Arbeitnehmer oder vielmehr die Versicherungs- und Finanzbranche profitiert, wird die Zukunft zeigen. Und was spricht eigentlich dagegen, die neuen Regelungen – insbesondere die reine Beitragszusage – zum Beispiel auch für einfach zu administrierende, provisionsfreie U-Kassen zu öffnen?“

 

Andre Cera.

Bereichsleiter Altersversorgung, Vergütung & Controlling der Otto Group.

 

 

 

 

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Die Chemie-Arbeitgeber unterstützen das Vorhaben, die Betriebsrenten noch in dieser Legislaturperiode zu stärken. Der Entwurf ist eine gute Vorlage hierfür. Insbesondere das neue Instrument der Zielrente ohne Haftung des Arbeitgebers und ohne Garantie der durchführenden Einrichtung ist ein wichtiger Hebel für die Zukunftsfestigkeit und weitere Verbreitung der bAV; sie muss konsequent umgesetzt werden.

 

Voraussetzung für den Erfolg der neuen Möglichkeiten ist ein möglichst großer Spielraum für die Tarifparteien. Hier engen die vorgeschlagenen Detailregelungen vor allem zur Beteiligung der Sozialpartner bei der Steuerung von Einrichtungen und zur Ausgestaltung eines Optionsmodells noch zu sehr ein. Mehr Mut ist auch bei der Bemessung der Steuer- und Beitragsfreiheit nötig. Hier muss nachgebessert werden.“

 

Lutz Mühl.

Geschäftsführer Wirtschaft, Sozialpolitik und Europa im Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. BAVC.

 

 

 

 

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Die Vorlage ist ein wichtiger Schritt, um die bAV attraktiver zu machen. Die gezielte Förderung von Geringverdienern sowie die Freibeträge in der Grundsicherung sind wichtig, um gerade diese Beschäftigten zu überzeugen, dass es sinnvoll sein kann, bAV in Anspruch zu nehmen. Der leichtere Zugang für Arbeitgeber über tarifvertragliche Lösungen und damit verbundene Haftungserleichterungen könnte vor allem in KMU zu einer stärkeren Verbreitung führen. Besonders dort gibt es erheblichen Nachholbedarf.

 

Um bAV insgesamt attraktiver zu machen, muss allerdings auch die volle Beitragspflicht für Betriebsrentner in der Kranken- und Pflegeversicherung angepackt werden. Außerdem halte ich ein obligatorisches Angebot für Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen für zwingend erforderlich, um auch dort bAV zu verankern.

 

Und es bleibt dabei: Die bAV ist für uns eine sinnvolle Ergänzung, aber kein Ersatz für eine auskömmliche gesetzliche Rente.“

 

Ralf Kapschack.

Berichterstatter in der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag.

 

 

 

 

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Wir begrüßen wir die Gestaltung der bAV als Beitragszusage. Auf Arbeitgeberseite macht sie Schluss mit bisherigen Hemmnissen. Auf Arbeitnehmerseite eröffnet sie die Chance auf deutlich höhere Renditen. Angesichts der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase ist der Wegfall teurer Garantiezusagen ein entscheidender Schritt.

 

Kritisch: die Fokussierung auf die Sozialpartner. Rund 40 Prozent der Arbeitnehmer werden nicht auf tariflicher Basis beschäftigt. Deshalb wäre ein generelles Opt-Out eine Grundvoraussetzung für eine deutlich stärkere Verbreitung. Hier fehlt noch die Entschlossenheit der Politik, die bAV flächendeckend einzuführen. Kritisch auch die Verknüpfung der Weitergabe der SV-Ersparnisse des Arbeitgebers mit seiner Enthaftung: Die Weitergabe müsste generell erfolgen, wenn immer diese Ersparnis eintritt (also bis zur BBG), da ansonsten die wirtschaftliche Besserstellung der bAV bei bestimmten Einkommenssituationen nicht vorhanden und die Beseitigung der Ungerechtigkeit der SV-Belastung des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist. Sonst bliebe eine alte Angriffsfläche bestehen.

 

Dass die Regeln für Freibeträge an lebenslange Renten geknüpft sind, ist nicht zielführend. Dies nimmt Arbeitnehmern die Flexibilität, Höhe und Dauer der Zahlungsströme individuell für ihre Lebenssituation und Bedürfnisse optimieren zu können.“

 

Christof Quiring.

Leiter Investment- und Pensionslösungen Fidelity International.

 

 

 

 

Gisbert Schadek Vorstand Entgelt und Rente AG ER AG

Der Versorgungsträger haftet nicht, der Arbeitgeber haftet ebenfalls nicht, und es gibt auch keine PSV-Absicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Dabei werden die Vorsorgebeiträge auch noch spekulativer angelegt als bisher. Dieses Sozialpartnermodell hat für mich nicht mehr viel mit bAV zu tun und stellt noch höhere Anforderungen an das Risikomanagement. Die Komplexität der bAV-Verwaltung verringert sich so nicht!“

 

Gisbert Schadek.

Vorstand Entgelt und Rente AG.

 

 

 

 

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Die vorgeschlagenen Änderungen – vor allem Förderbeitrag, Korrekturen am Paragrafen 3 Nr. 63 EStG, tarifvertraglich flankierte reine Beitragszusage, Anrechnung auf die Grundsicherung sowie Änderungen bei der Riester-Förderung – sind durchweg positiv. Bedauerlich, dass die Neuregelungen und Förderungen fast ausschließlich die versicherungsförmigen Durchführungswege betreffen und keine Anreize für den nach wie vor bedeutendsten Durchführungsweg der Direktzusage wie auch für die U-Kasse geschaffen werden sollen.

 

Die Zielrentenidee, durch Puffer eine in Aussicht gestellte Rente möglichst dauerhaft beibehalten zu können, wurde leider auf den Rentenbezug eingeschränkt. Folge ist ein deutlicher Bruch zur Anwartschaftsphase, wo die individuellen Versorgungskonten bis zum Versorgungsfall erheblicher Marktvolatilität unterliegen können. Die Höhe der Rente ist somit von kurzfristigen zufälligen Schwankungen abhängig. Wir hoffen, dass noch Möglichkeiten sinnvoller Glättungsmechanismen für die Anwartschaftsphase geschaffen werden.

 

Der Erfolg wesentlicher Elemente der Reform wie Beitragszusage und Opting-Out wird davon abhängen, inwieweit die Tarifpartner den ihnen zugespielten Ball aufgreifen. Gut, dass auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und -nehmer durch die Anwendung tariflicher Regelungen von diesen Elementen grundsätzlich profitieren können. Abzuwarten bleibt, inwieweit von dieser Möglichkeit in der Praxis Gebrauch gemacht wird.

 

Fazit: Anfang gut – Ende hoffentlich noch besser!“

 

Georg Thurnes.

Chefaktuar Aon Hewitt Deutschland.

 

 

 

 

Peter Doetsch, Portrait

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Entwurfs bringen wenig Verbesserung und zusätzliche Komplexität. Die Rahmenbedingungen für die neue Zusageform der 'reinen Beitragszusage' sind wenig attraktiv und unklar. Die Attraktivität bleibt für Arbeitnehmer und -geber hinter den heute schon möglichen beitragsorientierten Leistungszusagen mit Garantieleistung deutlich unterhalb der Beitragssumme zurück. Unklar ist, welcher 'Zusatzbeitrag' des Arbeitgebers zum Freikaufen von der Haftung gesetzeskonform ist und wie das Verhältnis dieses Beitrags zur nun obligatorischen Weitergabe der SV-Ersparnis ist sowie ob der er individuell zugeordnet werden muss.

 

Die 'automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers' ist für neue Mitarbeiter und in der Praxis mit wenig Aufwand auch für besehende Arbeitsverhältnisse rechtssicher vereinbar. Und ohne Tarifvertrag besteht hier mehr Flexibilität.

 

Kleiner Lichtblick ist das Wahlrecht, im Insolvenzfall alternativ zum Eintritt des PSV eine abgeschlossene Rückdeckungsversicherung übernehmen und fortführen zu können.

 

Systematisch nicht nachvollziehbar und nur mit der Klientelpolitik der Gewerkschafterin Nahles 'begründbar' ist, dass die arbeitsrechtlichen Neuerungen nur per Tarifvertrag und nicht mittels Betriebsnormen genutzt werden können.“

 

Peter Doetsch.

Rechtsanwalt und Mediator.

 

 

 

 

Frank Oliver Paschen Vorstandsvorsitzender Dresdener Pensionskasse VVaG

Das Gesetz enthält einige gute Ansätze, geht aber im Ergebnis an der Sache – die Verbreitung der bAV – komplett vorbei. Man schafft ein Paralleluniversum neben den bewährten Systemen, die man hätte verschlanken und vereinfachen können. Ein Novum ist sicherlich, dass mit Frau Nahles ausgerechnet eine Sozialdemokratin durch das Zielrentensystem bewährte Garantien für Arbeitnehmer abschafft und so sämtliche Risiken auf diese überwälzt. Nicht erkennbar ist, welches Interesse Gewerkschaften daran haben sollten, diese verschlechterte Position ihrer Mitglieder bzw. Arbeitnehmer durch tarifvertragliche Regelungen zu ermöglichen. Dazu sind einfach auch die neuen Instrumente (Bezuschussung, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Rahmen) nicht genügend erweitert worden.

 

Abgesehen davon ist die bAV gerade in den Betrieben bislang nicht vorhanden (KMU), die nicht tarifvertraglich repräsentiert sind. Für uns als überbetriebliche Pensionskasse mit 420 Unternehmen verschiedenster Couleur, tarifgebunden oder auch nicht, ist natürlich zusätzlich ein Dorn im Auge, dass der Rechtsrahmen nicht für alle Anbieter gleich ist und wir entweder mit echten Wettbewerbsnachteilen im alten Rahmen verharren müssen oder in der komplexen bAV-Welt künftig ein Paralleluniversum haben, in dem wir die bisherigen Rentengarantien anbieten genauso wie das neue Zielrentensystem.

 

In Summe kann ich dem Modell nicht viel abgewinnen.“

 

Frank Oliver Paschen.

Vorstandsvorsitzender Dresdener Pensionskasse VVaG.

 

 

 

 

Wiesner1

Gratulation und höchste Anerkennung an die Autoren! Ein ausgezeichnetes Konzept, um moderne, qualitativ hochwertige bAV der Sozialpartner gerade dort zu verbreiten, wo Menschen mit geringen finanziellen Spielräumen bisher keine oder nur sehr teure Altersvorsorge hatten. Auch die gesamte Non-Profit-bAV der Unternehmen und Sozialpartner wird endlich im Interesse der Menschen gewinnen.

 

Klargestellt werden sollte, dass die Tarifpartner auch die betrieblichen Sozialpartner entsprechend ermächtigen können. Ein potentiell gefährlicher aufsichtsrechtlicher Lapsus, wonach EbAV unter IORP II und andere LVU unter Solvency II – also Feuer und Wasser – systematisch als 'durchführende Einrichtungen' vermengt werden, kann im Sinne der Konzeptidee leicht korrigiert werden.

 

Also Politik: nur Mut und das jetzt umsetzen!“

 

Bernhard Wiesner.

Mitglied des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. aba und bis 2015 Senior VP Corporate Pensions der Bosch Gruppe und Mitglied des bAV-Ausschusses der BDA.

 

 

 

 

Teil I der ersten Stimmen findet sich hier.

 

To be continued…

 

Teil III der ersten Stimmen findet sich zwischenzeitlich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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