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Fachtagung „Die bAV der Zukunft“ (II):

Noch in dieser Legislaturperiode?! Noch vor der Sommerpause!?

Auf einer Tagung Ende Januar in Berlin-Dahlem erläuterte das BMAS seine Position in der bAV-Reformdebatte und gab einen Ausblick auf die weitere Entwicklung. LbAV-Autor Nikolaus Bora war dabei.

Die Bundesregierung werde noch in dieser Legislaturperiode – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die betriebliche Altersversorgung stärken. Das erklärte Hans Ludwig Flecken, der auch für die bAV zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), auf der gemeinsamen Veranstaltung „Die bAV der Zukunft“ der Hochschule Schmalkalden und der Freien Universität Berlin am 28. Januar in der Bundeshauptstadt (über die LEITERbAV schon berichtet hatte). Sein Haus sei vorbereitet.

 

Hans Ludwig Flecken (BMAS) auf der Tagung 'Die bAV der Zukunft'  im Januar 2016 in Berlin.
Hans Ludwig Flecken (BMAS) auf der Tagung 'Die bAV der Zukunft' im Januar 2016 in Berlin.

 

 

Die für die Gesetzgebung entscheidende Phase beginnt Mitte März. Dann werden das vom Bundesfinanzministerium (BMF) in Auftrag gegebene Gutachten „Optimierung der steuerrechtlichen bAV-Förderung“ und das BMAS-Gutachten zu Vorschlägen für eine mögliche Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells von allen beteiligten Ressorts beraten. Die Neuregelung soll einmal die bAV generell stärken, besonders in KMU ausweiten und mehr Geringverdienern als bisher zu einer Betriebsrente verhelfen, die nicht auf die Grundrente angerechnet wird. Offen ist, ob es einen gemeinsamen Entwurf der beiden Ministerien BMF und BMAS oder getrennte Entwürfe geben wird. Jedenfalls soll das Bundeskabinett noch vor der Sommerpause eine entsprechende Gesetzesvorlage verabschieden.

 

 

Die fehlende Höhe der Verbreitung

 

Zum Stand der Verbreitung der bAV führte Flecken aus, von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 25 bis unter 65 hätten mehr als 70 Prozent entweder eine bAV, eine Riester-Rente oder sogar beides. „In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten haben nur 30 Prozent eine bAV.“ Und nur 42 Prozent der Geringverdiener, das heißt 1,8 Millionen der etwa der 4,2 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Bruttomonatslohn von weniger als 1500 Euro hätten weder einen Riester-Vertrag noch eine Betriebsrentenanwartschaft. Diskussionsteilnehmer wandten ein, dass die Zahl der Verträge nichts über deren Höhe aussage. Die jedoch sei entscheidend. Diese statistischen Daten fehlen, wie der Referent einräumte.

 

 

Die große und die kleine Lösung

 

Diskutiert werde in der Politik über diverse Vorschläge zur weiteren Verbreitung der bAV, sagte Flecken. Die „Große Lösung“ des Opting-Out-Modells sehe vor, alle Arbeitgeber zu verpflichten, die gesamte Belegschaft in ein Entgeltumwandlungsmodell einzubeziehen. Arbeitnehmer müssten tätig werden, wenn sie nicht mitmachen wollen. Dieses Modell erfordere, Arbeitgeber zu überwachen und Verletzungen zu sanktionieren. Kleinunternehmen müssten dabei in die Lage versetzt werden, einer Opting-out-Verpflichtung ohne großen Aufwand nachzukommen. Würden diese jedoch von der Verpflichtung ausgenommen, wirke das Opting-Out gerade in jenen Bereichen nicht, in denen die bAV wenig verbreitet ist. Ferner wären gesetzliche Vorgaben für die effiziente Anlage der Gelder der Arbeitnehmer erforderlich, so Flecken.

 

Bei der „Kleinen Lösung“ des Modells könne ein Arbeitgeber seine gesamte Belegschaft zur Entgeltumwandlung zwingen, sei dazu aber nicht verpflichtet. Das wäre, laut Flecken, „ein erheblicher Eingriff in bereits laufende Arbeitsverhältnisse.“ Es wären ebenfalls gesetzliche Vorgaben für die effiziente Anlage der Arbeitnehmergelder erforderlich, zumindest die Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer. „Aufwand und Erfolgsaussichten dürften daher in keinem angemessenen Verhältnis stehen.“

 

 

Die reine Beitragszusage

 

Kernpunkt des Reformkonzepts des BMAS sei, wie Flecken ausführte, „ein von den Tarifparteien getragenes, sehr einfaches Angebot für eine bAV, also ein Sozialpartnermodell“. Dieses könne auch Grundlage für die Verbreitung der bAV in den KMU sein. Man wolle erreichen, dass die Sozialpartner sich stärker für den Auf- und Ausbau der bAV engagieren. Auf tarifvertraglicher Basis sollten künftig auch reine Beitragszusagen möglich sein. Im Gegenzug sollten derartige Betriebsrenten über gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner nach dem Tarifvertragsgesetz organisiert werden. Aber eine gemeinsame Einrichtung müsse nicht selbst als Pensionskasse oder Pensionsfonds organisiert sein, „sondern kann sich bestehender bAV-Einrichtungen bedienen.“

 

Zur Ausgestaltung des Modells führte Flecken aus: „Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die bisherige Haftung des Arbeitgebers. Kann sie die zugesagte Mindestleistung nicht erbringen, tritt der Pensions-Sicherungs-Verein ein.“ Dass bei der Einrichtung eines ergänzenden PSV rechtliche Probleme und vor allem Schwierigkeiten seitens der Arbeitgeber auftreten können und werden, verschwieg Flecken dabei nicht.

 

 

Pay and Forget nicht nur für Tarifgebundene

 

Für Arbeitgeber habe das Sozialpartnermodell den Vorteil, dass Haftungsrisiken entfielen. Mit der Beitragszahlung bestünden keine weiteren Verpflichtungen mehr (pay and forget). Aus Arbeitnehmersicht bestehe die Chance, mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten zu erreichen als bisher, so die Hoffnung des BMAS. Denn die Tarifvertragsparteien stünden für kostengünstige, passgenaue und allseits akzeptierte bAV-Lösungen. Diese seien auf die jeweils spezifischen Branchenprobleme zugeschnitten und hätten eine hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten. Das Modell gelte nicht nur für tarifgebundene Unternehmen, sondern auch nicht-tarifgebundene könnten sich auf Tarifregelungen beziehen. Deshalb sei es auch für KMU sehr attraktiv. Fernen könnten branchenweite Tariflösungen Probleme der Mitnahme von Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel lösen.

 

 

Die gute, alte bAV gibt es ohnehin nicht mehr

 

Flecken setzte sich auch mit den Vorbehalten der Sozialpartner auseinander. Beispielsweise befürchteten die Gewerkschaften, eine reine Beitragszusage führe langfristig zu niedrigeren Betriebsrenten. Die Arbeitgeber hätten die Sorge, Sozialpartnermodelle könnten zwangsläufig die verpflichtende arbeitgeberfinanzierte bAV ausweiten. Beide Seiten hegten die Befürchtung, bestehende, gut funktionierende Systeme würden durch das Sozialpartnermodell verdrängt. Dem hielt Flecken entgegen: „Durch das Sozialpartnermodell wird niemand verpflichtet.“ Ob es zu mehr teurer oder zu mehr preiswerter bAV komme, liege in der Verantwortung der Tarifvertragsparteien. Die Hoffnung auf künftige Verbreitung der bAV in Form von „guten, alten“ Versorgungszusagen sei zunehmend unrealistisch. Das Sozialpartnermodell sei auch kein neuer Durchführungsweg auf niedrigerem Leistungsniveau als bisher. Es werde lediglich die Einstandspflicht der Arbeitgeber auf Basis einer Beitragszusage mit Mindestleistung auf die gemeinsame Einrichtung verlagert.

 

Als Vorteil des BMAS-Modells nannte Flecken unter anderem eine mögliche Tarifvereinbarung darüber, dass Arbeitgeber ihre aus der Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträge auf das Beitragskonto des Arbeitnehmers einzahlen. Außerdem könnten Tarifvertragsparteien sich auf eine nicht alle Arbeitgeber bindende, sondern „optional“ nutzbare Altersversorgung verständigen. Grundsätzlich könne diese den einzelnen Betrieben überlassen werden, und es könnte tarifvertraglich auch nur das Risiko der Erwerbsminderung abgedeckt werden.

 

Übrigens hält es auch Flecken für erforderlich, mit staatlichen Zulagen geförderte Betriebsrenten in der Rentenbezugsphase nicht mit Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu belegen.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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