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2 x 10. November in Erfurt (IV):

„Nicht zu beanstanden“

 

Letzte Woche hatte der Dritte Senat des BAG mehrere Entscheidungen zu treffen – zuerst zum Versorgungsausgleich, anschließend zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Die Urteile sind gefällt. Heute nun zu letzterem.

 

 

Am 10. November hat man wie berichtet in Erfurt zunächst den Versorgungsausgleich in Zusammenhang mit dem Unionsrecht verhandelt.

 

Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 575/14 ging es anschließend um die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Das BAG erläuterte nun seine Entscheidung:

 

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen.

 

Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängt. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach sog. Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sog. Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.

 

Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht ist, hat mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb – wie bereits in den Vorinstanzen – auch vor dem 3. Senat des BAG erfolglos. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpft an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt. Die Betriebsparteien haben die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden.“

 

BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 575/14 -.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 – 6 Sa 559/13 -.

 

Ebenfalls am 11. November hat der 3. Senat über die Revisionen zweier weiterer Kläger verhandelt, die hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ebenso erfolglos blieben:

 

BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 574/14 -.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 – 6 Sa 1693/12 -.

 

BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 576/14 –

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 – 6 Sa 451/13 -.

 

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