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Die BDA zum 17b neu:

„Nein, aber…“ zum Zweiten

 

In der Diskussion um den BMAS-Vorschlag zu tariflichen EbAV ist wohl kaum ein Akteur auf dem Parkett intern mit so vielen verschiedenen Positionen und Interessen konfrontiert, die es unter einen Hut zu bringen gilt, wie das Arbeitgeberlager. Die BDA hat nun erneut Stellung bezogen.

 

Die BDA-Stellungnahme zum neuen 17b
Die BDA-Stellungnahme zum neuen 17b

Nein, aber…“. So hatte LbAV zu dem Positionspapier der BDA vom Oktober 2014 getitelt, mit dem die Arbeitgeber ihre bedingte Skepsis zu dem ersten Vorstoß des BMAS zu tariflichen EbAV geäußert hatten.

 

Angesichts des überarbeiteten Vorschlags des BMAS hat die BDA nun (kurz vor dem Treffen im BMAS letzten Montag) nachgelegt und eine neue Stellungnahme verfasst. Erster Satz:

 

Trotz Verbesserungen gegenüber dem Vorschlag vom 6. Oktober 2014 ist auch der überarbeitete BMAS-Vorschlag abzulehnen.“

 

Die Arbeitgeber haben weiter „wesentliche Bedenken“, halten eine Umsetzung des Vorschlags nur nach „erheblichen Modifikationen“ für denkbar und betonen erneut, dass der Vorschlag „kein Ersatz für die notwendigen Verbesserungen der Rahmenbedingungen der bAV“ sei. Im Einzelnen:

 

Als wesentliche Bedenken führt die Stellungnahme an:

 

– Nicht gerechtfertigte Beschränkung der Enthaftungsmöglichkeit auf die neuen gemeinsame Einrichtungen.

 

– Drohende Schwächung bestehender bAV.

 

– Ungeklärte Fragen zur PSV-Absicherung.

 

Folglich sind die Mindestanforderungen, welche die BDA an eine Anpassung des Vorschlags stellt, die Lösung der PSV-Problematik und der Verzicht auf sofortige Unverfallbarkeit von Arbeitgeberbeiträgen. Außerdem sollte…

 

…die geplante Enthaftung des Arbeitgebers bei Erteilung der Zusage auf bAV durch den Versorgungsträger immer möglich sein, wenn die bAV über einen externen Durchführungsweg (DV, PK, PF) erfolgt und der Versorgungsträger entweder die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für LVU nach VAG erfüllt oder die Zusage künftig über den PSV abgesichert ist.“

 

Dies soll ausdrücklich auch für schon bestehende EbAV gelten.

 

Im übrigen könnte eine solche Regelung laut BDA auch Vorstößen den Wind aus den Segeln nehmen, wonach EbAV wegen des Wegfalls der Arbeitgeberhaftung einem Solvency-II-artigen Eigenkapitalregime unterliegen müssten. Denn dem, so schreibt die BDA

 

… wird dadurch begegnet, dass die neue Zusageform nur dort gilt, wo entweder ohnehin Solvency-II-Standards gelten (Direktversicherung und deregulierte Pensionskassen, die dem VAG-Sicherungsfonds angeschlossen sind) oder wo eine subsidiäre Absicherung der Zusage über den PSV gewährleistet ist (regulierte Pensionskassen und Pensionsfonds).“

 

In puncto Verbesserungen der Rahmenbedingungen adressiert die Stellungnahme eine Abschaffung der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anm.: geht nach Karlsruhe), großzügigere Dotierungsgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG, erleichterte Abfindungsmöglichkeiten von Mini-Anwartschaften (Anm.: schwierig angesichts der Regelungen der Mobilitätsrichtlinie) und vereinfachte Regelungen zur Anpassung für laufende Betriebsrenten (Anm.: besonders von Bedeutung angesichts der BAG-Urteile zur Escape-Klausel bei regulierten PK). Schließlich sollte noch dem Pensionsfonds auch in der Leistungsphase die Nicht-Versicherungsförmigkeit ermöglicht werden.

 

Fazit: Besonders an den Bedenken der BDA ist etwas dran. Dass die Einführung gesetzlicher Pay-and-forget-Versorgungen die bAV-Systeme von Arbeitgebern, die sich über Pay-and-forget hinaus engagieren, kannibalisieren kann, dürfte eine der grundsätzlichen Kernfragen sein, die bei der Weiterentwicklung des BMAS-Vorstoßes geklärt werden müssen – freilich drängt sich hier keine einfache Lösung auf. Und die Frage der PSV-Absicherung wirft angesichts des Quadratur-Kreis-Wunsches nach Enthaftung der Arbeitgeber einerseits und garantierter Mindestleistung andererseits eine Vielzahl technischer Einzelfragen auf.

 

Auch die weiteren Gedankengänge der Arbeitgeber, die Ausfluss der wahrhaftig vielfältigen und komplizierten Interessenlagen in und zwischen den BDA-Mitgliederverbänden sind, können weitestgehend überzeugen. Doch gilt auch hier wie bei fast allen gegenwärtigen Gedankenspielen, gleich aus welcher Feder sie stammen, rund um eine Verbesserung des BMAS-Vorstoßes (als auch für diesen selbst) eines unausweichlich für viele der Punkte: Eine Umsetzung dürfte die bAV weiter verkomplizieren.

 

Das Papier der BDA findet sich verlinkt hinter dem grafischen Element oben.

 

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