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Linke und Grüne fragen nach (III):

„Politische Festlegungen noch nicht erfolgt“

 

Mitte März hatten die Fraktionen der Linken und der Grünen sich je mit einer kleinen Anfrage zur bAV an die großkoalitionäre Bundesregierung gewandt. Und die Regierung hat pflichtschuldig geantwortet. Heute: Die Antwort an Die Grünen.

 

 

Unter dem Titel „Betriebliche Altersversorgung – Neue Rolle im Drei-Säulen-Modell“ hatte die Fraktion Die Grünen 28 Einzelfragen an die Bundesregierung gestellt, von denen die wichtigsten sich vor allem um den 17b-Vorstoß, um geplante Maßnahmen, um Enthaftung, um die Problematik der Niedrigzinsphase im Rahmen der Gründung neuer EbAV,um die Folgen für bestehende EbAV, um die gegenwärtigen Durchdringung und um die Folgen von Solvency II für die bAV drehen.

 

Gabriele Lösekrug-Möller (SPD)
Gabriele Lösekrug-Möller (SPD)

Für die Bundesregierung antwortete – wie schon auf die Anfrage der Linken Gabriele Lösekrug-Möller (SPD), parlamentarische Staatssekretärin im BMAS, und wie bei der Anfrage der Linken dokumentiert LbAV auch hier die prägnantesten Auszüge der Antwort:

 

 

 

 

Zur Unverbindlichkeit der gegenwärtigen Überlegungen des Ministeriums in Sachen bAV:

 

Mögliche Maßnahmen, wie die bAV gestärkt werden kann, werden derzeit mit den Beteiligten ergebnisoffen erörtert. lm Mittelpunkt stehen dabei eine Optimierung der staatlichen Förderung – Ergebnisse eines vom Bundesministerium der Finanzen vergebenen entsprechenden Forschungsvorhabens werden Ende dieses Jahres vorliegen – und eine bessere Einbindung und größere Rolle der Sozialpartner. Politische Festlegungen sind noch nicht erfolgt.“

 

und

 

Beim ,'Neuen Sozialpartnermodell Betriebsrente' handelt es sich nicht um einen Referentenentwurf, sondern um einen Diskussionsvorschlag des BMAS, wie die bAV über eine bessere Einbindung der Tarifvertragsparteien gestärkt werden könnte. Das Modell wird derzeit mit den Beteiligten, also in erster Linie den Sozialpartnern, ergebnisoffen erörtert.“

 

 

Zu der Frage 4 der kleinen Anfrage, welche bereits bestehenden gemeinsamen bAV-Versorgungseinrichtungen der Tarifvertragsparteien bei Umsetzung des Sozialpartnermodells mit den Regelungsvorschlägen des genannten Referentenentwurfs vereinbar wären:

 

Auf diese technisch wie politisch wenn auch nicht unlösbare, aber in der Tat wichtige Frage reagiert die Bundesregierung ausweichend und knapp:

 

Das Sozialpartnermodell umfasst gemeinsame Einrichtungen in der Ausgestaltung einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds.“

 

 

Zu der Frage 7 der kleinen Anfrage, ob die Bundesregierung annimmt, dass die heute bestehenden EbAV aufgrund zu erwartender Neugründungen im Rahmen des Sozialpartnermodells unter Wettbewerbsdruck gerieten, und wenn ja, mit welchen Folgen für das Versorgungsniveau der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu rechnen wäre:

 

Da die Grünen hier fehlerhaft von „Wettbewerb“ sprechen, fällt es der Bundesregierung leicht, im ersten Teil der Antwort erneut auszuweichen, indem sie dies richtig stellt:

 

EbAV sind lediglich Vehikel der Arbeitgeber bei der Durchführung der bAV ihrer Beschäftigten. ln der klassischen Ausgestaltung sind sie keine Finanzdienstleister, sondern betriebliche Sozialeinrichtungen. lnsofern stehen sie grundsätzlich nicht im Wettbewerb.“

 

Dann jedoch betont sie die Integrationsfähigkeit des geplanten Modells:

 

lm Übrigen läge es in der Entscheidung der Tarifpartner, neue Einrichtungen zu gründen. Dabei könnten bestehende Systeme selbstverständlich berücksichtigt und ggf. integriert werden.“

 

Das klingt gut, denn in der Praxis würde es viele, auch technische Fragen lösen, wenn die Sozialpartner nicht darauf festgelegt werden, eigene EbAV gründen zu müssen, sondern auch bestehende nutzen oder gar Dritte mandatieren können.

 

Außerdem verspricht sich die Bundesregierung trotz aller Vorbehalte unter dem Strich eine Überkompensation:

 

Titelblatt der Antwort der Bundesregierung
Titelblatt der Antwort der Bundesregierung

Was das künftige Betriebsrentenniveau der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, läge ein wichtiger Vorteil des neuen Sozialpartnermodells darin, dass über neue Tarifverträge mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten organisiert werden könnten. ln der Folge würde das Betriebsrentenniveau insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit steigen.“

 

 

Zur Wirkung von Solvency II auf die bAV, nämlich ob noch völlig offen sei, welche Auswirkungen die Umsetzung von Solvency ll auf die bAV nach sich ziehen werde und welche Studien zum möglichen zusätzlichen Eigenkapitalbedarf der Anbieter von Betriebsrenten aufgrund der Umsetzung von Solvency ll der Bundesregierung vorliegen (Frage Nr. 27und 28):

 

Für die Direktversicherung gelten die Vorschriften für LVU. Für Pensionskassen und Pensionsfonds, die nicht Solvency-ll unterfallen, finden grundsätzlich die für kleine VU geltenden Vorschriften Anwendung, die ebenfalls nicht unter die Vorgaben der Richtlinie fallen. Damit werden für Pensionskassen und Pensionsfonds in weitem Umfang die bisherigen Regelungen aufrechterhalten.

 

[…]

 

Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Studien vor. Durch die Umsetzung der Richtlinie entsteht kein zusätzlicher Eigenkapitalbedarf für EbAV. Direktversicherungen sind keine EbAV im Sinne der EbAV-Richtlinie.“

 

Den Artikel 4 der geplanten Pensionsfondsrichtlinie zum Ringfencing erwähnt die Bundesregierung nicht.

 

Im weiteren Verlauf der Anfrage stellen die Gründen im wesentlichen mehr oder weniger sinnvolle Fragen zu zahlreichen und verschiedensten statistischen Parametern insbesondere zur Verbreitung der bAV, auf die die Bundesregierung teils ausführlich, teils knapp antwortet. Die Antwort der Staatssekretärin findet sich im Volltext hier.

 

 

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