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OTC-Derivate und EMIR:

„Less frequent basis für EbAV“

 

Bilateral abgeschlossene Over-the-Counter-Derivate (OTC-Derivate), die nicht über eine Zentrale Gegenpartei (Central Counter Party – CCP) abgewickelt werden, müssen gemäß EMIR besichert werden. Diese Pflicht beginnt abgestuft ab dem 1. September 2016. Auf der To-do-Liste der Aufsichten stehen noch die Technischen Regulierungsstandards. Hier ist nun der nächste Schritt getan worden. Und der betrifft auch Pensionseinrichtungen.

 

 

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA (gemeinsam als „ESAs“ bezeichnet) haben nun den Entwurf eines Technischen Regulierungsstandards zur Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte an die EU-Kommission übermittelt, der die Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) konkretisiert.

 

Wie die BaFin erläutert, soll der nun im Entwurf vorliegende Standard für alle finanziellen Gegenparteien und bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, die bei ihren Derivategeschäften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten (siehe Artikel 10 der EMIR-Verordnung).

 

Der Entwurf soll nun die Berechnung und den Austausch von Sicherheiten zur Unterlegung von OTC-Derivategeschäften zwischen solchen Gegenparteien (Artikel 13 und 14) regeln. Dabei sieht er eine Variation Margin vor, die dem Ausgleich der täglich ermittelten Wertschwankungen eines Kontrakts dienen soll. Eine Initial Margin soll wiederum den wahrscheinlichen Verlust abdecken, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausfalls eines Kontrahenten bis zum Schließen der Positionen entsteht.

 

Für das Stellen der Sicherheiten gilt jedoch ein sogenannter Minimum Transferbetrag in Höhe von 500.000 Euro (Artikel 4 des Entwurfs). Die Initial Margin muss zudem erst über einem weiteren Schwellenwert von acht Milliarden Euro an „aggregate average notional amount of non-centrally cleared derivatives“ gestellt werden (Artikel 8), der nicht sofort eingeführt wird, sondern bei drei Billionen (!) Euro ab September 2016 beginnt und sich dann gestaffelt auf besagte acht Milliarden Euro ab September 2020 (Artikel 39) verringert.

 

Berechnet werden soll das Ganze entweder über bank-interne quantitative Modelle oder eine Standardformel. Darüber hinaus stellt der Entwurf Anforderungen an die Qualität und die Beschaffenheit der Sicherheiten sowie die insolvenzfeste Trennung dieser Sicherheiten von den übrigen Werten eines Kontrahenten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Intragruppengeschäfte von diesen Pflichten ausgenommen sein, erläutert die BaFin.

 

 

EMIR gilt für EbAV – zum Teil, zum Teil auch nicht

 

Auch zur Geltung für Einrichtungen der bAV äußert sich der Entwurf. So heißt es unter Randnotiz 30 des Entwurfs

 

Recital (26) of the EMIR suggests that counterparties such as pension scheme arrangement should be subject to the bilateral collateralisation requirements; the same recital, however, recognises the need to avoid excessive burden from such requirements on the retirement income of future pensioners. Therefore it would be disproportionate to require those counterparties to apply the requirements to monitor the concentration limits in the same manner as for other counterparties.

 

Consequently, it is appropriate to provide that the monitoring of such exposures is carried out on a less frequent basis than for other counterparties, provided that the exposures of such counterparties remain significantly below the level where the concentration limits start applying. For the same reasons, where this condition is only temporarily not met it is appropriate to provide the possibility for those counterparties to return to the monitoring of such exposures on a less frequent basis.“

 

Genauer äußert sich der Entwurf nicht. Doch zur Relevanz für EbAV erläutert Roberto Cruccolini, Referent für wirtschaftliche Grundsatzfragen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), gegenüber LEITERbAV, dass die EMIR-Pflichten (Clearingpflicht respektive bilaterale Besicherung, Meldepflicht, zusätzliche Risikomanagementpflichten) nur dann direkt durch die EbAV einzuhalten sind, wenn sie EMIR-relevante Produkte in der Direktanlage halten. „Das dürfte aber ohnehin eher die Ausnahme sein“, so Cruccolini, „und für die Assets in der Fondsanlage ist die KVG beziehungsweise das Fondsmanagement zuständig.“

 

Und sofern EMIR-relevante Produkte tatsächlich in der Direktanlage gehalten werden, gilt zudem, dass die Europäische Kommission am 5. Juni 2015 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der EMIR-Verordnung angenommen hat, der die vorübergehende Befreiung (nur) einen Teils von EMIR, nämlich von den zentralen Clearing-Anforderungen für Altersversorgungssysteme verlängert, und zwar bis zum 16. August 2017.

 

All das bedeute also nicht, dass EMIR-Fragen für EbAV kaum oder nicht relevant seien (und sei es nur über die Kostenseite, beispielsweise für das Collateral-Management), sondern nur, dass für die Einhaltung der EMIR-Pflichten die EbAV gegebenenfalls nicht unmittelbar verantwortlich ist, betont Cruccolini.

 

Die derzeit mit dem ESA-Entwurf zu finalisierenden bilateralen OTC-Besicherungspflichten gelten für EbAV gemäß Artikel 89 (1) Satz 2 EMIR-Verordnung unabhängig von der Clearingpflicht ohnehin wie für alle anderen Investoren.

 

Der „Final Draft Regulatory Technical Standards on risk mitigation techniques for OTC derivative contracts not cleared by a CCP under Article 11(15) of Regulation (EU) No 648/2012“ findet sich hier.

 

 

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