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Georg Thurnes im Interview:

„Nicht die Katze im Sack kaufen“

 

Mitte Oktober hat die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA ihr Konsultationspapier zum Holistischen Bilanzansatz und der QIS-II für EbAV verschickt. Die Thematik ist komplex. LbAV sprach mit dem Chefaktuar von Aon Hewitt und Leiter der entsprechenden Arbeitsgruppe der aba über Einzelheiten und Grundsätzliches.

 

 

Herr Thurnes, ein zentraler Punkt in der Konsultation ist das sogenannte Balancing Item. Was kann dieses für deutsche EbAV bedeuten?

 

 

Georg Thurnes, Chefaktuar Aon Hewitt
Georg Thurnes,
Chefaktuar Aon Hewitt

Der Begriff Balancing Item taucht zwar im Konsultationspapier neu auf, die damit angesprochene Thematik kam aber auch schon in der EbAV QIS 2012 zur Anwendung. Es geht darum, dass gewisse Positionen der Holistischen Bilanz – die je keine Bilanz im herkömmlichen, aus der Rechnungslegung bekannten Sinne darstellt – nicht explizit berechnet werden, sondern die HBS nach Erfassung aller übrigen, explizit ermittelten Positionen ausgleichen können. Aus deutscher Sicht kämen als Balancing Items der Sponsor Support und damit die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, dann der PSV als Pensionssicherungseinrichtung und schließlich die Leistungskürzungsoption unter anderem in Form der Sanierungsklausel regulierter Pensionskassen infrage.

 

 

 

Bezüglich des Sponsor Support spielt auch ein sogenannter M-Wert aus einem PWC-Modell eine Rolle.

 

Beim Sponsor Support dürfte die Annahme eines vollständigen Ausgleichs bei keinem Unternehmen greifen, denn der Sponsor hat immer ein eigenes Ausfallrisiko, so dass er – wenn bei seinem Ausfall nicht der PSV einspringt – in der HBS eine Lücke hinterlassen müsste. Man überlegt nun, über diese Lücke eventuell hinwegzusehen, und zwar entweder wenn der Sponsor von außerordentlich guter Bonität ist, oder wenn der Wert des Sponsors relativ zu den zum Ausgleich der HBS erforderlichen Mitteln überwältigend groß ist, zum Beispiel: Ausgleichsbedarf mal Faktor „M“. Genau dies ist der von Ihnen angesprochene M-Wert aus einer Untersuchung von PWC, der in einem anderen Zusammenhang als Vereinfachung ins Spiel gebracht wurde. Man mutmaßt, dass „M=2“ ein möglicher Ansatz sein könnte. Andernfalls müsste man bei Ansatz des Sponsor Supports ja auch prüfen, ob der Sponsor überhaupt so viel „wert“ ist, um die Lücke zu schließen. Dazu hatte man in der QIS 2012 schließlich noch den sogenannten „Maximum Sponsor Support“ berechnen müssen. Die Stoßrichtung der M-Wert Idee ist nicht schlecht, aber sie sollte nicht von der HBS ausgehen. Es geht auch ohne.

 

 

 

Warum sollte man nicht auch mehrere Balancing Items zusammenfassen dürfen?“

 

 

 

Also insgesamt haben deutsche EbAV dann drei Faktoren, nach denen die HBS grundsätzlich ausgeglichen ist?

 

Nein, ganz nach dem Motto „es kann nur einen geben“ darf, selbst wenn man mehrere Positionen hat, die die Voraussetzungen für ein Balancing Item erfüllen, bei der HBS-Aufstellung immer nur eine einzige Position in diesem Sinne verwendet werden. So zumindest EIOPAs Vorschlag, der nicht unbedingt einleuchtet. Aber: Warum sollte man nicht auch mehrere Balancing Items zusammenfassen dürfen?

 

 

 

Die HBS bringt alles auf den Tisch – was und wie gegessen wird, das kommt erst danach.“

 

 

 

Gleichwohl: Deutsche EbAV aus dem Schneider, denn mittels des gewählten Balancing Item könnte deren HBS immer ausgeglichen sein?

 

Formal ist das richtig. Es geht aber nicht um einen Bilanzausgleich im Sinne der Buchhaltung, sondern zunächst nur einmal um die transparente Darstellung aller Vermögenswerte und Sicherungsmechanismen einerseits und gegenüberstehenden Verpflichtungen und Eigenmittelerfordernissen andererseits. Die Ableitung aufsichtsrechtlicher Bedeckungsvorschriften für die Verpflichtungen und – separat davon – die Ermittlung zu stellenden Eigenkapitals, das sind andere Themen, die auch in dem Konsultationspapier in verschiedenen Varianten eines auf der HBS aufbauenden Aufsichtssystems, dem Supervisory Framework, diskutiert werden. Das bedeutet, dass eine EbAV alleine durch den Ausgleich der HBS mit Hilfe eines Balancing Item noch lange nicht automatisch aus dem Schneider ist. Die HBS bringt alles auf den Tisch – was und wie gegessen wird, das kommt erst danach.

 

 

 

Die fehlende Detailtiefe könnte uns später auf die Füße fallen.“

 

 

 

Aha. Dann Kassandra-Fragen zur grundsätzlichen Vorgehensweise. Halten Sie es für denkbar, dass die EIOPA derzeit allen und jedem in der Diskussion entgegen kommt, um die HBS durchzusetzen, mit der Option, sie dann später nach eigenen Vorstellungen zu adjustieren?

 

Auf die Idee könnte man natürlich kommen. Offen gesagt: Ich weiß es nicht. EIOPA will ein EU-einheitliches Modell zur möglichst vollständigen Darlegung der Finanzierungssituation von EbAV und hält die HBS für das richtige Modell. Ich glaube aber nicht, dass explizite strategische oder taktische Überlegungen, wie Sie sie andeuten, hier eine Rolle spielen. Man hat sich für dieses Konsultationspapier auf technischer Ebene sehr viel Mühe gegeben, möglichst alle Sachverhalte grundlegend zu analysieren und aufzubereiten. Außerdem gibt man Hinweise, was man mit der HBS in einem Aufsichtssystem machen könnte. Diese sind allerdings noch bei weitem nicht hinreichend konkret genug, um beurteilen zu können, ob sie aus deutscher Sicht akzeptabel sein könnten. Grundsätzlich adressiert der HBS ja alle Besonderheiten der bAV, das muss man zugeben, allerdings ist das „Wie“ zumindest diskutabel, vor allem aber das „Wozu“. Bei letzteren sind natürlich auch Kosten-Nutzen-Überlegungen einzubeziehen, und da sieht es in meiner Einschätzung für die HBS gar nicht gut aus. Die im Konsultationspapier auch behandelten Erwägungen zu Vereinfachungen und Übergangsregelungen weisen diesbezüglich zumindest schon mal in die richtige Richtung. Aber das ist alles noch zu wenig spezifisch! EIOPA ist also noch gar nicht so weit, wie Sie sagen, allen und jedem in der Diskussion entgegen zu kommen, weil der Detaillierungsgrad derzeit noch viel zu grob ist. Viele unterschiedliche Konzepte – es liegen allein zur HBS insgesamt sechs sehr unterschiedliche Regulierungskonzepte zur Kommentierung vor – werden in der Konsultation angesprochen, ohne große Detailtiefe zu erreichen. Wir meinen, und das geht vielleicht in die Richtung die Sie ansprechen, dass diese fehlende Detailtiefe uns später auf die Füße fallen könnte, eben weil wir noch nicht genau wissen, was und wie aufgetischt wird.

 

 

 

Soll der HBS in Säule I oder II greifen? Wenn er in der zweiten greift, ist er dann nur nice to have, oder kann man dann auf die Idee kommen, dass das, was in der zweiten Säule ermittelt wird, in der ersten zu gelten hat? Stichwort Solvency II durch die Hintertür.

 

Aktuell werden alle Varianten zur Diskussion gestellt, daher lässt sich ihre erste Frage noch nicht beantworten. Ob man bei einer Verwendung der HBS für Säule II und III eine Hintertür für den Einzug des Ansatzes in Säule I anlegt? Grundsätzlich natürlich schon. Die Frage ist dabei, ob EIOPA – wenn man tatsächlich mal risikobasierte Eigenmittel unbedingt haben will – eine solche Hintertür nutzen könnte. Die Behörde kann das nach meinem Verständnis nicht alleine entscheiden, zumindest solange es beim derzeitigen Stand der EbAV-II-Richtlinie bleibt, wonach keine diesbezüglichen delegierten Rechtsakte vorgesehen sind. Da müssten dann ja ohnehin die politischen europäischen Gremien wieder involviert werden, und ich bezweifle, dass diese im Ernstfall wirklich eine Hintertür bräuchten. Insgesamt gilt schon – sei es mit Hintergedanken oder ohne –, dass noch viel zu viele Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Insofern kann ich trotz der guten Arbeit am vorgelegten Konsultationspapier die potenziell Betroffenen auf Industrie und EbAV-Seite, die das ganze Werk weiterhin grundsätzlich ablehnen, sehr gut verstehen, und ich unterstütze sie in ihrer Ablehnung auch. Bei unternehmensseitig, gesellschaftlich und volkswirtschaftlich so wichtigen Dimensionen kann man nicht das Risiko eingehen, die Katze im Sack zu kaufen oder nicht zu wissen, was und wie am Ende aufgetischt wird.

 

 

 

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