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Betriebsrentenanpassungen bei regulierten PK:

Mobilitätsrichtlinie macht’s möglich?

 

Wenn anlässlich der Umsetzung der kommenden EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht das BetrAVG ohnehin angefasst werden muss, könnte dabei auch eine besonders die regulierten Pensionskassen betreffende Streitfrage klargestellt werden.

 

Christian Luft, Leiter der Abteilung Sozialversicherung und Alterssicherung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS, erklärte auf der aba-Herbsttagung am 26. September in Berlin: „Im Zuge der beizeiten vermutlich anstehenden Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie bietet es sich an, weitere Anpassungen im Betriebsrentengesetz vorzunehmen.“ Ausdrücklich bezog sich der Ministerialdirektor auf die offene Frage der Betriebsrentenanpassungen bei regulierten Pensionskassen gemäß Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes.

 

„Hier sollte klargestellt werden, dass auch die Anwendung des von der BaFin im Einzelfall einer Pensionskasse genehmigten Rechnungszinses die Anpassungsprüfpflicht ausschließen kann“, so der Abteilungsleiter.

 

Außerdem bestehe bei bestimmten Regelungen zum Pensions-Sicherungs-Verein Anpassungsbedarf, erklärte Luft. Gegenüber Leiter-bAV.de erläuterte der Beamte, dass der Globalverweis für den PSV auf das Versicherungsaufsichtsgesetz in Paragraf 14 Absatz 1 Betriebsrentengesetz vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie im VAG differenziert werden müsse.

 

Anders als bei der Pensionsfondsrichtlinie rechnen praktisch alle Beobachter der politischen Prozesse in Brüssel damit, dass die Mobilitätsrichtlinie – weiland Portabilitätsrichtlinie – noch zur Amtszeit der gegenwärtigen EU-Kommission verabschiedet werden wird. Anschließend hat Deutschland voraussichtlich mindestens drei Jahre Zeit, die Richtlinie, die vermutlich eine Kürzung der Unverfallbarkeitsfristen auf drei Jahre mit sich bringen wird, in nationales Recht umzusetzen.

 

 

Hintergrund: Die Diskussion um den Paragrafen 16 III BetrAVG

 

Im März 2010 hatte das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 8 Sa 187/091) unter anderem entschieden, dass die Escape-Klausel des Paragrafen 16 III Nr. 2 BetrAVG für Versorgungen über regulierte Pensionskassen nicht greife, da bei diesen Einrichtungen nicht der in Bezug genommene Höchstzinssatz nach Paragraf 65 I Nr. 1 Buchstabe a des VAG, sondern der aufsichtsbehördlich genehmigte Höchstzinssatz maßgeblich sei.

 

Das Arbeitsgericht Frankfurt dagegen hatte im Mai 2011 (Az. 11 Ca 6516/10) in einem ähnlich gelagerten Fall wiederum zur Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers eine Geltung des Paragrafen 16 III Nr. 2 BetrAVG für regulierte Pensionskassen bejaht. Das Berufungsgericht – die gleiche LAG-Kammer, die das Urteil vom März 2010 gefällt hat – vertrittt allerdings nach wie vor die Gegenmeinung. Ihrer Einschätzung nach (April 2012, Az. 8 Sa 1514/11) entfällt in dem zu entscheidenden Fall die Anpassung ungeachtet des Paragrafen 16 III 3 Nr. 2 BetrAVG keineswegs. Denn dass der Rechnungszins für die garantierte Leistung von der Aufsicht genehmigt war, genüge nicht den Anforderungen dieser Norm. Für die Pensionskassen sei hinsichtlich des Höchstzinssatzes keine Ausnahme vorgesehen. In Paragraf 16 III 3 Nr. 2 BetrAVG werde ausdrücklich allein der nach Paragraf 65 I Nr. 1 VAG festgesetzte Höchstzinssatz genannt. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, so hätte er nicht auf einen aufgrund eines bestimmten Gesetzes durch Verordnung festgesetzten Höchstzinssatz verwiesen, sondern allgemein auf aufsichtsrechtliche Höchstzinssätze, so das Urteil.

 

Marco Herrmann sieht diese Argumentation sehr kritisch. Der Prokurist des BVV in Berlin betont:

 

„Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragrafen 16 III Nr. 2 BetrAVG im Jahre 1999 gab es ausschließlich traditionelle Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG, die der Gesetzgeber also offenbar gemeint haben muss.“

 

Diese haben dann ab 2005 mit Masse von der mit der 7. VAG-Novelle möglichen Re-Regulierung Gebrauch gemacht. Im Ergebnis würden demnach alle Versorgungen, die über regulierte Pensionskassen durchgeführt werden, nicht unter den Anwendungsbereich des Paragrafen 16 III Nr. 2 BetrAVG fallen, folgte man denn dem LAG Hessen.

 

„Auch die Begründung des Gerichts, die Anwendung der Escape-Klausel dann zu versagen, wenn bei Beginn des Versicherungsverhältnisses die Deckungsrückstellungsverordnung noch nicht galt, überzeugt nicht“, so Herrmann weiter, „nach unserer Einschätzung entspricht es dem materiellen Zweck der gesetzlichen Regelung des 16 III Nr. 2 BetrAVG auch, wenn anstatt des Höchstzinssatzes im Sinne der DeckRV ein durch die BaFin genehmigter Zins verwendet wird. Regulierte Pensionskassen aus dem Anwendungsbereich der Escape-Klausel herauszunehmen hätte zur Folge, dass selbst die regulierten Pensionskassen, die materiell identische Tarife wie deregulierte Pensionskassen anbieten, vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen wären.“

 

Gegen die Entscheidung vom 11. April 2012 ist Revision vor dem BAG eingelegt worden. Die Verhandlung vor dem 3. Senat ist jedoch bis dato nicht für das Jahr 2013 angesetzt, so dass mit einer baldigen Entscheidung nicht zu rechnen ist. Der BVV geht weiter davon aus, dass für regulierte Pensionskassen die Escape-Klausel greife, so Herrmann zu Leiter-bAV.de.

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