Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Stimmen zum Entwurf (III):

Von Eiern und gebrochenen Knien, von Zutrauen und Zugzwängen…

 

Der Entwurf zum Sozialpartnermodell ist in der Verbändeanhörung, und seit einigen Tagen ist er auch amtlich verfügbar. Wie sind die ersten Eindrücke – von Gewerkschaften, HR-Managern, Arbeitgebern und Anbietern? LEITERbAV hat sich weiter umgehört.

 

 

 

Judith Kerschbaumer verdiDer Entwurf soll in erster Linie die bAV besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen besser verbreiten. Dieses Ziel ist zu unterstützen. Dabei muss beachtet werden, dass der bAV keine ersetzende Funktion anstatt einer dringend erforderlichen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen darf. Die bAV muss immer zu einer annähernd lebensstandardsichernden gesetzlichen Rente ergänzend hinzukommen.

 

Kerstin Schminke IGM

Um zu einer größeren Verbreitung der bAV zu kommen, müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Dazu leistet der Referentenentwurf einen guten, aber noch nicht ausreichenden Beitrag:

 

Der neue bAV-Förderbeitrag für Einkommen bis 2.000 Euro monatlich muss, um die Beschäftigten in Niedriglohnbereich tatsächlich zu erreichen, mindestens auf 2.500 Euro angehoben und regelmäßig dynamisiert werden.

 

Die Freibetragsregelung von 100 Euro ist zwar für die heutigen Grundsicherungsempfänger/innen ausreichend, aber zu gering für die beabsichtigte psychologische Wirkung für die künftige Vorsorgemotivation. Hier sollte ein Sockelbetrag von 200 Euro vorgesehen werden.

 

Die nur für das Sozialpartnermodell vorgesehene verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis beim Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung sollte für jede Art von Entgeltumwandlung gelten. Es ist nicht vermittelbar, warum der Arbeitgeber an der Vorsorgebereitschaft seiner Beschäftigung verdienen soll.

 

Fazit: Das Sozialpartnermodell wirft eine Reihe von Fragen auf, die noch diskutiert werden müssen.“

 

Judith Kerschbaumer und Kerstin Schminke.

Leiterin des Bereichs Sozialpolitik, ver.di Bundesverwaltung.

Politische Sekretärin Tarifpolitik im Vorstand der IG Metall.

 

 

 

 

Bosch Müllerleile

Der Entwurf eröffnet beachtliche neue Wege zur Verbreitung der bAV, ohne deren bewährte Prinzipien aufzugeben.

 

Die Einführung der reinen Beitragszusage, flankiert durch Aufsichtsrecht und kollektive Steuerung, scheint konsequent am Bedarf der beiden relevanten Stakeholder – Arbeitgeber und Beschäftigte – ausgerichtet. Die Interessen beider Seiten sind in dieser besonders zukunftsfesten Systematik wohlbalanciert.

 

Auch die Weichen für die konkrete Umsetzung weisen in die richtige Richtung. Im Arbeits- und im Aufsichtsrecht lässt der Entwurf deutliche Ansätze erkennen, dass die reine Beitragszusage im bereits etablierten und geeigneten Regelungsumfeld der EbAV erfolgen soll. Der konsequente Verzicht auf versicherungsförmige Garantien ist dabei die konzeptimmanente Voraussetzung einer sachgerechten Umsetzung.

 

Im Hinblick auf die für EbAV wichtige Umsetzung von IORP II ist daher im Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass sachwidrige Einflüsse des für LVU geltenden Solvency-II-Regimes für die Umsetzung der reinen Beitragszusage in EbAV ausgeschlossen sind.“

 

Hansjörg Müllerleile.

Director Corporate Pensions & Related Benefits, Robert Bosch Gruppe.

 

 

 

 

Lars Golatka Zurich

Der bAV-Reform ist mit dem Sozialpartnermodell ein wichtiger Schritt in die Richtung renditestarker bAV-Systeme gelungen. Aus meiner Sicht ist das Modell auch sehr gut für kollektiv kalkulierte Versorgungen bei Invalidität und Hinterbliebenenabsicherung ohne Berücksichtigung der Annahmekriterien wie Gesundheit, Alter oder Berufsstand geeignet. Das Modell sollte daher nicht überwiegend auf Altersrente ausgerichtet werden, sondern auch Raum für die kollektive Absicherung vorzeitiger Risiken geben. Außerdem sollte das Gesetz die Teilnahme etablierter Einrichtungen wie zum Beispiel Pensionsfonds ermöglichen. Hierzu sollte klargestellt werden, wie der Einfluss der Sozialpartner durchgeführt werden kann. Dies könnte zum Beispiel durch Mitgliedschaft im jeweiligen Kapitalanlageausschuss erfolgen.“

 

Lars Golatka.

Leiter Geschäftsbereich bAV der Zurich-Gruppe in Deutschland.

 

 

 

 

Hagen Huegelschaeffer AKA

Der Entwurf ist ein wichtiges und richtiges Signal der Bundesregierung, die bAV fördern zu wollen und somit das Drei-Säulen-System auszubauen. Die stärkere Einbindung der Tarifvertragsparteien ist dabei der richtige Weg, wie die inzwischen jahrzehntelangen, guten Erfahrungen in der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung verdeutlichen. Dank der Regelung durch Tarifvertrag konnte bisher eine fast 100%ige Erfassung der über fünf Millionen Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes erreicht werden. Dabei werden sowohl Geringverdiener, als auch kleine und mittlere Arbeitgeber und somit auch diejenigen Zielgruppen erfasst, die bislang von der bAV nur unzureichend erreicht worden sind. Es bleibt daher zu hoffen, dass am Ende des Gesetzgebungsverfahrens die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen keinen Schaden erleiden werden, insbesondere dass auch kein 'Race to the Bottom' zulasten der Versicherten einsetzen wird.“

 

Hagen Hügelschäffer.

Geschäftsführer Arbeitsgemeinschaft kommunale

und kirchliche Altersversorgung e.V. AKA.

 

 

 

 

Kolvenbach Longial

Der Entwurf weist die zentrale Rolle der Verbreitung den Tarifparteien zu. Tarifverträge zur Altersversorgung und Tariföffnungsklauseln haben wir allerdings schon heute. Und dort, wo diese entschlossen angewendet werden, haben sie hohe Durchdringung gebracht.

 

Doch warum sollten die Tarifparteien nun mehr solcher Vereinbarungen abschließen? 'Weil mit der reinen Beitragszusage niemand mehr haftet', wäre wohl die Antwort aus den Ministerien. Aber werden sich Arbeitgeber, nur weil sie jetzt nicht mehr haften, um weitere Tarifverträge bemühen? Werden Gewerkschaften ein Instrument unterstützen, dass den Arbeitnehmern gefühlt weniger Sicherheit gibt bisher? Ist die reine Beitragszusage tatsächlich nur reine Kapitalanlage mit allen Chancen und Risiken? 'Nein' sagt der Gesetzentwurf, und fordert einen Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber. Doch wozu soll der dienen, was ist 'angemessen und notwendig'? Ist das letztlich ein Surrogat für eine Arbeitgeberhaftung?

 

Zentral wird auch sein, wie die 'K' von KMU erreicht und überzeugt werden können, dass eine bAV nicht nur Kosten, sondern eine sinnvolle Sozialleistung des Arbeitgebers darstellt – sozialpolitisch wie betriebswirtschaftlich. Ebenso zentral: Wie werden die Arbeitnehmer mit geringen Einkünften erreicht und überzeugt?

 

Es ist ein ziemliches Ei, das der Gesetzgeber den bAV-Stakeholdern ins Nest legt. Und er hängt die Erwartungslatte hoch. Denn wohin die Reise geht, wenn auch dieser Versuch zu deutlich mehr bAV-Verbreitung nicht die Erwartungen erfüllt, hat der Gesetzgeber schon in den Entwurf hineingeschrieben: 'Eine höhere Verbreitung […] wäre auch mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsrentensystem zu erreichen…'.

 

Zugzwang – für alle Beteiligten….“

 

Paulgerd Kolvenbach.

Geschäftsführer Longial GmbH.

 

 

 

 

Dietmar Droste E.ON SE

Der Entwurf ist ein guter Schritt. Namentlich das Sozialpartnermodell lässt hoffen, dass nun gesetzliche Rahmenbedingungen entstehen, die einen wirksamen Impuls zu einer signifikant größeren Verbreitung der bAV geben können. Gut für die Akzeptanz ist dabei auch, dass die Sozialpartner in diesem Modell eine wesentliche Rolle spielen sollen. Vernünftig umgesetzt, sollte das Modell dazu beitragen können, auch in bislang weitgehend 'unterversorgten' Branchen eine effiziente, von Unternehmen und Mitarbeitern gleichermaßen wertgeschätzte zweite Säule aufzubauen.“

 

Dietmar Droste.

Leading Expert Pensions E.ON SE.

 

 

 

 

Michael Ries klein

Der stetige Dialog hat dem Grunde nach einen vernünftigen Entwurf zu Tage gefördert. Natürlich gibt es immer etwas zu verbessern und zu kritisieren. Entscheidend ist nun, was aus dem Gesetzgebungsverfahren heraus kommt und ob sich die Tarifpartner tatsächlich einigen können. Ich habe leider schon gehört, dass die 'Schützengräben' bereits ausgehoben und Themen in der Verhandlung vermischt werden. Das könnte zu Verzögerungen führen. Die bereits bestehenden Sozialpartnermodelle werden sicher eine Renaissance erleben und es der Assekuranz schwer machen bei der Produktentwicklung.

 

Ich fürchte, dass wir vorerst keine attraktiven Angebote sehen, die wirklich bAV-konform sind. Wenn die Förderung der Kleinstunternehmen dynamisch wird, so dass keine Sollbruchstellen durch Sonderzahlungen entstehen und die Beitragslast bei Geringverdienern-/Rentnern gering gehalten wird, werden wir in ein paar Jahren attraktive Modelle für diese Unternehmen haben. Denn in über 98 Prozent der deutschen Unternehmen sind weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt, das sind rund 13 Millionen der gut 32 Millionen Beschäftigten. Fraglich ist nur, wie Sozialpartnermodelle dort in die Umsetzung kommen. Da liegt die größte Herausforderung.“

 

Michael Ries.

Geschäftsführer Ries Corporate Solutions.

 

 

 

 

Joerg Kleinke, Leiter Kapitalanlage VdW Pensionsfonds

Das geplante Gesetz ist für die bAV in Deutschland ein gelungener erster Schritt von vielen, von dem alle bAV-Partner profitieren können. Das Sozialpartnermodell bietet uns als Arbeitgeberpensionsfonds interessante neue Möglichkeiten bei der Produktgestaltung, wir erwarten aber auch eine Stärkung des alten Garantieprodukts Beitragszusage mit Mindestleistung.“

 

Jörg Kleinke.

Leiter Kapitalanlage VdW Pensionsfonds.

 

 

 

 

Hermann Heubeck

Die Beitragszusage wird zweifellos den Verbreitungsgrad der bAV erhöhen. Erfüllt wird damit die langjährige Forderung der Arbeitgeber insbesondere im Bereich der KMU zur Beseitigung der langfristigen Haftung. Allerdings wäre gerade für KMU, die häufig nicht tarifgebunden sind, die Nutzung der neuen tarifgebunden Möglichkeiten für die Einführung der bAV von Bedeutung. Wichtig wäre, dass die Übernahme der tariflichen Regelung nicht nur auf einzelvertraglicher Ebene, sondern auch auf kollektivrechtlicher Basis im Unternehmen möglich ist. Letzteres wurde entscheidend zu der Verbreitung gerade bei mittelständischen Unternehmen beitragen.

 

Bei der Entgeltumwandlung in Form der Beitragszusage muss – im Gegensatz zu den etablierten Möglichkeiten der Entgeltumwandlung – der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Betrages zuschießen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Arbeitgeber sich im Rahmen der Tarifverhandlungen zu diesem zusätzlichen Aufwand durchringen können.“

 

Richard Herrmann.

Vorstand der Heubeck AG.

 

 

 

 

KAS_BANK_Frank_Vogel klein

Wir begrüßen jede Veränderung, die neue Impulse für die Verbreitung und Stärkung der bAV gibt. Der Entwurf liefert klare Impulse, wird aber durch die enge Bindung an die vorherrschenden Tarifverträge nur schwer den Mittelstand und die kleinen Unternehmen erreichen. Hier müsste nachgebessert werden. Neu gewonnene Freiheiten innerhalb von Zielrentensystemen bieten zunächst mehr Unabhängigkeiten bei der langfristigen Kapitalanlage. Um die kalkulierten Zielrenten auf Kurs zu halten, sehen wir aber ein weitreichendes Transparenzgebot im Hinblick auf die Kapitalanlagen- und Kostenseite. Dies muss dabei zwingend für alle Beteiligten zu einem Kernthema bei der Umsetzung werden und gleichzeitig höhere Governance-Anforderungen implizieren.“

 

Frank Vogel.

Geschäftsleiter Kas Bank N.V. – German Branch.

 

 

 

 

Neufeld Tobias Allen Overy

Gut und wichtig, dass der Entwurf die Konzepte Opting-out und reine Beitragszusage erstmals in das BetrAVG einführt. Warum soll in Deutschland nicht funktionieren, was sich im Ausland bewährt hat? Gänzlich 'rein' ist diese Beitragszusage über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien allerdings nicht, wie die neuen Paragrafen 21 bis 23 verraten. Auch das Optionssystem verlangt die tarifvertragliche Einbettung. Das verwundert, ist doch ausdrückliches Ziel des Gesetzes, Lücken bei der bAV-Abdeckung in kleinen Unternehmen zu schließen, in denen aber selten Tarifverträge unmittelbar oder mittelbar gelten. Warum traut der Gesetzgeber den Betriebsparteien im Rahmen ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Paragraf 2 BetrVG so wenig zu? In der Betriebsvereinbarung liegt das wahre Potential des weiteren Ausbaus der der bAV, insbesondere in KMU.“

 

Tobias Neufeld, LL.M.

Partner bei Allen & Overy LLP.

 

 

 

 

JohnO-C2-HiRes - RESHOOT

Die vorgeschlagenen Änderungen sind ein wichtiger und signifikanter Schritt, die bAV in Deutschland zu modernisieren. Das ist zu begrüßen. Doch geht man nicht den zweiten Schritt. Obwohl eine höhere Verbreitung der bAV mit einem generellen obligatorischen Betriebsrentensystem mit Opting-Out im Vorspann des Entwurfs als Alternative angesprochen wird, beschränkt man sich auf ein Tarifpartnermodel mit dem Argument, dass solche Systeme eine höhere Eingriffsintensität für Arbeitgeber wie Beschäftigte aufweise. Die Ungleichbehandlung zwischen Tarif- und Nicht-Tarifpartner so zu begründen, ist schwer nachvollziehbar.

 

Ein anderer praktischer und sehr relevanter Aspekt ist die Schwierigkeit, den notwendigen Puffer im Zielrentensystem im gegenwärtigen Negativzinsumfeld aufbauen zu können.“

 

Olaf John.

Head of Business Development, Europe der Insight Investment.

 

 

 

 

Axel Kleinlein

Eine Chance auf neue Impulse wird vertan. Anstatt vernünftige Antworten auf die neuen Probleme zu geben, beschränkt sich der Entwurf darauf, wieder auf althergebrachte und untaugliche Ansätze zu setzen.

 

Ein wesentliches Ziel ist es, vor allem für kleine Betriebe und Geringverdiener den Zugang zu Betriebsrenten zu erleichtern. Dies dürfte verfehlt werden, da viele kleine Betriebe tariflich oft ungebundenen sind – diese müssten sich beim Sozialpartnermodell aber tarifvertraglichen Regeln unterwerfen.

 

Es wird ein weiterer Durchführungsweg geschaffen, der die bAV noch weiter verkompliziert – und zwar für alle Beteiligten, vor allem für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Vermittler.

 

In wichtigen Punkten bleibt der Entwurf Antworten schuldig. Wie soll konkret die Verrentung gestaltet werden? Wer übernimmt die Haftung für die Beratung der Arbeitnehmer? Diese und andere Fragen sollten nüchtern und ohne Zeitdruck beantwortet werden. Da ist dieses übers Knie gebrochene Gesetzesvorhaben kontraproduktiv.

 

Mit Steuergeldern soll wieder mal ein schlechtes Konzept aufgehübscht werden. Durch höhere Riester-Zulagen werden die Riester-Renten aber nicht besser, sondern nur noch teurer für die Steuerzahler. Kurios, dass Frau Nahles die Anbieter und da an erster Stelle die Versicherer sogar für ihre schlechten Produkte mit der höheren Zulage noch belohnen will.“

 

Axel Kleinlein.

Vorstandssprecher im Bund der Versicherten.

 

 

 

Teil I der ersten Stimmen findet sich hier.

 

Teil II der ersten Stimmen findet sich hier.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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