Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

bAV unter PRIPS:

Neverending Story

 

Eigentlich hätte der Trilog zur PRIPS-Verordnung längst beendet sein sollen. Soweit bekannt, gab es auch zu allen offenen Punkten Einigkeit – bis auf einen. Doch derzeit sieht es nach Entspannung aus.

 

In das vielfältige europäische Regulierungsvorhaben „Packaged Retail Investment Products“ (PRIPS) für Retail-Produkte könnte auch die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden. Folge wäre, dass die bAV in Deutschland über eine unmittelbar rechtswirksame EU-Verordnung ohne jede Notwendigkeit einer nationalen Umsetzung wie gewöhnliche Retail-Finanzprodukte der Pflicht zu einem Key Information Document unterworfen werden würde – und eine unschöne Doppelregulierung im Zusammenwirken mit einer neuen Pensionsfondsrichtlinie entstünde. Besonders Teile des hier federführenden Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) des Europäischen Parlamentes unter der französisch-sozialistischen Berichterstatterin Pervenche Berès hatte sich stets eifrig für eine solche Regulierung eingesetzt (siehe unten „Chronik“). Damit brachte sich der Ausschuss auch in eine Gegenposition zur Europäischen Kommission. Diese möchte die Regelungen zur Transparenz eher in der neuen Pensionsfondsrichtlinie verankert sehen und hat jüngst zu diesem Zweck in den vergangenen Donnerstag vorgelegten Entwurf der Richtlinie in sage und schreibe 20 Artikeln Informationspflichten in Form des Pension Benefit Statement (Artikel 38 bis 58) integriert.

 

Lange wogte das Schlachtenglück in Sachen bAV und PRIPS hin und her. Doch nachdem es zwischenzeitlich aussah, als würde sich die gemeinhin als gewieft geltende französische ECON-Berichterstatterin durchsetzen, scheint es nun so, als neigte sich die Schale Richtung Entspannung. Wie Leiter-bAV.de aus dem Umfeld des Brüsseler Parketts erfuhr, soll zu dem hier maßgeblichen Artikel 2 der Verordnung nun ein Vorschlag vorliegen, nach dem nach nationalem Recht des Mitgliedsstaates eindeutig als betriebliche Altersversorgung identifizierte „Produkte“ (so man denn diesen Begriff für die bAV überhaupt akzeptieren will) von der Verordnung ausgenommen würden – beispielsweise weil sie bereits von entsprechenden EU-Richtlinien zur bAV erfasst werden.

 

 

Die Zeit wird knapp

 

EP-Abgeordnete, die sich für die Belange der bAV einsetzen, findet man am ehesten unter den Deutschen, und dort vor allem in der EVP. Der EU-Abgeordnete Markus Ferber, (CSU/EVP), Mitglied im ECON, erklärte gegenüber Leiter-bAV.de: „Die betriebliche Altersversorgung gehört nicht in die PRIPS-Verordnung. Sie ist klar verständlich und hat sich hat sich über Jahrzehnte bewährt. Umfassende Produktinformationsblätter stiften bei einem solchen Produkt nur unnötige Verwirrung.“

 

Bekanntlich neigt sich die Legislaturperiode dieses EP dem Ende zu. Neben der Mobilitätsrichtlinie (und anders als die Pensionsfondsrichtlinie) gilt PRIPS als eines der Projekte, die das EP noch schlüsselfertig übergeben will. Zu diesem Zweck müsste die Verordnung respektive das entsprechende Trilog-Ergebnis bis Mitte April final im Plenum besprochen werden. Da die Trilog-Ergebnisse vorher noch in die vierundzwanzig Amtssprachen übersetzt werden müssen (das EP befasst sich nur ausnahmsweise mit nur auf Englisch verfügbaren Vorlagen), drängt die Zeit mittlerweile massiv.

 

 

Hintergrund: die Chronik der Ereignisse

 

Am 21. Oktober 2013 hatte der ECON unter Berichterstatterin Berès in seinem Bericht Änderungen an dem Kommissionsvorschlag vom 3. Juli 2013 zu der Rechtsverordnung, in dem die bAV noch ausdrücklich ausgenommen war, gefordert. Der Kommissionsvorschlag hatte dazu explizit auf die Pensionsfondsrichtlinie (2003/41/EC) und Solvency-II-Richtlinie (2009/138/EC) verwiesen. In dem ECON-Bericht waren unter Berès diese eindeutigen Ausnahmetatbestände gestrichen worden, so dass die deutsche bAV wohl komplett der Pflicht zu einem KID unterworfen worden wäre. Die EVP-Fraktion im EP, der auch CDU und CSU angehören, hatte sich anschließend der Unterwerfung der bAV unter die Verordnung entgegengestellt und auf Initiative des Abgeordneten Werner Langen (CDU/EVP) beschlossen, mittels eines sogenannten Split-Votes bei der Abstimmung im EP explizit den betreffenden Artikel abzulehnen. Damit wäre dann automatisch der Kommissionsentwurf beschlossen worden, der im Gegensatz zu den Vorschlägen des ECON eine unzweideutige Herausnahme der bAV aus dem Regulierungsvorhaben vorsieht. Mit diesem Vorstoß war die EVP jedoch am 20. November 2013 im Plenum gescheitert. Der Europaabgeordnete Burkhard Balz (CDU/EVP) hatte sich seinerzeit gegenüber Leiter-bAV.de enttäuscht gezeigt: „Die bAV ist sicherlich nicht als solches als Finanzprodukt einzustufen, es geht schließlich im Wesentlichen um eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. Mir fehlt absolut das Verständnis dafür, dass wir in diesem Punkt nicht von den Sozialdemokraten, den Grünen und den Linken unterstützt wurden.“

 

In dem damals vom EP verabschiedeten Entwurf heißt es in dem maßgeblichen Artikel 2:

 

Diese Verordnung gilt für das Auflegen und den Verkauf von Anlageprodukten. Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte: (e) offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann.“

 

Die Bedingungen sind kumulativ verknüpft, und eben diese rechtliche Obliegenheit einer Arbeitgeberfinanzierung gibt es in Deutschland nicht. Bei wörtlicher Auslegung würde die hiesige bAV – so denn der Parlamentsentwurf sich im Trilog-Verfahren wider Erwarten doch noch durchsetzte – ohne Umsetzung in nationales Recht der PRIPS-Regulierung unterworfen.

 

Die Einzelheiten der Entwicklung finden sich

hier,

hier

und hier.

 

Wie dem auch sei: „Dass man, wenn es um die Abwehr von Verschlechterungen der Rahmenbedingungen der bAV geht, ausgerechnet auf die Europäische Kommission höchstselbst hoffen muss, das hat man auch nicht alle Tage,“ schrieb diese Plattform am 13. November 2013.

 

Das gilt weiterhin.

 

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