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ver.di-Konferenz zum BRSG (II):

Sozialpartnermodell versus Drei-Stufen-Theorie

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di veranstaltete kürzlich ein Fachgespräch zur betrieblichen Altersversorgung. Eine BAG-Richterin erläuterte die neueste Rechtsprechung zur Absenkung von bAV-Ansprüchen. LbAV-Autor Detlef Pohl war dabei.

 

Gestern berichtete LEITERbAV von dem 4. Fachgespräch zur aktuellen Rechtsprechung zur bAV der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie dem Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich (u.di e.V.). Die Veranstaltung, die am 21. April in Berlin stattgefunden hat, widmete sich vor allem der gegenwärtigen bAV-Reform und ihren sozialpolitischen Implikationen.

 

Damit korrespondiert ein Vortrag, den Martina Ahrendt, ihres Zeichens Richterin im Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, auf der Tagung hielt; Thema: Eingriffsrechte in bestehende bAV-Zusagen.

 

Klein- und Mittelbetriebe erlebten derzeit eine breite Absenkung bestehender bAV-Zusagen durch Arbeitgeber, ohne dass Betriebsräte und Gewerkschaften Mitbestimmungsrechte hätten, kritisiert Kerstin Schminke wie berichtet auf der Tagung. „Das BRSG wäre eine große Chance, dies durch einvernehmliche Tarifpartner-Lösungen zu ändern“, so die Politische Sekretärin Tarifpolitik im Vorstand der IG Metall, auf der Fachtagung.

 

Moderatorin Judith Kerschbaumer, Bereichsleiterin Sozialpolitik bei Ver.di, berichtet von Befürchtungen, dass die neue Welt der reinen Beitragszusage auch eine negative „Sogwirkung“ auf bereits bestehende betriebliche Versorgungsvereinbarungen haben könnte. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Drei-Stufen-Theorie des BAG, die sich mit der Erlaubnis der Absenkung laufender bAV-Ansprüche durch den Arbeitgeber befasst, von Bedeutung.

 

 

Die Drei-Stufen-Prüfung des BAG

 

Kerschbaumer hatte schon im Vorfeld der Konferenz die Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen in hintergründigem Material zusammengefasst. Demnach unterscheidet das BAG drei Abstufungen von Besitzständen:

 

Die 1. Stufe umfasst den bereits erdienten Teilbetrag, der aufgrund der geleisteten Arbeit und damit erbrachten Betriebstreue besonders geschützt ist. Wer beispielsweise die Hälfte seiner Arbeitszeit bis zur Rente im Unternehmen tätig ist, hat 50 Prozent Teilbetrag „erdient“, der ihm nur in seltenen Ausnahmefällen und nur aus zwingenden Gründen entzogen oder gekürzt werden darf. Kein zwingender Grund ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.

 

In der 2. Stufe sind die Steigerungen/Zuwachsraten geschützt, die sich aus einer gehaltsabhängigen Dynamik ergeben. Damit nehmen die bAV-Anwartschaften an der weiteren Gehaltsentwicklung teil; sie sollen kaufkraftstabil sein. Will der Arbeitgeber diese erdiente Dynamik ändern, muss er dafür triftige Gründe haben. Triftige Gründe sind dann gegeben, wenn ohne den Eingriff langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet wäre bzw. künftige Versorgungsansprüche nicht aus Erträgen und Wertzuwächsen der Firma finanziert werden könnten.

 

In der 3. Stufe, in der noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse geschützt werden, gelten geringere Anforderungen an einen Eingriff. Hier sind sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich, die nicht willkürlich sein dürfen und die nachvollziehbar erkennen lassen müssen, welche Umstände Anlass der Änderung sind. Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe des Arbeitgebers sind gegenüber der Arbeitnehmerschaft abzuwägen.

 

 

Eine BAG-Richterin erläutert

 

Bleibt die Frage, welche Rolle die Drei-Stufen-Theorie im neuen Sozialpartnermodell spielen könnte. Bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 (Az.: 3 AZR 735/05), also Jahre vor der gegenwärtigen Reformdebatte, führt das BAG aus:

 

Das vom Senat entwickelte Prüfungsschema ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar. Die eingeschränkte Überprüfung rechtfertigt sich aus der Tarifautonomie“.

 

Dieses Urteil habe die „Brisanz des Themas im Rahmen der aktuellen Debatte um das Sozialpartnermodell nur noch gesteigert“, so Kerschbaumer.

 

Das ist auch für uns im BAG nicht einfach“, sagt Martina Ahrendt in ihrem Vortrag in Bezug auf das Drei-Stufen-Schema. Ahrendt ist seit vier Jahren Richterin im Dritten Senat des BAG, der sich einzig mit bAV – einschließlich Versorgungsschäden – befasst.

 

Martina Ahrendt.
BAG.

In der Praxis sei das Drei-Stufen-Schema stets individuell und ergebnisorientiert anzuwenden. „Bei der Berechnung ist es erforderlich, die Ansprüche nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen“, sagte Ahrendt. Ganz genau und endgültig könne man erst bei Eintritt des Versorgungsfalls entscheiden, welche Versorgungsordnung günstiger ist, „insbesondere bei entgeltbezogenen Versorgungszusagen“.

 

Das dreistufige Prüfungsschema gilt nur bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften, erinnerte Ahrendt. „Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen zugesagter Versorgungsleistungen übertragen“, so die BAG-Richterin. Für solche Eingriffe sei „unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen“.

 

 

Drei-Stufen-Schema nun auch bei Abschlägen wegen vorzeitiger Rente

 

Ahrendt wies in ihrem Vortrag auf eine Neuerung in der Rechtsprechung hin, die vorgezogene Betriebsrenten betrifft, sich Arbeitnehmer also Abschläge gefallen lassen müssen. Werden in einer Versorgungsordnung nun erstmals versicherungsmathematische Abschläge für den Fall vorgezogener Betriebsenten eingeführt, und wirken sich diese auf die Leistungshöhe aus, so ist das dreistufige Prüfungsschema anzuwenden, entschied das BAG jüngst mit Urteil vom 13. Oktober 2016 (Az.: 3 AZR 439/15).

 

Zuvor hatte das BAG solche Abschläge nicht als Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge angesehen. Folglich konnte diese Änderung auch nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas überprüft werden. An dieser Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2014; Az.: 3 AZR 998/12) hält das BAG nun nicht weiter fest.

 

Zudem verwies die Bundesrichterin in ihrem Vortrag darauf, dass es mitunter schwierig sei, in Stufe 3 bei Eingriffen in dienstzeitabhängige Zuwächse die erlaubten sachlich-proportionalen Gründe zu bestimmen. Das BAG habe in den letzten Jahren vier Bereiche kategorisiert, was akzeptable sachlich-proportionale Gründe sind:

 

1. „Wirtschaftliche Schwierigkeiten“. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Sachliche Gründe liegen daher nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Firma konkret gefährdet ist. Auch bedarf es nicht einer insolvenznahen Lage. Es bedarf auch keines ausgewogenen Sanierungsplans. Der Eingriff muss sich lediglich in ein Gesamtkonzept zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einpassen und plausibel sein (BAG-Urteil vom 9. Dezember 2014; Az.: 3 AZR 323/13).

 

2. „Fehlentwicklung in der bAV“. Von einer Fehlentwicklung ist auszugehen, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rente oder im Steuerrecht beruht. Der Kostenanstieg ist durch Barwertvergleich zu ermitteln, und zwar bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits. Nach der Neuregelung darf der Gesamtbarwert für die bAV bezogen auf den einzubeziehenden Personenkreis nicht geringer sein darf als bei dessen Schaffung (BAG-Urteil vom 10. November 2015; Az.: 3 AZR 393/14).

 

3. „Umgestaltung“. Wenn vereinbart wird, die feste Altersgrenze auf den 65. Geburtstag anzuheben und gleichzeitig erstmals versicherungsmathematische Abschläge für vorzeitige Leistungen einzuführen, kann dies ein sachlich-proportionaler Grund sein, sofern der Dotierungsrahmen insgesamt erhalten bleibt (BAG-Urteil vom 13. Oktober 2016; Az.: 3 AZR 439/15).

 

4. „Rechtliche Gründe“. Es kann zumutbar sein, dass Eingriffe durch neues Rentenrecht gedeckt sind. Beispiel: Eine ab 1980 geltende Versorgungsrichtlinie, die die feste Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr anhob, führt zu einem Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da mit der betreffenden Bestimmung die bislang vorgesehenen unterschiedlichen festen Altersgrenzen für Männer und Frauen vereinheitlicht wurden (BAG-Urteil vom 30. September 2014; Az.: 3 AZR 998/12).

 

 

Weitere wichtige BAG-Urteile zur bAV

 

Hier nur in Kurzform die wichtigsten Punkte einiger weiterer BAG-Urteile, auf die Ahrendt in ihrem Vortrag aufmerksam machte:

 

Kürzt eine Pensionskasse (hier: Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft) satzungsgemäß Leistungen, muss der Arbeitgeber für die Leistungskürzungen einstehen (BAG-Urteil vom 13. Dezember 2016; Az.: 3 AZR 342/15).

 

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers erfasst auch Leistungen, die auf den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, sofern es sich um versicherungsförmige Durchführungswege handelt, wobei Zusagen vor dem 1. Juni 2002, als Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 4 BetrAVG in Kraft trat, genauer zu prüfen sind, ob tatsächlich eine „Umfassungszusage“ abgegeben worden war (BAG-Urteil vom 15. März 2016; Az.: 3 AZR 827/14).

 

Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der bAV prüfen und nach billigem Ermessen entscheiden, ist aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen gezwungen. Bei Bündelung von Anpassungsstichtagen darf sich die erste Anpassung höchstens sechs Monate verzögern (BAG-Urteil vom 8. Dezember 2015; Az.: 3 AZR 475/14).

 

Die Verpflichtung auf Anpassungsprüfung des Arbeitgebers entfällt, wenn die bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird (BAG-Urteil vom 30. September 2014; Az.: 3 AZR 617/12). Dieses Urteil ist jedoch überholt, da zum 1. Dezember 2015 nach Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie Paragraf 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG neu gefasst wurde. Demnach entfällt der Halbsatz, der Bezug nahm auf den Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung. Das neue Recht gilt für alle Anpassungen ab 2016; eine Rückwirkung ist nicht erlaubt (BAG-Urteil vom 13. Dezember 2016; Az.: 3 AZR 342/15).

 

Eine individualvertragliche Versorgungszusage für die Weiterversicherung bei einer U-Kasse nach Jobwechsel kann im Zweifel einer erst später durch Betriebsvereinbarung eingerichteten bAV im neuen Betrieb weichen, wenn das Leistungsniveau sich deutlich unterscheidet. Wenn der Versorgungszweck nicht erfüllt wird, verdrängt die Betriebsvereinbarung wegen des Günstigkeitsprinzips die schlechtere individualvertragliche Lösung (BAG-Urteil vom 19. Juli 2016; Az.: 3 AZR 134/15).

 

Und schließlich: Das dreistufige Prüfungsschema bei Eingriffen in bAV-Ansprüche ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht anwendbar. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Verschlechternde ablösende Tarifregelungen bedürfen jedoch legitimierender Gründe. Bei geringen Nachteilen für Versorgungsempfänger reichen sachliche Gründe aus. Mehr als geringfügig wären Eingriffe, die Arbeitnehmer vernünftigerweise nur durch private Absicherung ausgleichen könnten (BAG-Urteil vom 20. September 2016; Az.: 3 AZR 273/15). Allerdings erläuterte Ahrendt dieses Urteil nicht mit Blick auf einen möglichen Zusammenhang zur laufenden bAV-Reform. Hier bleibt wohl die weitere Entwicklung abzuwarten.

 

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