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Wahrung der Rügefrist nach Paragraf 16:

Nur Zustellung zählt

 

Hält ein Arbeitnehmer die Anpassungsentscheidung seines Arbeitgebers gemäß Paragraf 16 BetrAVG für unrichtig, sollte er bei seinem Zeitplan mehr im Auge haben als nur den Eingang der Klage bei Gericht. Dies hat das BAG entschieden.

 

Paragraf 16 Abs. 1 BetrAVG befiehlt dem Arbeitgeber bekanntlich, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der bAV zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Auch für unzufriedene Arbeitnehmer gibt es in dieser Angelegenheit Fristen zu beachten, und der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt hat gestern einer entsprechenden Revision stattgegeben (Az 3 AZR 690/12).

 

Denn: Will der Versorgungsberechtigte die Anpassungsentscheidung seines Arbeitgebers angreifen, so muss er dies dem Arbeitgeber gegenüber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die zwar innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht, dem Arbeitgeber aber erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird, genügt laut BAG dieser Frist jedenfalls nicht: Der Paragraf 16 BetrAVG befehle einen tatsächlichen Zugang der Rüge beim Arbeitgeber innerhalb der Rügefrist.

 

Der Dritte Senat des BAG schreibt:

 

Der Kläger bezieht seit 1993 eine Betriebsrente. Die Beklagte passte die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze auf monatlich 1.452,83 Euro an. Mit der per Telefax am 27. Juni 2011 sowie im Original am 28. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten angegriffen und die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

 

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte an ihn ab dem 1. Juli 2008 eine höhere Betriebsrente zahlt, da er die von der Beklagten zu diesem Anpassungsstichtag getroffene Anpassungsentscheidung nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2011 gerügt hat. Zwar ist die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage vor Ablauf der Rügefrist beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie wurde der Beklagten jedoch erst danach und damit verspätet zugestellt. Aus § 167 ZPO folgt nichts anderes. Die Auslegung von § 16 BetrAVG ergibt, dass die Rüge einer unzutreffenden Anpassungsentscheidung dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages zugegangen sein muss, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht. Der Arbeitgeber muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde.“

 

Bei der Vorinstanz handelte es sich um das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2012, Az 23 Sa 2228/11.

 

Der Dritte Senat hat in drei weiteren Parallelverfahren die Klagen ebenfalls abgewiesen. Übrigens handelt es sich hierbei um die ersten Entscheidungen, die der Dritte Senat unter seinem neuen Vorsitzenden Bertram Zwanziger gefällt hat.

 

 

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