Anfang dieser Woche hat Leiter-bAV.de über die ersten Gedanken im BMAS berichtet, wie die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht grundsätzlich aussehen könnte. Doch auch ein deutsches Regulierungsvorhaben könnte zu weiterem Handlungsbedarf führen. Und mehr.
Die absehbar notwendig werdende Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht wird massive Eingriffe in das Betriebsrentengesetz erfordern, wie Leiter-bAV.de letzte Woche hier und hier berichtet hat.
Das ist nicht überraschend, ist doch in modernen Industriestaaten das betriebliche Pensionswesen regelmäßig tief im Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht verästelt. Änderungen in diesen Rechtsgebieten ziehen nicht selten unerwünschte, aber zunächst unerkannte Rechtsfolgen im Pensionswesen nach sich. Dies kennt man in Deutschland bei Regulierungsvorstößen der Europäischen Kommission nur zu gut.
Doch dass auch nationale Gesetzesvorhaben ihre Risiken und Nebenwirkungen für die bAV haben, lässt sich gerade hautnah am Mindestlohn – der neuen Arbeitsministerin nach der Rentenreform zweitliebstes Kind – beobachten. Peter Görgen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sprach auf dem aba-Forum Arbeitsrecht am 2. April in Mannheim nicht nur über besagte Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie, sondern kam auch auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen dem von der Bundesregierung mit Verve vorangetriebenem Projekt des Mindestlohns einerseits und dem BetrAVG andererseits zu sprechen. Und diese Wechselwirkungen können durchaus noch Kreise ziehen:
Der Entwurf des Mindestlohngesetzes sieht in seinem Paragraphen 3 vor, dass jede Vereinbarung unwirksam ist, die zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führt. Nun liegt aber jeder Entgeltumwandlung eine Vereinbarung zugrunde – ein Problem, dass sich bei vielen tarifvertraglichen Lösungen bereits stelle, so der BMAS-Referatsleiter „Zusätzliche Altersvorsorge“. Um hier Abhilfe zu schaffen, habe das BMAS in die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestlohn aufgenommen, dass dessen Vorgaben nicht für Entgeltumwandlungen gelten. „Wir hoffen, dass das reicht“, erläuterte Görgen, ist sich aber des dünnen Eises, auf dem man sich damit bewegt, durchaus bewusst. Käme es zu Prozessen und das Bundesarbeitsgericht beizeiten zu der Auffassung, dass der Paragraph 3 gleichwohl keine Entgeltumwandlung zulasse, käme man um eine gesetzliche Klarstellung – also beispielsweise Aufnahme der Begründung in den Gesetzestext – wohl nicht herum. „Denn“, so Görgen, „es ist im BMAS gesetzt, dass auch im Mindestlohnbereich die Entgeltumwandlung grundsätzlich möglich sein soll.“