Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie (II):

Restrukturierung von Darlehen nun für alle Spezial-AIF

 

Die Umsetzung des europäischen Regelwerks läuft turnusgemäß, nachdem der Bundestag letzte Woche im Sinne des Finanzausschusses über das Gesetz abgestimmt hat.

 

Nach der Anhörung im Finanzausschuss am 11. Januar (LbAV berichtete) hat der Deutsche Bundestag in der vergangenen Sitzungswoche die europäische OGAW-V-Richtlinie fristgerecht umgesetzt und wichtige Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen. Das Gesetz wurde in der Fassung des Ausschusses mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke angenommen. Wichtigste Änderung des Ausschusses ist, dass auch offene Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds) Darlehen gegebenenfalls umstrukturieren dürfen.

 

Der Berichterstatter für die Koalition, der CDU-Bundestagsabgeordnete Fritz Güntzler, hob in seiner zu Protokoll gegebenen Rede hervor, dass es mit dem KAGB gelungen sei, einen einheitlichen Standard für offene und geschlossene Fonds zu schaffen und zugleich den Anlegerschutz verlässlicher zu gestalten. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren“ (OGAW) werde jetzt auch ein nationaler Rahmen für die Darlehensvergabe durch Alternative Investmentfonds (AIF) geschaffen.

 

Durch diese nicht bankgestützte Finanzierungsform schaffen wir einen weiteren Beitrag für die Finanzierung der Realwirtschaft“, erklärte Güntzler. Damit komme man einem wichtigen Anliegen des Mittelstands, vor allem aber von Start-up-Unternehmen nach. Die Bundesregierung hofft allerdings auch, mit Hilfe der Spezial-AIF auch Kapital von institutionellen Anlegern für öffentliche Infrastrukturprojekte mobilisieren zu können. Der Finanzausschuss kam Forderungen von Einrichtungen der bAV sowie der Versicherungs- und Fondswirtschaft nach und ermöglichte nun allen AIF, also auch offenen Spezial-AIF, Darlehensforderungen umzustrukturieren, falls dies notwendig werden sollte. Diese Flexibilisierung solle dazu beitragen, dass vorschnelle Veräußerungen von Darlehen und die damit einhergehenden Wertverluste am Markt vermieden werden könnten. Auch dies liege im Interesse der Anleger, so Güntzler weiter.

 

 

Finanzausschuss schafft mehr Raum für Gesellschafterdarlehen

 

Nachbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf beschloss der Finanzausschuss im Lichte der zuvor durchgeführten öffentlichen Expertenanhörung auch bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen. Künftig dürfen geschlossene Spezial-AIF Gesellschafterdarlehen bis zu einem Umfang von 50 Prozent des Fondsvermögens vergeben. Dabei dürfen diese Gesellschafterdarlehen in ihrer Höhe das Zweifache der Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht überschreiten. Strengere Regeln gelten für geschlossene Publikums-AIF, bei denen der Darlehensumfang maximal 30 Prozent des Fondsvermögens betragen darf und hier die Höhe auf das Einfache der Anschaffungskosten begrenzt wird.

 

 

Deutscher Bundestag in Berlin. Foto: Bruess.
Deutscher Bundestag in Berlin.
Foto: Bruess.

 

Neu eingeführt wird zudem eine weitere Kategorie: die des semiprofessionellen Anlegers. Damit soll es insbesondere Betrieben, Gesellschaften und Stiftungen des Bundes und der Länder ermöglicht werden, in Spezial-AIF zu investieren. Die erforderlich sachkundige Investitionsentscheidung soll dadurch sichergestellt werden, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die Landes- und Bundesgesellschaft in einen Spezial-AIF investieren darf, wenn der Bund oder das jeweilige Land als professioneller Anleger im Sinne der KAGB ebenfalls engagiert ist.

 

Das Umsetzungsgesetz tritt fristgerecht zum 18. März 2016. inkraft Einige Vorschriften gelten bereits ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Plenarprotokoll in dieser Sache findet sich hier, die Fassung des Finanzausschusses hier.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.