Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Pensionskassen vor dem BSG (IX):

„Ohne Bindung an die Legaldefinition des BetrAVG“

 

Das Bundessozialgericht in Kassel hat im Sommer zu der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen geurteilt, die privat fortgeführt worden sind. Nun liegen die Urteile vor.

 

 

In drei Verfahren war zu verhandeln, ob nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 eine unterschiedliche Behandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen gerechtfertigt sein kann.

 

Das Verfahren B 12 KR 28/12 R (S. ./. Barmer GEK) erfolgte dabei in mündlicher Verhandlung. Der Kläger, früher mit Anstellung bei einer Bank und seit 2008 als Rentner bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert, hatte von ebendieser erfolglos die Erstattung der Beiträge unter Hinweis auf die BVerfG-Rechtsprechung verlangt (der Kläger hatte von der Gesamtlaufzeit von über 25 Jahren 24 Jahre lang als Versicherungsnehmer allein Beiträge zur Pensionskasse gezahlt). Das SG Köln (S 26 KR 1041/11) hatte seine Klage abgewiesen. Der 12. Senat des BSG hat die Sprungrevision am 23. Juli 2014 zurückgewiesen. Der Ausgang des Verfahrens war bekannt, das Urteil findet sich nun hier.

 

Die beiden anderen Verfahren B 12 KR 25/12 R und B 12 KR 26/12 R erfolgten ohne mündliche Verhandlung, daher waren deren Urteile bis dato noch nicht bekannt, Verkündung erfolgte durch Zustellung. Nach dem oben erwähnten Urteil wenig überraschend: Auch diese beiden Revisionen wurden zurückgewiesen.

 

 

Die „institutionelle Abgrenzung“

 

Kern der Argumentation des 12. Senats ist dabei in allen drei Urteilen stets die „institutionelle Abgrenzung“ der Pensionskasse als EbAV. Hierzu bemüht der Senat VAG und Pensionsfondsrichtlinie, lehnt die Relevanz einer Unterscheidung zwischen regulierten oder deregulierten Kassen ab und verwirft auch die Argumentation des beigeladenen BVV.

 

Im folgenden (zum Zwecke der Lesbarkeit gestraffte) Auszüge aus dem Urteil des Verfahrens B 12 KR 26/12 R, in dem der Sozialverband VdK Deutschland als Prozessbevollmächtigter für eines seiner klagenden Mitglieder mit der BKK Linde stritt; beigeladen war die BVV als Pensionskasse (der Kläger war wie oben ebenfalls Bankangestellter):

 

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur GKV und sPV aus Bezügen einer PK sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

 

Der 1952 geborene Kläger war bis Ende 1986 bei einem Unternehmen des Bankgewerbes beschäftigt. Seit 4.5.2006 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Zugleich ist er bei der BKK Pflegekasse Linde pflegeversichert. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er laufende Leistungen des BVV in Höhe von 406,86 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht auf Beiträgen, die er während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte.

 

[…]

 

Die [sic] BVV unterstützt die Auffassung des Klägers: Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erwerbe der Arbeitnehmer bei Fortführung der bAV eine sogenannte Einzelmitgliedschaft. Bei PK könne es nicht – wie nach der Rechtsprechung des BVerfG bei Direktversicherungen entscheidend – auf das Einrücken des Versorgungsberechtigten in die Stellung des Versicherungsnehmers ankommen, da der Versorgungsberechtigte bereits von Anfang an Versicherungsnehmer sei. Die daneben bestehende Versicherungsnehmerschaft des Arbeitgebers ende mit dem Arbeitsverhältnis. Die danach vom Versorgungsberechtigten geleisteten Beiträge seien nicht von der Einstandspflicht des ehemaligen Arbeitgebers umfasst.

[…]

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet.

[…]

Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer EbAV erbracht werden, was bei den vorliegenden Leistungen des BVV – einer die bAV betreibenden PK – der Fall ist.

[…]

Den Begriff der bAV im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 S 1 BetrAVG ausgelegt. Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und dass der Begriff der bAV deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist.

[…]

Zu den Renten der bAV iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von EbAV gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese 'institutionelle Abgrenzung' orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer EbAV gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall.

[…]

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer PK gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a VAG im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der bAV. Denn die Abwicklung über PK ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der bAV, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt im eigens PK betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine PK als 'rechtlich selbständiges LVU, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod' ist. Der Zweck einer PK besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens 'wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung' erfüllen. Sie ist daher ein VU mit spezieller Ausrichtung auf die bAV und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt.

[…]

Dass Leistungen von PK den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution 'PK' in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck 'EbAV' 'ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen'. Diesem Zweck dienen gerade PK, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt.

[…]

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer PK zur bAV ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine regulierte oder eine deregulierte PK handelt. Auch wenn für deregulierte PK abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten, verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der bAV vorgesehene Institutionen handelt.

[…]

…anders als beim DFW Direktversicherung trägt beim DFW PK die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der bAV nach der leistenden Institution. Zugleich werden Verträge mit PK – was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt – nie vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst. Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des 'Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers' regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der bAV mit PK in Form eines VVaG fortführt.

[…]

Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten KLV-Vertrag.

[…]

Anders als beim DFW PK knüpft beim DFW Direktversicherung, der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der bAV und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer KLV von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an. Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von LVU durchgeführt wird, die sowohl Produkte der bAV als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht – auch nicht typisierend – nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger bAV und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche LVU typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend bAV betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine LV, was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur bAV mehr aufweist, weil die – für eine Direktversicherung obligatorische – Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

 

Demgegenüber erfolgt im DFW PK die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der bAV nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution.

[…]

Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer PK verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO. Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der bAV der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren. Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der bAV ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der bAV eines rechtlich selbstständigen VV unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren.“

 

In den beiden anderen Urteilen argumentiert das BSG sinngemäß. Das Urteil des dritten Verfahrens, vom 23. Juli 2014 mit dem AZ B 12 KR 25/12 R findet sich hier.

 

Ein ausführlicher Kommentar zu der Problematik – entstanden vor Veröffentlichung der Urteile – findet sich hier.

 

 

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