Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen wird vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte im Sommer zu der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen geurteilt, die privat fortgeführt worden sind. Nachdem nun alle drei Urteile vorliegen, hat der Sozialverband VdK Deutschland – im Verfahren B 12 KR 26/12 R Prozessbevollmächtigter für eines seiner klagenden Mitglieder – gegenüber LEITERbAV bestätigt, dass er am 5. Januar Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
Unerwartet ist anders
„In seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich solcher Beträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt habe, der Berufsbezug noch insoweit gewährt sei, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt habe. Nach unserer Auffassung stellt daher das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die Versicherungsnehmereigenschaft ab. Nachdem in unserem Fall der Kläger Versicherungsnehmer wurde, sehen wir keinerlei Verbindung mehr mit dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis“.
„Sollte es zu einer für die Pensionskassen-Versicherten nachteiligen Entscheidung kommen, so wird man in einem ersten Schritt prüfen, ob diese mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Direktversicherung aufgestellten Grundsätzen vereinbar ist. Sollten daran auch nur geringste Zweifel bestehen, wird in dieser wichtigen Frage sicherlich dann auch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für den Durchführungsweg Pensionskasse herbeigeführt werden. Die Prüfung, ob durch das Urteil auch ein Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein könnte, wäre dann ein zweiter Schritt.“
Sollte ein betroffener Betriebsrentner sich hierfür entscheiden, „würde die VFPK den Gang nach Karlsruhe unterstützen.“ Denn, so Hadasch zu LbAV, „eine Entscheidung wäre auf jeden Fall wichtig, da der Kläger entweder obsiegen oder zumindest Rechtsfrieden geschaffen würde.“
Es sei erneut angemerkt, dass das Bundessozialgericht es sich mit einer anderen Entscheidung hätte einfacher machen können. Denn nachdem der 12. Senat sich schon vor vier Jahren vom BVerfG bezüglich der Direktversicherung kassieren lassen musste, droht ihm nun Analoges erneut. Eine unterlegene Krankenkasse wäre schließlich wohl kaum nach Karlsruhe gezogen. Dass es ein unterlegener Rentner nun tun wird, dürfte den Kassler Richtern bewusst gewesen sein, hat sie aber offenbar nicht geschreckt.