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Mobilitätsrichtlinie:

Mein Freund ist Inländer (II)

 

Gestern hat Leiter-bAV.de über die ersten Gedanken im BMAS berichtet, wie die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht grundsätzlich aussehen könnte. Heute geht es um erste Details. Teil II eines Überblicks.

 

Die für Mitte April absehbare Verabschiedung der Mobilitätsrichtlinie durch das Europäische Parlament wird wohl – neben der Verabschiedung der PRIPS-Verordnung – eine der letzten Amtshandlungen in dieser europäischen Legislaturperiode werden. Mit der anschließenden Umsetzung in nationales Recht dürfen sich die Mitgliedsstaaten vier Jahre Zeit lassen. Zu tun sein wird genug. Peter Görgen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab auf dem aba-Forum Arbeitsrecht am 2. April in Mannheim einen Einblick in die ersten diesbezüglichen Überlegungen seines Hauses. Nachdem Leiter-bAV.de gestern über die grundsätzlichen Gedanken des BMAS in dieser Frage berichtet hat, geht es heute um die Überlegungen des Ministeriums zu konkreten Details.

 

 

Nutze die Zeit schnell – erst 2021 wird’s ernst

 

Einen Entwurf des Umsetzungsgesetzes kündigte Görgen auf dem aba-Forum unverbindlich für den Herbst an. Das schließe aber nicht aus, dass man dann zur faktischen Umsetzung in nationales Recht gleichwohl die zur Verfügung stehenden vier Jahre ausnutze. Hier geht es auch um Zeitgewinn. „Wenn wir die Richtlinie bis 2018 umsetzen, dann werden die ersten Anwartschaften nach den neuen Fristen im Jahr 2021 unverfallbar,“ so der BMAS-Referatsleiter „Zusätzliche Altersvorsorge“.

 

 

Konkret: Was angefasst werden muss

 

Görgen, derzeit offenbar mäßig begeistert von den zahlreichen Brüsseler Regulierungsvorhaben, erläuterte auch, welche Gesetze wie angepasst werden müssen. Im Mittelpunkt steht naturgemäß das Betriebsrentengesetz. Die neuen Unverfallbarkeitsfristen müssen in den Paragraphen 1b und 30f neu geregelt werden. Als Klippe bezeichnete Görgen dabei allerdings die notwendige steuerrechtliche Begleitung.

 

Kniffligste Frage sei jedoch die Umsetzung der Dynamisierung der Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter. Hier seien noch zu viele Einzelfragen offen, als dass konkrete Aussagen schon möglich wären.

 

Die neuen Transparenzpflichten sollten angesichts der gelebten Praxis in Deutschland für wenig Nachholbedarf sorgen, so Görgen. Trotzdem müssten die Regelungen im Paragraph 4a BetrAVG verankert werden. Damit dürfte der bis dato gertenschlanke 4a also beizeiten sichtlich an Kampfgewicht zulegen.

 

Und wie umgehen mit dem Verbot der einseitigen Abfindung von Kleinstanwartschaften durch den Arbeitgeber respektive der nun grundsätzlich nötigen Zustimmung des Arbeitnehmers? Görgen erläuterte, dass die Kommission als Lösung vorgeschlagen habe, die Zustimmung bei Neueinstellungen quasi direkt im Arbeitsvertrag zu verankern. Gute Idee, hilft im Bestand aber nicht weiter, so der Beamte. Eine Möglichkeit könnte sein, in der Praxis einfach abzufinden und bei echten Mini-Anwartschaften die Rechtsunsicherheit in Kauf zu nehmen. Wie dem auch sei, einfache Lösungen drängen sich nicht auf, und laut Görgen müsse man überlegen, in diesem Punkt möglicherweise doch den Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Fälle zu begrenzen – sprich im Paragraphen 3 BetrAVG eine entsprechende Einschränkung einfügen. Um die Problematik, dass ein solches Vorgehen als nicht richtlinienkonform angesehen werden könnte, weiß er allerdings auch.

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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