Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die neue Pensionsfondsrichtlinie:

Mit Augenmaß zur Rechtssicherheit

Der nächste Schritt in Sachen IORP II-Richtlinie ist die Umsetzung in nationales Recht. Damit rückt die Anwendung der Richtlinie in der Praxis näher. Christian Röhle erläutert.

 

Christian Roehle, Hoechster Pensionskasse.

Nach mehreren Jahren und zahlreichen Verhandlungen zwischen den politischen Entscheidungsträgern auf europäischer Ebene ist Ende 2016 das Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der Richtlinie „über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ abgeschlossen worden. Das Europäische Parlament und der Rat haben mit Unterstützung der EU-Kommission die bisherige Richtlinie im üblichen Trilogverfahren ergänzt, erweitert sowie abgeändert und im Ergebnis eine neue, überarbeitete Version der bisherigen Richtlinie verabschiedet, die am 12. Januar 2017 in Kraft getreten ist (2016/2341/EU).

 

 

Keine Vollharmonisierung – strenger geht auch

 

Auch die neue Richtlinie zielt weiter auf eine Mindestharmonisierung ab und ist nicht auf eine umfassende europäische Regelung im Wege einer Vollharmonisierung des rechtlichen bAV-Regelungsrahmens ausgerichtet. Die Mitgliedstaaten können demnach auch strengere Regelungen zum Schutz von Anwärtern und Leistungsempfängern bAV einführen oder beibehalten. Dabei ist stets zu beachten, dass die IORP II-Richtlinie den aufsichtsrechtlichen Rahmen von EbAV vorgibt, jedoch aufgrund der europäischen Kompetenzzuweisung ausdrücklich keine Vorgaben zu Themen des nationalen Arbeits-, Sozial-, Steuer- oder Vertragsrechts enthält oder solche nationalen Regelungen beeinflussen soll (Recital 3).

 

Die Vorgaben der IORP II-Richtlinie gelten dabei nicht unmittelbar, sondern sind vielmehr durch die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren und somit bis Anfang 2019 in nationales Recht umzusetzen. Erst hiernach sind sie von den EbAV einzuhalten. In Deutschland wird ein erster Gesetzesentwurf nach der Bundestagswahl zum Jahresende 2017 bzw. Anfang 2018 erwartet. Im Vorfeld gilt es aber bereits jetzt potentielle Auswirkungen der anstehenden Richtlinienumsetzung zu analysieren und kritische Umsetzungsfragen zu identifizieren, um diese gegebenenfalls schon im Rahmen des Umsetzungsprozesses entsprechend adressieren zu können.

 

Ausgehend vom aktuell geltenden bAV-Rechtsrahmen und den betroffenen Durchführungswegen in Deutschland sind diesbezüglich zunächst die Bereiche zu identifizieren, in denen durch die Umsetzung mit Anpassungen und Modifikationen zu rechnen ist. Anschließend sind die maßgeblichen nationalen Regelungen im Wege eines Vergleiches ins Verhältnis zu den neuen europäischen Vorgaben zu setzen und Unterschiede bzw. kritische Vorgaben im Rahmen einer konkreten Gap-Analyse zu ermitteln, um eine realistische Einschätzung zu den Auswirkungen einer Umsetzung vornehmen zu können. Auf dieser Grundlage soll nun anhand von ausgewählten Regelungen aus der IORP II-Richtlinie der erwartete Umsetzungsbedarf konkretisiert und dargestellt werden, soweit er derzeit bereits absehbar ist. Dabei werden in Bezug auf die maßgeblichen Themengebiete jeweils nur solche Regelungen angesprochen werden, welche im Rahmen der Umsetzung genau zu begleiten sind und bezüglich derer es auf eine Umsetzung mit Augenmaß und Verständnis für die Ausgestaltung der bAV-Systeme in Deutschland ankommt, damit in diesem Rahmen keine unpassenden oder überfordernden Regelungen geschaffen werden.

 

 

IORP II-Vorgaben und maßgeblicher Rechtsrahmen in Deutschland

 

IORP II richtet sich an EbAV nach europäischem Verständnis, in Deutschland bisher und auch in Zukunft Pensionskassen und Pensionsfonds. Die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage sind weiterhin explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen.

 

Im Falle der Erteilung einer bAV-Zusage über eine U-Kasse folgt dies daraus, dass die Begünstigten beziehungsweise Beschäftigten hier keinen unmittelbaren gesetzlichen Leistungsanspruch gegen die jeweilige Einrichtung selbst haben. Direktzusagen sind ausgenommen, da die eine bAV zusagenden Unternehmen Pensionsrückstellungen im Hinblick auf die Erbringung der Versorgungsleistungen an die Beschäftigten/Begünstigten bilden. Der Durchführungsweg Direktversicherung fällt auf europäischer Ebene in den Regelungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG, den Rechtsrahmen von Solvency II, und ist deshalb grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich der hier behandelten Richtlinie umfasst. Art. 4 der IORP II-Richtlinie lässt den einzelnen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen allerdings die Möglichkeit, fakultativ bestimmte IORP II-Vorgaben anstelle der Regelungen von Solvency II auch auf das bAV-Geschäft originärer Lebensversicherungsunternehmen anzuwenden. Deutschland hat von dieser Option, die ebenso bereits im Rahmen der bisherigen IORP-Richtlinie vorgesehen war, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da keine Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Herangehensweise ersichtlich sind, ist auch für die Umsetzung der neuen Richtlinie davon auszugehen, dass Deutschland diese fakultative Möglichkeit nicht nutzen wird.

 

 

Die nationalen Rahmenbedingungen

 

Für die Analyse des allgemeinen Rechtsrahmens und der bestehenden Unterschiede zu den neuen IORP II-Regeln sind demnach die nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds maßgeblich. Diese setzen sich aus zahlreichen Rechtsgebieten zusammen und werden hauptsächlich durch die arbeitsrechtlichen Vorgaben des BetrAVG sowie die steuer- und sozialrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Behandlung von Zuwendungen und Beiträgen bzw. den resultierenden Leistungen (exemplarisch: EStG, SvEV) definiert. Maßgeblich sind außerdem die Regelungen des Vertragsrechts (beispielsweise VVG) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bAV, zur allgemeinen Gleichbehandlung (AGG) und zu dem VAG, dem Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen.

 

Um den zu analysierenden Rechtsrahmen noch weiter eingrenzen zu können, lohnt sich ein Blick in die Erwägungsgründe der Richtlinie. Wie bereits kurz dargestellt, enthalten die neuen IORP II-Anforderungen explizit Vorgaben zur Beaufsichtigung der Tätigkeiten von EbAV. Der nationale Rechtsrahmen des Arbeits-, Steuer-, Sozial- oder Vertragsrechts bleibt dagegen ausdrücklich unberührt. Folglich werden die Anforderungen der IORP II-Richtlinie im Wesentlichen durch Anpassungen und Modifikationen des VAG sowie weiterer aufsichtsrechtlicher Rechtsnormen umzusetzen sein. Neben dem VAG kommen hier in erster Linie BMF-Verordnungen, beispielsweise die AnlV für Pensionskassen oder die PFAV für Pensionsfonds sowie Ausführungsvorgaben der BaFin in Form von Rundschreiben, Merkblättern und Auslegungsentscheidungen etc. in Betracht. Exemplarisch seien das RS Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens oder das mittlerweile aufgehobene RS MaRisk VA genannt, welche für Pensionskassen und Pensionsfonds gleichermaßen Anwendung finden bzw. fanden. Nicht unmittelbar anwendbar ist dagegen das 2017 erlassene RS zu Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo), das sich primär an LVU in Deutschland richtet, die Solvency II zuzuordnen sind. Ein vergleichbares Rundschreiben der BaFin für Pensionskassen und Pensionsfonds existiert nach Aufhebung der MaRisk VA derzeit (noch) nicht und dürfte aufgrund der anstehenden IORP II-Umsetzung auch erst nach deren finaler Implementierung zu erwarten sein. In diesem Kontext hat die BaFin jedoch mehrfach erklärt, dass dieser Übergangszeitraum nicht zu einem Sinken der Anforderungen für EbAV in Bezug auf die Regelungen einer angemessenen Unternehmensführung führen kann. Die Aufsicht erwartet vielmehr auch weiterhin, dass zumindest die bis zur Aufhebung der MaRisk VA geltenden Anforderungen erfüllt werden und bezieht sich außerdem darauf, dass viele Vorgaben für Solvency II-Unternehmen aus dem VAG über entsprechende Verweisungen letztlich zum Beispiel auch für Pensionskassen und Pensionsfonds gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint deshalb, zumindest bis zur Veröffentlichung eines entsprechenden separaten Rundschreibens für Pensionskassen und Pensionsfonds zu diesem Thema, auch eine mittelbare Anwendung einiger grundsätzlicher Vorgaben beziehungsweise Wertungen der MaGo für EbAV derzeit nicht ausgeschlossen.

 

 

Erweitert, ergänzt – und detaillierter

 

Diese Gesetze und Regelungen mit aufsichtsrechtlichem Fokus bilden folglich die Basis zur Ermittlung von Unterschieden zwischen dem aktuellen und dem erwarteten künftigen Rechtsrahmen. Die umzusetzenden Regelungen und Vorgaben der IORP II-Richtlinie selbst lassen sich hierbei in vier wesentliche Themengebiete einordnen: Allgemeine Inhalte, wie bspw. Ausführungen zum Anwendungsbereich der Richtlinie, dann um quantitative Regelungen (Eigenmittelanforderungen etc.), um qualitative Vorgaben, zu denen die Regeln zur Unternehmensführung zählen, und schließlich um Informations- und Berichtspflichten. Dies umfasst Informationsverpflichtungen gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsbeziehern wie auch Berichtspflichten gegenüber der(n) jeweiligen Aufsichtsbehörde(n). Insgesamt ist die IORP II-Richtlinie im Vergleich zur bisher geltenden Richtlinie deutlich erweitert und insbesondere um qualitative Anforderungen sowie Informations- und Berichtspflichten ergänzt beziehungsweise deutlich detaillierter gefasst worden.

 

Die allgemeinen Inhalte sowie die quantitativen Regelungen haben dagegen nur marginale Anpassungen bzw. Ergänzungen erfahren. So sind bspw. erstmals Vorgaben für eine grenzüberschreitende Übertragung kompletter bAV-Bestände vorgesehen, die sich jedoch in der Praxis, zumindest in nächster Zeit, aufgrund der bisher insgesamt geringen Nachfrage nach grenzüberschreitender Tätigkeit überhaupt sowie der Verzahnung von bAV-Zusagen im jeweils nationalen Arbeits- und Sozialrecht nur gering auswirken dürften. Zwei Regelungen der IORP II-Richtlinie aus diesen beiden Themengebieten sind jedoch bezüglich der jeweiligen Implementierung in Deutschland genau zu beobachten:

 

 

Generationengerechtigkeit und ESG

 

Zum einen geht es dabei um die „intergenerational balance“, welche in modifizierter Form als allgemeines Grundprinzip Eingang in die Richtlinie gefunden hat. Dies ist im Rahmen des Trilogs durch niederländische EU-Parlamentarier in die Diskussionen eingebracht worden und reflektiert eine aktuelle nationale Diskussion in den Niederlanden zur Frage der Generationengerechtigkeit innerhalb der dortigen zweiten Säule.

 

Aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der anhaltenden Niedrigzinsphase dürfte, je nach Ausgestaltung der nationalen Altersversorgungssysteme, diese Diskussion künftig auch in anderen Mitgliedstaaten zunehmend in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung rücken. Endgültigen Eingang in die Richtlinie hat diese Thematik nun als abgeschwächtes Grundprinzip gefunden, wonach sinngemäß EbAV im Rahmen ihrer Tätigkeiten das Ziel verfolgen (sollen), Risiken und Zuwendungen angemessen zwischen den Generationen zu verteilen, falls dies angezeigt ist (Art. 7). In Bezug auf die deutsche bAV erscheint eine Implementierung mit signifikanten Auswirkungen auf die betroffenen Einrichtungen derzeit nicht angezeigt, da die nationalen politischen und aufsichtsrechtlichen Entscheidungsträger hier bereits seit vielen Jahren durch verschiedene Maßnahmen auf eine angemessene Risikoverteilung sowie eine Nachhaltigkeit bei EbAV hinwirken. Exemplarisch sei hier die kontinuierliche Absenkung des maximal möglichen Höchstrechnungszinses aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) genannt. Damit soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Einrichtungen den veränderten marktpolitischen Gegebenheiten im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase auch im Rahmen der jeweiligen Tarifgestaltung angemessene Rechnung tragen.

 

Im Rahmen der Umsetzung der quantitativen Vorgaben ist zum anderen genau zu begleiten, inwiefern künftig bei Anlageentscheidungen den langfristigen Auswirkungen von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren Rechnung zu tragen sein wird. Die Richtlinie selbst ist diesbezüglich in ihrer Formulierung sehr offen gestaltet und sieht lediglich vor, dass es den EbAV gestattet sein muss, solche nach der englischen Übersetzung ESG-Kriterien genannten Elemente im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht überhaupt zu berücksichtigen (Art. 19 Ib). Eine solche weite Gestaltung sollte folglich auch im Rahmen der Einführung der ESG-Thematik in den deutschen aufsichtsrechtlichen Rechtsrahmen gewählt werden. Vorstellbar wäre allerdings auch eine durchaus engere Auslegung bspw. nach dem Grundsatz „comply or explain“. Dieser Ansatz wird in Bezug auf die ESG-Kriterien künftig in gewisser Weise bereits bei der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu verfolgen sein (Art. 30). Hier müssen Pensionskassen und Pensionsfonds künftig im Rahmen der schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik stets auch zwingend auf die Frage eingehen, wie bei der Anlagepolitik ESG-Belangen Rechnung getragen wird und dies öffentlich zugänglich machen. Ein einfacher Hinweis, ESG-Belange generell nicht zu berücksichtigen, dürfte in diesem Rahmen von der BaFin sicher nicht als ausreichend angesehen werden.

 

 

Die Gelegenheit zur Trennung von EbAV und LVU nutzen

 

Eine Fülle neuer und detailreicher Regelungen enthalten dagegen die qualitativen Vorgaben der IORP II-Richtlinie. Teilweise existieren diesbezüglich jedoch bereits vergleichbare nationale Vorschriften für Pensionskassen und Pensionsfonds im VAG, die keine wesentlichen Veränderungen im Zuge der Richtlinienumsetzung erfordern dürften. Dies resultiert im Wesentlichen aus dem derzeitigen Aufbau des VAG, das keinen eigenen Abschnitt mit separaten Regeln für EbAV vorsieht, sondern unter Nutzung von Verweisen, jeweils verbunden mit Streichungen, Ergänzungen und Modifikationen, zunächst auf die Vorgaben für kleine VU und dann wiederum auf die Vorgaben zur Geschäftsorganisation für originäre VU verweist, die den Vorgaben von Solvency II entsprechen. So müssen Pensionskassen und Pensionsfonds schon heute über ein Risikomanagementsystem und eine Interne Revision, eingebettet in ein internes Kontrollsystem, verfügen. Mittels schriftlicher Leitlinien sind die maßgeblichen Prozesse der Geschäftsorganisation darzustellen sowie zu dokumentieren, und „Fit and Proper“-Regeln finden Anwendung im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten.

 

Die derzeit im VAG angewandte Verweisungstechnik wird jedoch vielfach als unübersichtlich und wenig praktikabel wahrgenommen. Aufgrund der nun zwingend im VAG vorzunehmenden Anpassungen erscheint es deshalb angezeigt, die klare Trennung zwischen EbAV- und originären LVU (Solvency II) auch im Gesetz selbst zu dokumentieren. Dies kann durch die Einführung eines separaten abschließenden Regelungsabschnitts für Pensionskassen und Pensionsfonds im VAG erreicht werden, um Missverständnissen und Unklarheiten durch mehrstufige Verweisungen zukünftig ausdrücklich vorzubeugen.

 

Trotz diesen teilweisen Überschneidungen enthalten aber auch die qualitativen Vorgaben Punkte, deren Implementierung zu für Pensionskassen und Pensionsfonds angemessenen Regelungen führen muss, um die Effizienz der betrieblichen Altersversorgungssysteme in Deutschland auch in Zukunft nicht zu gefährden. Problematisch erscheinen dabei insb. die vorgegebenen Regelungen zur eigenen Risikobeurteilung (Art. 28). Diese wird von EbAV mindestens alle drei Jahre durchzuführen sein und muss umfassende Darstellungen zu ausgewählten Inhalten umfassen. Beispielhaft seien hier die Evaluierung der Finanzierungsbedürfnisse der Einrichtung oder die qualitative Bewertung der entsprechenden Schutzmechanismen sowie die Beschreibung der jeweiligen Risikobeurteilung, die in die Management- und Entscheidungsprozesse Eingang findet, genannt. Ebenso sind auch im Rahmen der eigenen Risikobewertung die ESG-Kriterien zu berücksichtigen.

 

Neben dem zusätzlich zwangsläufig anfallenden Arbeitsaufwand erscheint im Rahmen der Umsetzung der Vorschrift auch fraglich, welche Methoden und Bewertungsgrundsätze überhaupt zur Erkennung und Beurteilung der maßgeblichen Risiken im Rahmen der eigenen Risikobewertung zur Anwendung kommen sollen und wer diese letztlich vorgeben wird. Sofern neben nationalen Modellen auch europäische Ermittlungsmaßstäbe zum Tragen kommen, erscheint es durchaus als wahrscheinlich, dass die EIOPA hier das 2016 präsentierte Modell eines Common Framework, welches als Werkzeug für Risikountersuchungen konzipiert wurde, aber im Grunde nichts anderes als eine Variation des Holistic Balance Sheet Ansatzes / Solvency-II-Bewertungsregimes darstellt, als anzulegenden Maßstab für die Risikobewertung einbringen wird. Damit könnten solche Modelle über den Umweg der qualitativen Anforderungen doch noch mittelbar inhaltlichen Eingang in die operative Versicherungsaufsicht finden.

 

Dies stünde eindeutig im Widerspruch zu den Wertungen der IORP II-Richtlinie, könnte jedoch beispielsweise bereits über den Erlass einer EIOPA-Leitlinie zu diesem Thema und damit ohne unmittelbare Einflussmöglichkeit für den nationalen Gesetzgeber vorgegeben werden, welche von den nationalen Aufsichtsbehörden nach dem Grundsatz „comply or explain“ umzusetzen wäre. Einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung in der maßgeblichen Richtlinie, wie sie beispielsweise zum Erlass delegierter Rechtsakte notwendig ist, bedarf es hierzu nicht. Trotzdem könnte durch eine Leitlinie zu diesem Thema aber maßgeblicher Einfluss auf die nationale Konzipierung und Anwendung der eigenen Risikobeurteilung genommen werden, was nach Möglichkeit zu vermeiden ist.

 

 

Versicherungsmathematische Funktion für EbAV effizient gestalten

 

Aus Effizienzgesichtspunkten ebenfalls einer praktikablen Lösung zuzuführen ist die Thematik der Schaffung einer Versicherungsmathematischen Funktion. Diese wird künftig von EbAV neben Risikomanagement und Interner Revision als zwingende Schlüsselfunktion vorzuhalten sein, ist in Deutschland aber bisher lediglich im Anwendungsbereich von Solvency II bekannt und müsste damit von Pensionskassen und Pensionsfonds neu eingerichtet werden. Um hier Zusatzbelastungen zu vermeiden, wäre es wünschenswert, dass eine Versicherungsmathematische Funktion nicht zusätzlich als separate Schlüsselfunktion vorgehalten werden müsste. Ein Lösungsansatz könnte darin bestehen, dem gemäß VAG verpflichtend zu bestellenden Verantwortlichen Aktuar einer Einrichtung im Rahmen der nationalen Richtlinienumsetzung entweder zusätzlich auch die Versicherungsmathematische Funktion oder zumindest deren maßgebliche Aufgaben zuzuordnen, um weiteren Personal- und Funktionsaufwuchs diesbezüglich vermeiden zu können. Interessenkonflikte dürften in diesem Rahmen nahezu ausgeschlossen sein. Sollte tatsächlich einmal die Gefahr eines entsprechenden Konfliktes gegeben sein, könnte die BaFin im Einzelfall eine solche Funktionsidentität untersagen.

 

Eine annähernd vergleichbare Möglichkeit zur identischen Funktionsausübung ist außerdem in der IORP II-Richtlinie selbst angelegt. So dürfen innerhalb einer EbAV mit Ausnahme der Internen Revision die in der Richtlinie vorgesehenen Schlüsselfunktionen ebenfalls in Funktionsidentität wahrgenommen und ausgeübt werden (Art. 24 II).

 

Anders stellt sich die Situation lediglich im Verhältnis zwischen EbAV und jeweiligem Trägerunternehmen dar. Künftig sollen nach den Vorgaben der IORP II-Richtlinie Schlüsselfunktionen grundsätzlich unabhängig von identischen Funktionen im jeweiligen Trägerunternehmen vorgehalten werden(Art. 24 III). Die insbesondere bei betrieblichen EbAV und deren Trägerunternehmen in Deutschland übliche Praxis einer personenidentischen Ausübung von Funktionen, wie beispielsweise der des Risikomanagements, in Trägerunternehmen und der jeweiligen EbAV wäre damit de jure nicht mehr möglich. Den Mitgliedstaaten wird bezüglich der nationalen Umsetzung dieser Vorgabe allerdings die Freiheit eingeräumt, hiervon Ausnahmen zuzulassen, wenn zum einen der Proportionalitätsgrundsatz beachtet wird und zum anderen die EbAV darlegt, wie Interessenkonflikte infolge einer solchen identischen Funktionsausübung verhindert bzw. ein angemessener Umgang sichergestellt wird. Solche genannten Interessenkonflikte dürften aufgrund des derzeit bestehenden nationalen Rechtsrahmens in Deutschland mit der grundsätzlich gesetzlich vorgegebenen subsidiären Einstandspflicht des Arbeitgebers zwischen der jeweiligen EbAV und deren Trägerunternehmen nahezu ausgeschlossen sein. Folglich ist im Rahmen der nationalen Umsetzung anzuregen, dass der Gesetzgeber von dem eingeräumten Handlungsspielraum Gebrauch macht, damit solche Regelungen aus Effizienzgesichtspunkten unter Abgabe der hierfür erforderlichen Erläuterungen auch künftig weiter möglich sein werden.

 

 

Auskunftsfreudig

 

Bezüglich der Informations- und Berichtspflichten werden im Rahmen der Umsetzung insbesondere die künftigen Auskunftspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern im Fokus stehen. Diesbezüglich enthält das VAG derzeit in § 144 VAG bereits Regelungen in Bezug auf Informationspflichten zu Beginn und während des Versicherungsverhältnisses sowie bezüglich einer Auskunftspflicht im Fall von Anfragen. Zu Beginn sind derzeit den jeweiligen Versorgungsanwärtern insbesondere grundsätzliche Information zur jeweiligen Versorgungseinrichtung sowie zu den Parametern des Vertragsverhältnisses und der Vertragsbestimmungen inklusive Risiken etc. mitzuteilen. Während der Laufzeit ist insbesondere über die (voraussichtliche) Höhe der erworbenen Anwartschaften sowie ggf. über Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Portfolios zu informieren; auf Anfrage sind Dokumente der jeweiligen EbAV, wie Jahresabschluss oder Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, zur Verfügung zu stellen und Informationen für den Fall der Beendigung der Erwerbstätigkeit oder bezüglich einer Übertragung der erworbenen Anwartschaft auf eine anderen Versorgungsträger zu erteilen. Form und Ausgestaltung der maßgeblichen Dokumente werden dabei weitgehend offen gelassen. Durch das VAG wird lediglich vorgegeben, dass die übermittelten Informationen ausführlich und aussagekräftig sein müssen.

 

Die neuen Regelungen zur Information der Versorgungsanwärter und Leistungsbezieher aus der IORP II-Richtlinie sind dagegen deutlich umfangreicher und auf eine europaweite Standardisierung der Informationsdokumente ausgerichtet. Auch der zu informierende Personenkreis wird ausgeweitet. So sind nun grundsätzlich auch potentielle Versorgungsanwärter vor dem Beitritt zu einem bAV-System mit dezidierten Informationen in Bezug auf die Merkmale des potentiellen Altersversorgungsystems, die möglichen Leistungsarten und ggf. bestehende Anlageoptionen zu versorgen (Art. 41). Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings dann, wenn Arbeitnehmer automatisch bei einem Altersvorsorgesystem angemeldet werden, weil sie sich bspw. im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages dazu verpflichtet haben. In solchen Fällen können die benannten Informationen auch noch unmittelbar nach dem Beitritt übermittelt werden. Da ein solches Vorgehen in einigen Branchen in Deutschland, wie bspw. bei der chemischen Industrie, weit verbreitet ist, sollte diese Ausnahme auch im Rahmen der Umsetzung Berücksichtigung finden.

 

Regulären Versorgungsanwärtern werden nach Umsetzung der Richtlinienvorgaben deutlich mehr Informationen auf jährlicher Basis mitzuteilen sein: detaillierte Angaben zu den vorgesehenen Garantien, eine Aufschlüsselung der von der jeweiligen Einrichtung in den letzten zwölf Monaten einbehaltenen Kosten sowie Informationen über die Projektion der Versorgungsleistungen im Hinblick auf das vorgesehene Renteneintrittsalter, wobei hier je nach System auch Darstellungen zu „best und worst case-Szenarien“ vorgesehen sein müssen (Art. 39). Diesbezüglich gilt es, im Rahmen der Umsetzung und den dann geltenden Regeln darauf hinzuwirken, dass insbesondere durch das Implementieren von „best oder worst-case Szenarien“ ebenso wie durch den Hinweis auf einbehaltene Kosten keine Ängste oder übertriebene bzw. falsche Erwartungen bei den Versorgungsanwärtern geweckt und genährt werden, die das Vertrauen in die EbAV ungerechtfertigter Weise beschädigen können. Dies gilt insbesondere, da es auch hier der EIOPA unbenommen ist, genauere Spezifikationen für die darzustellenden Szenarien durch Leitlinien vorzugeben, die sich dann natürlich an alle Mitgliedstaaten richten und allgemeinere Darstellungen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen nationalen Systeme zum Inhalt haben werden.

 

Im Übrigen sind Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des maßgeblichen Rentenalters über das Bestehen verschiedener Auszahlungsoptionen (Art. 42) und Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase insbesondere regelmäßig über die zustehenden Leistungen zu informieren (Art. 43), was im Wesentlichen den bereits heute bestehenden Gegebenheiten entsprechen und damit keine gravierenden Umsetzungsprobleme aufwerfen dürfte.

 

 

Ausblick

 

Im Rahmen der Überarbeitung der bisherigen und Schaffung der neuen IORP II-Richtlinie hat sich Deutschland sehr stark für die Interessen der bAV und deren adäquate Berücksichtigung auf europäischer Ebene eingesetzt. Dies hat zur Verabschiedung eines aufsichtsrechtlichen europäischen Rechtsrahmens ohne überbordende Anforderungen für EbAV, bspw. auf dem Gebiet der quantitativen Vorgaben, geführt, den es nun durch eine sinnvolle nationale Umsetzung in inländischen bAV-Rahmenbedingungen zu überführen gilt. Dabei wird es eine Herausforderung sein, insbesondere alle genannten kritischen Punkte der beschlossenen europäischen Vorgaben so in nationales Recht zu transferieren, dass die Effizienz der EbAV im Gesamtkontext nicht gefährdet, sondern vielmehr dauerhaft sichergestellt wird.

 

Unter Wahrung des Proportionalitätsgrundsatzes und eines Augenmaßes, wie es der nationale Gesetzgeber bspw. bereits im Rahmen der Implementierung der EU-Mobilitätsrichtlinie gezeigt hat, wird dies gelingen und damit hoffentlich zumindest auf europäischer Ebene nach langen Jahren wieder eine längere Phase der Rechtssicherheit und Planbarkeit für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Einrichtungen der bAV gleichermaßen einläuten.

 

 

Der Autor ist Leiter Pensionskassenmanagement der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG. Die vollständige Version dieses gerafften Beitrags ist dieser Tage in der aba-Zeitschrift BetrAV 06/2017 erschienen, basierend auf einem Vortrag, gehalten von dem Autor im Rahmen der 79. aba-Jahrestagung am 11. Mai 2017 in Berlin.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.