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Höchstrechnungszins 0,9 Prozent (II):

Systemrendite

 

Lohnt die versicherungsförmige bAV in Zeiten des minimalistischen Höchstrechnungszinses überhaupt noch? Die Antwort ist zweischneidig. Teil II eines zweiteiligen Beitrags.

 

Gestern berichtetet LEITERbAV über die vielfältigen Folgen des geringeren Höchstrechnungszinses für die versicherungsförmige bAV. Dabei drängt sich die Frage auf, ob diese Art der Betriebsrente überhaupt noch lohnt – insbesondere bei nur noch 0,9 Prozent Höchstrechnungszins im Neugeschäft ab 2017.

 

Die Antwort ist relativ: Einerseits macht die Systemrendite die bAV regelmäßig zumindest effizienter als private Altersvorsorge. Ursache sind die steuerliche und die Sozialabgaben-Förderung sowie die Einkaufsmacht der Arbeitgebers (so er diese denn nutzt). Der durchschnittliche Nettoaufwand in der Ansparphase ist damit regelmäßig deutlich niedriger als in der dritten Säule.

 

Thomas Dommermuth. OTH-AW.
Thomas Dommermuth.
OTH-AW.

Die nachgelagerte Besteuerung der bAV ist ein eindeutiger Vorteil, solange keine Steuersatzerhöhungen in der Leistungsphase erfolgen“, bestätigt auch Professor Thomas Dommermuth, Steuerberater, Professor an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden und Beiratsvorsitzender des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung. Er hat zahlreiche Musterfälle (Download startet automatisch) durchgerechnet und die Wirkungen der Entgeltumwandlung für unterschiedlichste Zielgruppen untersucht. Ergebnis: Auch ohne Verzinsung kann ein Durchschnittsverdiener, der als Rentner keine Steuern zahlt – das ist zumindest heute noch die Regel –, auf recht sichere 5,73 Prozent Effektivrendite kommen.

 

Andererseits verweist Dommermuth auf die sozialversicherungsrechtlichen Probleme und den dringenden Reformbedarf: „In der Ansparphase gibt es nur die halbe SV-Ersparnis, aber in der Rentenphase die volle Belastung in der GKV.“ Das sei unhaltbar, zumal zu befürchten sei, dass die SV-Beiträge in Zukunft weiter steigen. Ändere sich nichts, kann die bAV in vielen Fällen ohne Gruppentarife und Arbeitgeberzuschüsse nicht mit der privaten Lebensversicherung konkurrieren, solange der Betriebsrentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist. Die Entgeltumwandlung bliebe ein Hort für privat Versicherte, was die politische Absicht auf größere Verbreitung der bAV konterkarierte.

 

Fazit: Die Nullzins-Problematik, die sich 2017 in dem erneut abzusenkenden Garantiezins materialisiert, verändert auch die Ruhestandsplanung via zweiter Säule – besonders dort, wo sie versicherungsförmig ist. Deshalb sollten Berater gerade für KMU prüfen, welche Möglichkeiten der bAV speziell für deren Fachkräfte passen. Für Entspannung sorgen kann möglicherweise das ante Portas stehende Sozialpartnermodell aber nur, wenn die Problemfelder SV, Komplexität und Anrechnung auf die Grundsicherung gelöst werden.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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