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Trilog ante portas:

Von Kröten und Gutem

 

Die ECON-Verhandlungen zur Pensionsfondsrichtlinie-II sind beendet, die Trilog-Verhandlungen haben begonnen. Zeit, erneut eine Expertin zu befragen. Mit Cornelia Schmid sprach Pascal Bazzazi.

 

 

Frau Schmid, wie bewerten Sie das Ergebnis der ECON-Abstimmung zur EbAV-II-RL ganz allgemein?

 

Cornelia Schmid. aba.
Cornelia Schmid.
aba.

Gemäßigt positiv. Die Entwicklung ist – weitestgehend – auf dem richtigen Weg. Während die meisten Änderungsanträge im Berichtentwurf des irischen EP-Abgeordneten und Berichterstatters Brian Hayes im Sommer 2015 wirklich gut waren, brachten die Änderungsanträge manch anderer EP-Abgeordneter im Oktober und dann die Kompromissanträge in den folgenden Monaten viele Kröten, von denen jetzt auch eine beachtliche Menge im verabschiedeten ECON-Bericht enthalten sind. Wir hoffen, dass die weiteren Trilogverhandlungen schließlich dazu führen, dass wir die meisten davon nicht mit der Pensionsfondsrichtlinie-II zum Schlucken bekommen.

 

 

 

Kröten? Was für Kröten?

 

Nehmen wir die Regelungen zu Bestandsübertragungen. Ein funktionierender Mechanismus hierfür ist eine Voraussetzung für eine effiziente bAV. Gerade aber diese Regelungen in Artikel 13 und erst recht in Kombination mit dem neuen Artikel 3a aus dem ECON-Ausschuss machen weithin einen etwas unausgegorenen Eindruck. Soll beispielsweise ein Bestand von einer deutschen auf eine spanische EbAV übertragen werden, dann müssen unter anderem die Begünstigten oder deren Vertreter der Übertragung zustimmen, und die spanische Aufsichtsbehörde prüft. Hätte die BaFin Bedenken, ob die Interessen der Begünstigten bei der Übertragung gewahrt werden, dann hat sie nur die Möglichkeit, die EIOPA zur Überprüfung anzurufen. Die hierfür vorgesehenen Fristen belaufen sich insgesamt auf zehn Monate! Doch davon abgesehen – welcher Begünstigte ist wirklich in der Lage, eine Bestandsübertragung zu beurteilen? Warum soll die spanische Aufsicht prüfen? Und erst recht die EIOPA?

 

Kröte (lat. Bufo), wie sie sich in den ECON-Bericht zur IORP-II-RL eingeschlichen hat.
Kröte (lat. Bufo), wie sie sich in den ECON-Bericht zur IORP-II-RL eingeschlichen hat.

 

 

 

Was schlagen Sie also vor?

 

Wichtig ist aus unserer Sicht, dass sich die EU-Regelungen – wie von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat unterstützt – nur auf grenzüberschreitende Bestandsübertragungen beziehen. Und ohne Zustimmung des haftenden Arbeitgebers und der Aufsichtsbehörde der übertragenden EbAV sollte keine Bestandsübertragung erfolgen können. Gerade letztere sorgt doch für den notwendigen Schutz der betroffenen Begünstigten, und zwar deutlich besser als eine Zustimmung vor allem einzelner Begünstigter. Diese Überzeugung scheint zumindest der Regelung zur Bestandsübertrag bei den Versicherern nach Artikel 39 Solvency II zugrunde zu liegen. Übrigens, eine Rolle für EIOPA ist dort nicht vorgesehen. Wir sollten uns bei der bAV nochmals über die Ziele bei der Bestandsübertragung Gedanken machen und dann die Anforderungen so definieren, dass Bestandsübertragungen auch wirklich funktionieren können.

 

 

 

Zu unken gäbe es auch bei der mark-to-market-Frage.

 

Ja, denn basierend auf einem Änderungsantrag der Grünen wurde gegen Ende der Kompromissverhandlungen im ECON-Ausschuss in Artikel 14 IV unter anderem das kleine Wort „current“ ergänzt. Zu befürchten ist, dass damit die versicherungstechnischen Rückstellungen auf Marktwertbasis berechnet werden müssten. Für deutsche EbAV mit jahrzehntelangen Verbindlichkeiten bei gleichzeitig weitgehendem Abfindungs- beziehungsweise Stornierungsverbot wäre eine derartige Berechnung der Rückstellung nicht adäquat. Die wesentliche Gründe gegen eine derartige Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen haben wir bereits mehrfach im Zusammenhang mit dem HBS angeführt: starke Erhöhung der Bilanzvolatilität einer deutschen EbAV, was dem Langfristcharakter des Geschäfts ganz grundsätzlich widerspricht; falsche Steuerungsimpulse für die Kapitalanlage bis hin zur Verleitung zu prozyklischem Anlegerverhalten und Behinderung von langfristigen Investitionen. Und vor allem ist auch der bisherige Kapitalaufbau anderen Vorgaben gefolgt, das kann man nicht von heute auf morgen ändern.

 

 

 

Bei dem schon legendären Erwägungsgrund 20 können wir uns nun mit 20a und 20b gleich zweimal über Nachwuchs freuen. Der Eingangssatz lautet aber immer noch „EbAV sind Anbieter von Finanzdienstleistungen.“ Wie bewerten Sie das?

 

Natürlich wäre uns statt „Anbieter von Finanzdienstleistungen“ die Formulierung aus dem mitberatenden EMPL-Ausschuss lieber gewesen, wo EbAV vor allem einem sozialen Zweck dienen und große Verantwortung tragen. Die beiden Ergänzungen in Erwägungsgrund 20a, also Betonung der sozialen Funktion und der Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und EbAV, sowie 20b, also EbAV als Teil der europäischen Wirtschaft und Betonung ihrer Assets, waren hier wohl das Ergebnis des politischen Kompromisses zwischen den beiden Ausschüssen und der verschiedenen Fraktionen. Ich bin gespannt, wie sich dieser politische Erwägungsgrund in den Triologverhandlungen noch verändern wird.

 

 

 

Irgendwie soll auch so eine Art Whistleblower-Regelung eingeführt werden?

 

Nicht direkt. Es handelt sich in Artikel 25 VI um eine obligatorische Meldepflicht der Inhaber zentraler Funktionen gegenüber der Aufsicht zu allen Feststellungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Interessen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern haben könnten. Doch eine solche Meldepflicht ist weder im Interesse der Aufsicht noch der EbAV und ihrer Begünstigten. Der erste Ansprechpartner sollte hier doch der Vorstand sein, oder? Es sollten daher keine zwingende Verpflichtung für die Inhaber zentraler Funktionen zur Information der Aufsichtsbehörde festgelegt werden, zumindest sollte sie auf jene Fälle beschränkt werden, in denen in der EbAV nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

 

 

 

Genug der Kröten! Nun mal zu durchweg Positivem bitte. Beginnen wir mit zwei strategischen Knackpunkten – Eigenmittelanforderungen und Delegierte Rechtsakte?

 

Das jahrelange Thema „Eigenmittelanforderungen à la Solvency-II für EbAV“ wurde nicht angerührt. Zu einem weiteren allgemeinen Aufatmen hat sicher geführt, dass nicht nur im Rat, sondern auch im EP die Delegierten Rechtsakte – die EU-Kommission hatte sie für die Artikel 30, 24 III und 54 EbAV-II-E vorgeschlagen – klar abgelehnt wurden. Zudem wurde klargestellt, dass auch die EbAV-II-RL nur auf eine aufsichtsrechtliche Mindestharmonisierung abzielt. Wichtig für die Trilogverhandlungen ist, dass die EbAV-II RL möglichst abschließende Regelungen enthält und weitere Kompetenzen den Mitgliedstaaten zugeordnet werden. Man sollte auf jeden Fall vermeiden, dass EIOPA Leitlinien erlässt, die dann von den nationalen Aufsichtsbehörden umzusetzen sind – und dies ganz ohne politischen Prozess. Man denke nur an die künftige eigene Risikobeurteilung der EbAV in Artikel 29.

 

 

 

Und wie sieht es denn nun mit der fully funded at all times-Anforderung bei grenzüberschreitender Tätigkeit aus?

 

Die jetzige Formulierung in Artikel 15 III des ECON-Berichts, wonach unter bestimmten Bedingungen auch eine Unterdeckung möglich ist, sofern die Interessen der Begünstigten uneingeschränkt geschützt sind, ist grundsätzlich akzeptabel und wäre vor allem für multinationale Unternehmen ein großer Fortschritt gegenüber dem bisher kategorischen fully funded at all times bei grenzüberschreitender Tätigkeit der EbAV. Wer aber die Pressemitteilung des europäischen Versicherungsverband InsuranceEurope im Vorfeld der ersten Triologverhandlungen gesehen hat, weiß woher hier der Gegenwind kommt.

 

 

 

Im eigentlich verständigen Hayes-Bericht hatte sich der Vorschlag gefunden, dass EbAV künftig die Begünstigten über jede mögliche Änderung in der Leistungshöhe, also selbst kleinste Rentenerhöhungen, auch im Vorfeld der Entscheidung informieren müssen. Auch an der Stelle gibt es Entspannung, richtig?

 

Hier hat sich die Vernunft zumindest grob durchgesetzt. Die EbAV müssten laut ECON-Bericht die Leistungsempfänger nur über etwaige Leistungskürzungen informieren, bevor die Entscheidung getroffen wird. Natürlich werden dies die meisten deutschen EbAV auch überflüssig finden, da diese Information dem Einzelnen bei uns ja nichts nützt. Mehr war aber im ECON-Ausschuss sicher nicht zu erreichen. Aber möchten Sie noch ein positives Detail hören?

 

 

 

Mais avec plaisir.

 

Eine erfreuliche Änderung in den letzten Tagen vor der ECON-Abstimmung betraf die Art der Übermittlung der Informationen an die Begünstigten. Der Berichtsentwurf von Hayes hatte – im Gegensatz zu Kommission und Rat übrigens – im Artikel 38 II db vorgesehen, dass die Begünstigten standardmäßig „kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website“ informiert werden sollten und nur auf Anfrage auf Papier. Nicht nur angesichts der kurzen Umsetzungsfrist für die EbAV-II-RL hätte dies viele EbAV vor eine große Herausforderung gestellt. Die jetzige Formulierung sieht kein Primat der elektronischen Information vor und gibt den EbAV deutlich größere Flexibilität.

 

 

 

Wie geht es nun weiter?

 

Die ersten Trilogverhandlungen – also die Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem Parlament und Kommission – haben am 29. Februar stattgefunden. Wünschenswert wäre sicher, wenn die Verhandlungen noch unter niederländischer Ratspräsidentschaft, also in der ersten Jahreshälfte 2016, abgeschlossen würden.

 

 

 

Und dann? Wann müssen deutsche EbAV die neuen Anforderungen umsetzen?

 

Der ECON-Bericht sieht eine Umsetzung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der EbAV-II-RL vor. Das würde bedeuten, dass innerhalb dieser Zeitspanne die Richtlinie zunächst in nationales Recht umgesetzt wird und EbAV dann die entsprechenden Änderungen vornehmen müssten. 18 Monate sind für diese beiden Prozesse sehr kurz – die aba fordert daher, wie übrigens auch der Rat, dass die Frist für die nationale Umsetzung mindestens 24 Monate beträgt.

 

 

 

 

 

Cornelia Schmid betreut bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba die Europaarbeit, den aba-Fachausschuss Kapitalanlage und den Bereich Statistik.

 

 

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