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Vorgeschlagene Änderungen zur Pensionsbilanzierung:

Neue Komplexität

 

Der IASB ruft zur Diskussion um IFRIC 14 und IAS 19 auf. Die Frist zur Stellungnahme endet am 19. Oktober 2015. Kristina Schwedler vom BVI erläutert.

 

 

Kristina Schwedler. BVI.
Kristina Schwedler.
BVI.

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat kürzlich den Entwurf ED/2015/5 zur Änderung der Pensionsbilanzierung zur Konsultation veröffentlicht. Dabei geht es um die Änderungen

 

– zur Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Versorgungsplan (IFRIC 14) und

 

– zur Neubewertung bei einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung eines leistungsorientierten Versorgungsplans (IAS 19).

 

Frühzeitig haben sich die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und der deutsche Standardsetzer DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) zu Wort gemeldet. Die EFRAG begrüßt in ihrem Entwurf einer Stellungnahme die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen. Das DRSC sieht die Änderungen zu IAS 19 hingegen kritisch. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 19. Oktober 2015.

 

 

Änderungen an IFRIC 14: Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan

 

Wann gelten ein wirtschaftlicher Nutzen in Form von Rückerstattungen aus einem Versorgungsplan oder Reduzierungen künftiger Beitragszahlungen für das bilanzierende Unternehmen als „verfügbar“? Antworten auf diese Frage sind für die Berechnung des zu bilanzierenden (Netto-)Vermögenswerts bei überdotierten Plänen wichtig. IFRIC 14 stellt klar, dass eine „Verfügbarkeit“ nur dann vorliegt, wenn das Unternehmen ein „unbedingtes Recht“ hat, die Überschüsse zu realisieren.

 

Bei der der praktischen Anwendung liefert IFRC 14 allerdings bislang keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob die Macht eines Treuhänders, Leistungen aufzustocken oder einen Plan abzuwickeln, das unbedingte Erstattungsrecht des Unternehmens beeinflusst und daher den Ansatz eines Vermögenswerts beschränkt. Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 sollen die bestehenden Leitlinien daher wie folgt ergänzen:

 

– Das Unternehmen besitzt keinen unbedingten Erstattungsanspruch, wenn Dritte die Beträge zu anderen Zwecken verwenden können, zum Beispiel wenn ein Treuhänder die zu zahlenden Leistungen an die Mitglieder des Versorgungsplans unabhängig von der Zustimmung des Unternehmens erhöhen kann.

 

– Eine schrittweise Erfüllung der Planverbindlichkeiten gemäß IFRIC 14.11 (b) ist nicht gegeben, wenn Dritte die Befugnis zur Auflösung des Plans besitzen und ohne Zustimmung des Unternehmens den Plan abwickeln können.

 

– Die Befugnis Dritter zum Erwerb von Annuitäten und für weitere Investitionsentscheidungen, ohne dass die Leistungen von Planmitgliedern betroffen sind, hat keinen Einfluss auf den unbedingten Erstattungsanspruch des Unternehmens.

 

Die Änderungsvorschläge sind damit relevant für Pensionspläne mit hohem Ausfinanzierungsgrad und für unabhängig vom Unternehmen agierende Treuhänder. In der Praxis spielt dies insbesondere in England eine Rolle.

 

 

Änderungen an IAS 19: Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung

 

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 betreffen die Berechnung von Dienstzeitaufwand und Nettozins im Falle von

 

– Planänderungen (Einführung, Rücknahme oder Anpassung eines Pensionsplans)

 

– Plankürzungen (signifikante Reduzierung der Zahl der Versorgungsberechtigten zum Beispiel durch Umstrukturierungen)oder

 

– Planerfüllungen (wie Abfindungen oder Übertragungen).

 

Bislang sehen die Regelungen in diesen Fällen eine Neubewertung der Nettoschuld beziehungsweise des (Netto-)Vermögenswerts des leistungsorientierten Versorgungsplans vor. Darauf basierend sind der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand beziehungsweise der Abgeltungsgewinn oder -verlust zu ermitteln. Der laufende Dienstzeit- und der Zinsaufwand beziehen sich weiterhin auf die zu Beginn des Geschäftsjahres bestehenden versicherungstechnischen Annahmen und Werte. Berücksichtigt werden ausschließlich die direkt aus dem Ereignis veränderten Parameter wie eine geringere Anzahl an Teilnehmern am Versorgungsplan.

 

Hierin sieht das IASB keine ausreichende bilanzielle Berücksichtigung des Planereignisses und schlägt vor,

 

– den Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Zeitraum nach dem Planergebnis auf Basis der aktualisierten Annahmen zu ermitteln und

 

– die Nettozinsen für die verbleibende Laufzeit auf Grundlage der neubewerteten Nettoschuld bzw. des neubewerteten (Netto-)Vermögenswerts zu bestimmen.

 

Zudem möchte das IASB klarstellen, dass der für den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand zu betrachtende Zeitraum am Ende des vergangenen Geschäftsjahres und nicht am Tag des Planereignisses endet. Das heißt, dass ein nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand keine Auswirkungen auf den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode hat. Entsprechendes gilt für den Abgeltungsgewinn oder -verlust.

 

Das IASB strebt mit den Änderungen der IAS 19 eine verbesserte Bereitstellung relevanter Informationen und eine erhöhte Verständlichkeit an. Dies kann durchaus kritisch gesehen werden. So verweist das DRSC auf eine geringere Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen, die aufgrund eines Planereignisses auf aktualisierte Annahmen zurückgreifen, und den Unternehmen, die sich weiterhin auf die Annahmen vom Geschäftsjahresbeginn beziehen. Kritisch zu prüfen sind ferner die die vom IASB unterstellten geringen Kosten der Umsetzung der neuen Bilanzierungsvorgaben.

 

Letztlich erhöhen die vorgeschlagenen Änderungen die Komplexität der Pensionsbilanzierung und erschweren die Einschätzung der bilanziellen Auswirkungen eingegangener Pensionsverpflichtungen im Zeitablauf.

 

 

Die Autorin ist Abteilungsdirektorin Steuern, Statistik und Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI.

 

 

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