Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

80. aba-Jahrestagung (V) – Impressionen im Stakkato:

Von internen DFW vs. rBZ, von US-GAAP vs. rBZ und von der Kirche im Dorf

Weiter geht’s auf LEITERbAV mit der schnellen Berichterstattung von der neulichen aba-Jahrestagung. Erneut einige Kernaussagen verschiedener Vorträge verschiedener Referenten.

 

Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und Leiterin der aba-Fachvereinigung Unterstützungskasse: „Neben Flächendeckung zählt auch Qualität“

 

Henriette Meissner, Stuttgarter, auf der 80. aba-Jahrestagung. Foto: Sandra Wildeman.

+++ Pensionszusage und U-Kasse erneut (!) nicht im Fokus der Politik und des BRSG +++ und das trotz Qualitätsversorgung mit guten Betriebsrenten für ganze Belegschaften +++ bspw. Evonik, SAP, VW +++ hohe Aufwände durch DSGVO +++ EZB-Berichtspflichten durch Bundesbank noch nicht endgültig geklärt

 

+++ Körperschaftsteuerhöchstgrenzen eingefroren +++ großzügige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers dürfen nicht durch stetig steigende Verwaltungsaufwände konterkariert werden +++ neben flächendeckender bAV benötigen wir auch weiter „gute“ Betriebsrenten der Höhe nach +++

 

 

Jürgen Fodor, Senior Consultant bei Willis Towers Watson: „Reine Beitragszusage mit Regelungslücke in der US-GAAP Codification – US-Wirtschaftsprüfers früh einbinden“

 

Juergen Fodor, Willis Towers Watson.

+++ Update Internationale Rechnungslegung +++ Standardänderung Plan Amendment, Curtailment or Settlement Amendments to IAS 19 wurde am 7. Februar 2018 vom IASB veröffentlicht +++ Änderung stellt klar, dass für Ermittlung der Pensionsplankosten der Restperiode nach unterjährigem Sonderereignis die Actuarial Assumptions zu aktualisieren sind +++ Neubestimmung der Pensionsplankosten erfolgt dabei auf Ebene des gesamten Pensionsplans +++ Änderungen zu IAS 19 sind prospektiv für nach dem 1. Januar 2019 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden +++ mit Abschluss des erforderlichen Endorsementverfahrens ist noch 2018 zu rechnen +++ zunächst parallel diskutierte Änderungen zu IFRIC 14 betreffend Vermögenswertbegrenzung (Asset Ceiling) aufgrund von Bedenken aus UK zurückgestellt +++ Definition in US-GAAP für DC-Plan schreibt u.a. „individuelle Konten“ vor +++ rBZ gemäß BRSG enthält aber auch lediglich kollektiv zuordenbare Vermögensteile und Puffer +++ somit Regelungslücke der seit mehr als 30 Jahren zu dieser Frage unveränderten US-GAAP Codification +++ in den Niederlanden vergleichbare CDC-Pläne ohne individuelle Vermögenszuordnung bereits heute schon nach US-GAAP als DB-Pläne eingestuft +++ Einstufung der rBZ als DC-Plan nicht nur nach IAS 19, sondern auch nach US-GAAP daher leider kein Selbstläufer +++ Empfehlung für US-GAAP-Bilanzierer: frühzeitige Einbindung des US-Wirtschaftsprüfers +++

 

 

Georg Thurnes, Chefaktuar von Aon in Deutschland: „Modelle der Direktzusage, die der rBZ sehr nahe kommen“

 

Georg Thurnes, Aon Hewitt.

+++ rBZ ist ein Zusagemodell, das Vorteile des klassischen DC angelsächsischer Prägung birgt, gleichzeitig dessen potenzielle Risiken für Berechtigte lindert +++ rBZ ist PF, PK und DV vorbehalten, erfordert sehr große Bestände +++ in der Direktzusage lassen sich – so man will – Zusagemodelle konstruieren, die vielen Aspekten der rBZ sehr nahe kommen +++ gilt z.B. für flexible, erfolgsabhängige Beitragsmodelle, extrem niedrige Garantien, die auch unter Summe der Beiträge liegen können, sowie für Kombi-Modelle aus Renten und befristeten Zuschlägen zur Simulation „schwankender Renten“ in der rBZ +++ großes Hemmnis moderner Modelle besteht beim §6a EStG – hinsichtlich des zu hohen Rechnungszinses und des für viele moderne Zusagemodelle nicht sachgerechten Finanzierungsverfahrens +++ so wie es gute Argumente für rBZ gibt, gibt es diese auch für Zusage-Modelle der Direktzusage, bei denen sich Risiko kontrollierbar adäquat zwischen den Parteien verteilen lässt +++ nur eines geht nicht: gar kein Restrisiko für den Arbeitgeber +++ trade-offs für den Arbeitnehmer „Garantien vs. Leistungschancen“ +++ trade-offs für den Arbeitgeber „Haftungsrisiken vs. betriebswirtschaftliche Effizienzen“ +++ Modelle à la rBZ in der Direktzusage haben viele sinnvolle Anwendungsbereiche und sind dort ohne Tarifparteien umsetzbar +++ ermöglichen v.a. Versorgung der Gesamtbelegschaft in einem einzigen Modell und unter Berücksichtigung unternehmensindividueller, personalpolitischer Strategien +++

 

 

Marco Herrmann, Leiter Strategie, Recht und Kommunikation BVV a.G.: „Kirche im Dorf lassen“

 

Marco Herrmann, BVV.

+++ DSGVO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 verfolgt Ziel, Datenschutzvorschriften innerhalb EU zu harmonisieren +++ im Fokus dabei Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten +++ in diesem Zusammenhang darf jedoch freier Verkehr personenbezogener Daten in der EU nicht eingeschränkt oder verboten werden +++ unmittelbar geltende Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft +++ Grundsätze für Verarbeitung personenbezogener Daten lauten: Verarbeitung muss rechtmäßig, nachvollziehbar, angemessen und richtig sein und eindeutige, legitime Zwecke verfolgen, hat vertraulich zu erfolgen und sollte auch der verfolgten Zielsetzung einer Speicherbegrenzung Rechnung tragen +++ Bewertung aus EbAV-Sicht: Kirche im Dorf lassen und nicht noch mit einem Kommunikations-Overkill Versorgungsberechtigte und Trägerunternehmen irritieren oder gar verunsichern +++ letztlich werden personenbezogene Daten allein zu klar definiertem Zweck benötigt und verarbeitet, nämlich der Umsetzung der bAV und der korrespondierenden Vertragsverwaltung über externen Versorgungsträger +++ vertrauensvoller Umgang mit den Daten ist seit jeher Selbstverständnis in Versorgungseinrichtungen +++ datenschutzrelevante Besorgnis, wie sie aktuell Nutzer beispielsweise von Social Media Portalen erfahren, ist bei der bAV daher absolut unbegründet +++

 

Die zwischenzeitlich auf LEITERbAV erfolgte Berichterstattung zur 80. aba-Jahrestagung am 3. und 4. Mai 2018 in Berlin:

 

26. April: Szene trifft sich in Berlin

 

 

2. Mai: „Deutschlandrente nicht praxistauglich“

 

 

7. Mai: „Nutzt die Macht zur Gestaltung“

 

 

8. Mai: Von boLZ und Mindesthöhen, bAV-Headlines, BMF-Schreiben und Insolvenzen

 

 

9. Mai: Von internen DFW vs. rBZ, von US-GAAP vs. rBZ und von der Kirche im Dorf

 

 

14. Mai: Von kurzer Vola und langer Anlage, von CARL und von Attraktivität

 

 

16. Mai: Von Enttäuschungen und Erwartungen, von Herkules und Zielkonflikten

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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