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Sperrfeuer – der Kommentar auf LEITERbAV:

Riesenerfolg oder Kuckucksei?

So begrüßenswert es ist, dass die Politik die große bAV-Reform durchsetzt, sind gleichwohl zu den bestehenden Defiziten der Reform kurz vor Schluss weitere hinzugefügt worden – und die hätte man sich sparen können. Und wird ein kleines Wort vielleicht noch zum Problem werden?

Vergangene Woche in Berlin: Mit dem Beschluss des Bundestages wird ein großer Schritt in Richtung real existierende Sozialpartnermodelle in der deutschen bAV getan (das Abstimmungsverhalten der Grünen im Bundesrat bleibt abzuwarten).

 

Ziel der Reform ist bekanntlich, der bAV in KMU und bei Geringverdienern mehr Verbreitung zu verschaffen und damit dort, wo es besonders nötig ist, die Altersversorgung zu verbessern. Das ist wichtig, doch nach Ansicht des Autors ist die industriepolitische Perspektive der Reform noch wichtiger: dass infolge von mehr Verbreitung, vor allem aber infolge des Engagements der Tarifparteien auch in Deutschland endlich große Pensionseinrichtungen entstehen, die von Garantien unbelastet ein sachwertorientiertes Asset Managements betreiben können.

 

Ein Land, dass seit Jahrzehnten Exportüberschüsse im dreistelligen Milliardenbereich erzielt, dessen Industrieperlen jedoch gleichwohl sukzessive in ausländische Hand geraten (im DAX schon zu über 50 Prozent), dessen Infrastruktur darbt, dessen Industriepolitiker im internationalen Vergleich mit ganz wenigen Wassern gewaschen sind und das zum beliebten Ausverkaufsziel von Pensionsfonds aus aller Welt und von chinesischen, angelsächsischen, französischen, ja zuweilen gar spanischen Industriegruppen geworden ist (oft samt gefährlichem Technologietransfer), hat große heimische Investoren bitter nötig.

 

Insofern ein klares Ja zur Reform.

 

 

Die großen Defizite sind bekannt…

 

Die wichtigsten Defizite der Reform sind über Monate breit diskutiert worden, als da wären vor allem: Doppelverbeitragung nur halbherzig angefasst, 6a-Problematik gar nicht, Tarifexklusivität des SPM etwas überdimensioniert; letzteres ist im Bundestag ein wenig entschärft worden. Politisch war offenbar nicht mehr möglich.

 

Das Folgende ist zwar keine Kernfrage der Reform, sollte auf diesem Parkett aber nicht unthematisiert bleiben.

 

 

…und die kleinen auch?

 

Politisch nicht möglich ist nicht das gleiche wie politisch unnötig, und damit sind wir beim Thema. Denn erinnern wir uns: Nachdem sich Regierung, CDU, SPD, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Verbände et cetera nach vielen Monaten der Diskussion auf die Eckpunkte der Reform verständigt hatten, war es kurz vor Toresschluss ausgerechnet die CSU, die innerhalb der Koalition begann, querzuschießen.

 

Ob dieses Querschießen auf Veranlassung der bayerischen Wirtschaft geschah, oder ob die CSU-Parlamentarier in Berlin kurz vor den Bundestagswahlen ein größeres PR-Stück von dem Reformkuchen abhaben wollten – die Wahrheit dürfte wohl in der Mitte liegen.

 

Und was haben sie mit ihrem Querschießen nun erreicht? In erster Linie, dass ab 2022 auch bei bestehenden Entgeltumwandlungen der Arbeitgeber die (im SPM schon ab 2019 fälligen) 15 Prozent weiterzugeben hat – gedacht als fast komplette Kompensation der SV-Ersparnis. Doch damit hat die CSU erstens bei CDA und SPD vermutlich nur offene Türen eingerannt und sich zweitens ohne jede Not auf das pensionspolitische Glatteis begeben, und das gleich unter mehreren Gesichtspunkten.

 

 

Erstens: So hatte man nicht gewettet

 

Da ist zum ersten die Rückwirkung der Maßnahme: Nun macht man sich also mit einer Reform daran, die Akzeptanz der bAV gerade bei KMU zu erhöhen – und führt dann just mit dieser Reform für den Bestand eine Belastung der Arbeitgeber ein, die besonders eben besagte KMU treffen wird (Großkonzerne betrachten die Kosten für ihr Pensionswesen im Paket und können die Sache falls nötig an anderer Stelle kompensieren, außerdem ist die Regelung tarifdispositiv – beides wirkt bei KMU häufig nicht).

 

Denn so hatte man – wird sich mancher kleine Arbeitgeber sagen – schließlich nicht gewettet. Nicht umsonst war die SV-Ersparnis des AG für die Assekuranz stets ein richtiges und wichtiges Vertriebsargument, um das sich die betroffenen KMU ab 2022 von der Politik betrogen sehen dürfen. Erinnern wir uns: Die SV-Ersparnis – letztmalig vor 2008 unter dem damaligen Arbeitsminister Franz Müntefering in der politischen Diskussion – konnte man stets als Kompensation des Arbeitgebers verstehen, dass er sich völlig fachfremd mit der Verwaltung der bAV auseinanderzusetzen hatte. Diese Sicht auf die Dinge wird auch dadurch belegt, dass in der Diskussion um das SPM ja genau stets der von der Politik betonte Deal galt: 15 Prozent AG-Zuschuss, dafür Enthaftung des AG. Genau diese Enthaftung findet aber im Bestand nicht statt.

 

Man sehe bei den KMU – die im Zentrum der Reform stehen sollen – mal genau hin: Man backt Brötchen, schneidet Haare, entwickelt Software, konstruiert Maschinen, fertigt Autoteile oder baut Häuser – und auch der CSU-Parlamentarier, der von Steuergeld lebt, sei gewiss: Das alltägliche Kerngeschäft, das Überleben im Wettbewerb und damit auch Schaffen und Erhalt vor Arbeitsplätzen ist besonders für die politisch in Deutschland ohnehin verwaisten KMU jeden Tag aufs neue schwer genug. Dass man sich dann völlig kerngeschäftsfremd auch noch mit so lustigen bAV-Dingen wie ständig neuer nationaler und europäischer Regulierung, mit Aufklärungs- und Dokumentationspflichten, mit Beratungsaufwand und Vertrieblern, mit Portabilität und Versorgungsausgleich, mit Arbeitsrecht und Anpassungsprüfungspflichten, mit jahrzehntelanger Subsidiärhaftung usw. usf. befassen darf – da sind die kümmerlichen 20 Prozent SV-Ersparnis wohl nur eine kaum adäquate Kompensation.

 

Nachdem die Politik also 2004 mit der rückwirkend eingeführten GKV-Doppelverbeitragung – bei der sogar das Bundesverfassungsgericht mäßigend eingreifen musste und dies vermutlich weiterhin mussdie Arbeitnehmer in einer Art und Weise vor den Kopf gestoßen hat, die bis heute nachwirkt und die bAV massiv beschädigt hat, sollen in diesen Jahren nun offenbar die Arbeitgeber an die Reihe kommen, um mit plötzlichen Änderungen der Spielregeln in der bAV verprellt zu werden (dass die hier besprochene Neuregelung als unechte Rückwirkung vermutlich verfassungsgemäß sein dürfte, ist da nur ein schwacher Trost).

 

 

Zweitens: Was heisst „zusätzlich“?

 

Im Gesetz wird nun stehen:

 

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

 

Nun gibt es da draußen viele Unternehmen, die heute schon 20 Prozent zuschießen. Größere Konzerne haben dies meist explizit unter Verweis auf die SV-Ersparnis getan und dürften damit auf der sicheren Seite sein (und haben mit der tarifdispositiven Regelung wie geschildert ohnehin weniger Probleme). Gerade bei den (meist nicht-tarifgebundenen) KMU sieht das anders aus. Hier wurde oft ein Arbeitgeberzuschuss bezahlt, der zwar als Kompensation der SV-Ersparnis gedacht war, jedoch ist das nicht immer in den Versorgungsordnungen ausdrücklich festgehalten. Was bedeutet dann im Gesetz das Wörtchen „zusätzlich“? Müssen diese Arbeitgeber nun damit rechnen, dass bei ihnen ab 2022 die Rechnung aufmacht wird: „20 Prozent hast du schon immer als Arbeitgeber zugeschossen, nun kommt noch die SV-Ersparnis hinzu, also 35 Prozent“? Das würde der ohnehin schon fatalen Wirkung der oben geschilderten Rückwirkung die Krone aufsetzen.

 

Nun mag man einwenden, dass dies aber nicht der Wille des Gesetzgebers sei. Das stimmt auch. Einer der für diese Regelung Verantwortlichen, Stephan Stracke, arbeits- und sozialpolitischer Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, erklärte auf die Problematik angesprochen unmissverständlich gegenüber LEITERbAV:

 

Für uns war die Forderung sozialpolitisch vertretbar, weil bereits heute viele Arbeitgeber ihren finanziellen Vorteil an ihre Arbeitnehmer weitergeben. Wir haben in den Verhandlungen eine Übergangsregelung bis 2022 durchgesetzt, um notwendige Umstellungsprozesse bei den betroffenen Arbeitgebern zu erleichtern. Politisch ging es uns darum, Arbeitgeber, die bisher ihre Arbeitnehmer bei der bAV finanziell unterstützt haben, nicht schlechter zu stellen als Arbeitgeber, die das bisher nicht getan haben.“

 

Klingt gut. Und in der Tat war es stets Konsens in der politischen Diskussion, gerade diejenigen AG, die sich bereits in der bAV engagieren, nicht schlechter zu stellen. Doch genau das passiert, wenn diese mit Altverträgen dann ab 2022 mit den (ggf. sogar noch zusätzlichen) 15 Prozent konfrontiert werden, während diejenigen, denen es bisher gelungen ist, die Entgeltumwandlung irgendwie draußen vor der Tür zu halten, sich in ihrem Misstrauen gegenüber der Governance der bAV bestätigt sehen können.

 

Vor allem jedoch sei daran erinnert, dass wir schon heute einen Dritten Senat haben, der erst jüngst im Fall des 16ers und der versicherungsvertraglichen Lösung bewiesen hat, dass er – freundlich ausgedrückt – das Prinzip der Gewaltenteilung sehr ernst nimmt und für den der offenkundige Wille des Gesetzgebers nicht immer die wichtigste Maxime zu sein scheint.

 

Nochmal Stracke zu LEITERbAV:

 

Ich erwarte von den Beteiligten, dass die von Ihnen angesprochenen Fragen in diesem Sinne gelöst werden und diese Lösungen auch vor Gerichten Bestand haben.“

 

Nun, erstens kann das nicht-tarifgebundene KMU hier gar keine Lösung finden außer zu zahlen oder die sonst entstehende Rechtsunsicherheit hinzunehmen. Zweitens dürfte es einen Bundesrichter Bertram Zwanziger tendentiell kalt lassen, dass die Politik ihm gegenüber Erwartungshaltungen ausspricht. Das hat schon bei dem 16er nicht funktioniert.

 

Außerdem reden wir hier von vielen Jahrzehnten Laufzeit – und die ingesamt 35 Prozent samt Verzinsung könnten im Zweifel von klagefreudigen Betriebsrentnern auch rückwirkend eingeklagt werden. Folge: jahrzehntelange Rechtsunsicherheit für die KMU in der bAV.

 

 

Drittens: Jubel bei der Assekuranz

 

Daneben stellen sich weitere, teils technische Fragen, die aber das Zeug haben, zu politischen zu werden, nicht zuletzt auf Seiten der Anbieter.

 

Auch wenn keiner weiß, wie die Zinslandschaft 2022 in Euroland aussehen wird, gehen wir mal davon aus, dass sie nicht besser sein wird als heute.

 

Aber wenn die Arbeitgeber dann ab 2022 besagte 15 Prozent zuschießen, werden/müssen/wollen die Versicherer dann die höheren Beiträge in den alten Verträgen mit dem hohen Garantiezins überhaupt annehmen? Das hängt von den jeweiligen Bedingungen des Tarifs ab. Manche sehen solche Dynamiken vor. Das dürfte die Assekuranz jubeln lassen, wenn sie hier zusätzliche 15 Prozent in hochverzinsten, ohnehin schon prekären Altverträgen annehmen müssen, die sie beizeiten obendrauf ggf. noch mit ZZR covern dürfen (analoges gilt übrigens für die neuen acht Prozent im 3.63).

 

Andere Tarife werden die neuen Beiträge nur zu den aktuellen Rechnungsgrundlagen verzinsen. Hier wird man sehen, inwiefern diese Kleinbeträge (un-)vertretbare Verwaltungskosten induzieren.

 

Wiederum andere Tarife sehen für solche Fälle einen neuen Vertrag vor. Neben den Verwaltungskosten stellt sich hier die Frage nach den Abschlusskosten. Ein völliges Umstellen der gesamten Entgeltumwandlung in einen neuen Vertrag sollte dagegen wegen des schlechteren Garantiezinses von (derzeit) noch 0,9 Prozent Garantiezins den Berechtigten gegenüber unzumutbar sein – und im Zweifel dazu führen, dass der Arbeitgeber eines Tages ebenfalls eine Vorladung aus Erfurt erhält.

 

Doch egal ob Neuvertrag oder die 15 Prozent zu dann gültigen Rechnungsgrundlagen: Ließe sich damit dann überhaupt noch stets die vorgeschriebene Mindestleistung erreichen? Schließlich gilt hier wie erwähnt der Deal „15 Prozent gegen Enthaftung“ ja nicht mehr. Das würde die Arbeitgeber, besonders die KMU, aber sicher freuen, wenn sie erst 15 Prozent zuschießen, um anschließend ein paar Jahre oder Jahrzehnte später auch noch die im neuen Niedrigzinsvertrag zu niedrige Mindestleistung ausgleichen zu dürfen. Sollte es so kommen, wäre dies wohl ein klassisches Kuckucksei, das die CSU, die ausgerechnet im Auftrag der bayerischen Wirtschaft in die völlig überflüssige Schlacht gezogen sein soll, den KMU hier ins Nest gelegt hat.

 

 

Fazit von LEITERbAV: Kleine Maßnahmen mit (vielleicht) großer Wirkung

 

Rückwirkung und Rechtsunsicherheit: Auf den letzten Metern der an sich weitgehend gelungenen Reform müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer erneut konstatieren, dass auf die Governance in Deutschland im frühen 21. Jahrhundert wenig Verlass ist. Das mag für viele oder gar alle Politikfelder gelten, doch angesichts der langen Verpflichtungen, die der bAV zu eigen sind, ist es auf diesem Feld besonders fatal. Und erneut können diejenigen AG zufrieden sein, die es geschafft haben, ihren Beschäftigten die bAV vorzuenthalten (beispielsweise indem sie klargestellt haben, grundsätzlich keinen Cent zuzuzahlen). Gelackmeiert sind die, die die Entgeltumwandlung in ihrem Unternehmen auch noch gefördert haben.

 

Man übersehe dabei nicht, dass es in Deutschland internationale, global sehr pensions-erfahrene und pensions-freudige Industriegruppen gibt, die sich aus guten Gründen entschieden haben, ihre deutschen Versorgungswerke zu schließen und neuen Mitarbeitern soweit möglich gar keine bAV mehr zu gewähren. Was soll man dann von KMU erwarten?

 

Summa summarum hat die CSU mit ihrem erratischen Verhalten der bAV und damit der Altersvorsorge insgesamt einen Bärendienst erwiesen. Die Beträge, um die es geht, sind für den Einzelnen AG und AN gering – umso bemerkenswerter, dass man gleichwohl mit der Anwendung auf den Bestand gerade das Vertrauen der KMU in die bAV ohne Not erneut zu beschädigen riskiert. Das betrifft ausgerechnet die nicht-tarifgebundenen KMU, die man explizit für die bAV gewinnen will.

 

In der Bundestagsdebatte zum BRSG am 1. Juni sagte der CSU-Politiker Tobias Zech, Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales:

 

Wir haben beschlossen, dass bei Neuverträgen, aber auch bei Altverträgen ab 2022 pauschal 15 Prozent der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers zwingend mit überführt werden müssen. Das ist ein Riesenerfolg.“

 

Ob sich der „Riesenerfolg“ dieser Maßnahme wirklich einstellen wird, darf man mit Fug und Recht bezweifeln. Rat an die Politik: Bis 2021 hat man Zeit, diese kleine Regelung, die das Zeug zum großen Ärger hat, wieder zu kassieren. Je früher, je besser.

 

 

Mehr Sachlichkeit bitte

 

Hat Ihnen dieser kassandrische Kommentar gefallen? Wenn nicht, sind Sie auf der Suche nach einer sachlicheren Auseinandersetzung mit der Thematik? Helfen kann der Staatsfunk, genaugenommen die Heute-Show, bekannt für halbwegs passable Komik, die sich gern mit pädagogischem Anspruch gegenüber dem Zuschauer mischt. Die Sendung vom vergangenen Freitag hat sich auch der Problematik des BRSG angenommen, mit Fokus auf das Garantieverbot (ab Min 16.15). Viel Spaß.

 

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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