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Pensionsfondsrichtlinie im Trilog:

Lieber REP als ORA

 

Nach Abschluss der ECON-Verhandlungen zur EbAV-II-RL kommt es jetzt zum Showdown zwischen Parlament, Rat und Kommission. Zu den wichtigsten Knackpunkten aus deutscher Sicht hat die aba nun Stellung bezogen.

 

Nachdem sich offenbar manch Kröte in den Bericht des ECON zur Pensionsfondsrichtlinie-II einschleichen konnteist die Pensionsfondsrichtlinie-II am 29. Februar nun mit den Trilog-Verhandlungen in die nächste Runde gegangen. Die aba hat bereits ein diesbezügliches Positionspapier verfasst. Als die ihr wichtigsten Punkte für den just begonnenen Trilog hebt die Arbeitsgemeinschaft hervor:

 

  • Erhalt der bestehenden Regelung für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Art. 14 IV), denn für deutsche EbAV mit jahrzehntelangen Verbindlichkeiten bei gleichzeitig weitgehendem Abfindungs- bzw. Stornierungsverbot wäre eine mark-to-market-Berechnung nicht adäquat. Deshalb sollte der Einschub „current“ ersatzlos gestrichen werden.

 

  • Die Rentenbezogene Risikobewertung sollte sich am Ratsentwurf orientieren statt an den HBS-nahen ECON-Vorgaben zum Own Risk Assessment (Art. 29). Diese empfindet die aba als so vage, dass sie sich in der Praxis – insbesondere durch EIOPA-Ausführungsbestimmungen – zu einer HBS durch die Hintertür entwickeln könnten. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit ORSA aus der Solvency-II-RL sollte aus Sicht der aba der Begriff REP (Risk Evaluation for Pensions) lauten (wie ursprünglich von der EU-Kommission vorgeschlagen).

 

  • Angemessene Regeln für Bestandsübertragungen (Art. 13 / Art. 3a), das heißt unter anderem zu vermeiden, dass die EIOPA als Entscheider bei Bestandsübertragungen eine neue Rolle zu Lasten der nationalen Aufsichten erhält. Folglich will die aba den Art. 3a bestenfalls komplett gestrichen, zumindest entsprechend angepasst sehen. Außerdem sei eine fully funded Anforderung – wie in Art. 13 I vorgesehen – nur für grenzüberschreitende Bestandsübertragungen gerechtfertigt, nicht aber für Übertragungen innerhalb eines Mitgliedstaates. Schließlich dürfte das vorgesehene Zustimmungserfordernis der Berechtigten in den meisten Fällen zu einer Blockade der Bestandsübertragung führen und eine effiziente Organisation der bAV verhindern, warnt die aba, und verweist hier auf die pragmatischeren Regeln für die Versicherer unter Art. 39 Solvency II (Zustimmung der Aufsichtsbehörde des abgebenden Versicherers).

 

  • Für die Inhaber zentraler Funktionen sollte eine unproblematische Wahrnehmung von Doppelfunktionen in Trägerunternehmen und EbAV grundsätzlich erhalten bleiben (Art 25 III) und keine Meldepflicht für alle Feststellungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Begünstigten haben könnten, gegenüber der Aufsicht (Art. 25 VI) eingeführt werden (oder zumindest auf Fälle beschränkt werden, in denen in der EbAV nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden).

 

  • Klarstellung in Art. 24, dass Personen in Arbeitgebereinrichtungen, die vom Trägerunternehmen bezahlt werden, unter die Vergütungspolitik des Trägerunternehmens, nicht aber unter Art. 24 EbAV II, fallen. Gleiches sollte auch für gelten für Vorstände und Mitarbeiter der EbAV, für die das Trägerunternehmen die geleistete Vergütung der EbAV erstattet. Außerdem sollten die Anforderungen zur Vergütungspolitik für outgesourcte Tätigkeiten bzw. für Dienstleister gestrichen werden, da sie für die EbAV nicht umsetzbar seien.

 

  • Streichung sämtlicher ECON-Ergänzungen mit „intergenerational balance“, die über das Aufsichtsrecht nicht zu gewährleisten seien (Art. 20 I / Art. 29 IV / Art. 60ha). Mangelnde “intergenerational balance” habe primär ihre Ursache in den Zusagen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gegeben haben. Dies ließe sich nicht über die Kapitalanlage und ohne Einbeziehung der Arbeitgeber lösen, so die aba.

 

Die gesamte Stellungnahme der aba findet sich auf Deutsch und Englisch.

 

 

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