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Versorgungsausgleich:

Rechtslage klar, daher einstimmiger Klärungsbedarf

 

Der Mann ist nicht nur weg, sondern auch tot – warum soll da ihre VBL-Rente noch per Versorgungsausgleich gekürzt werden? Das fragte (sich) eine Bürgerin, und auch der Petitionsausschuss will die Sache geklärt sehen. Obwohl er sie für klar hält.

 

Zwischen Pensionsfondsrichtlinie-II und Sozialpartnermodell lange nichts gehört vom Versorgungsausgleich; das letzte Mal im Frühjahr, als der BGH die Anforderungen zum Rechnungszins im Versorgungsausgleich konkretisiert und eine bis dato gängige Praxis untersagt hat.

 

Doch auch das Thema – wie vieles in der bAV von vorbildlich schneidiger Komplexität – lebt. So hat gestern der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages „Klärungsbedarf in der Frage der Anpassung des Versorgungsausgleiches bei betrieblichen und privaten Renten“ festgestellt, und das einstimmig. In der Sitzung am Mittwochmorgen haben die Abgeordneten beschlossen, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

 

Zum Sachverhalt: In der Eingabe beschwert sich die Petentin über eine Kürzung ihrer Betriebsrente aufgrund versorgungsrechtlicher Regelungen. Sie bezieht seit dem 1. Januar 2002 von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Betriebsrente. Nach der Scheidung 2008 ist ihre Betriebsrente im Zuge des Versorgungsausgleiches gekürzt worden. Die Petentin beklagt nun, dass die Kürzung der VBL auch nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes 2010 weiter fortbesteht.

 

 

Ihr Mann ist tot und lässt Sie grüßen

 

Es überrascht, warum der Ausschuss die Angelegenheit überhaupt an BMF und Fraktionen weitergibt, hält er doch selbst die Rechtslage offenbar für eindeutig und das Begehren der Petentin für aussichtslos.

 

Denn wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, ergebe sich derzeit aus dem Versorgungsausgleichgesetz kein Anspruch der Petentin auf Anpassung des Ausgleiches wegen Todes des ausgleichsberechtigten Gatten. Die Regelung sehe zwar vor, dass – auf Antrag – ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Doch sei die Regelung auf die VBL nicht anwendbar, so der Ausschuss weiter. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gelte sie ausschließlich für die staatlichen Regelsicherungssysteme, wozu die VBL nicht gehöre. Im derzeit geltenden Versorgungsausgleichsrecht sei keine nachträgliche Anpassung betrieblicher und privater Anrechte vorgesehen.

 

Begründung: Den Versorgungsträgern betrieblicher und privater Anrechte sollten die mit einer nachträglichen Anpassung verbundenen Mehrkosten nicht zugemutet werden, da dies das jeweilige Versicherungskollektiv belastete. Eine solche Kostenübertragungspflicht sei aus diesem Grund nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen, heißt es in der Vorlage. Der Petitionsausschuss, so schreiben die Abgeordneten, habe gleichwohl Verständnis für das Begehren der Petentin.

 

Interessante Sichtweise. Man wird sehen, wieviel Verständnis das BMF für das Begehren der Petentin hat. Tipp von LEITERbAV: gar keins.

 

 

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