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Kabinett beschließt Gesetzentwurf (II):

Kleine Neuigkeiten

 

Letzte Woche hat Leiter-bAV.de über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie berichtet. Große Überraschungen sind dabei ausgeblieben. Ein paar kleinere Veränderungen sind aber doch erwähnenswert.

 

 

Zwei der Anpassungen im Gesetzentwurf verhindern eine möglicherweise zu weitreichende Umsetzung der Richtlinie, eine dritte dient dem Kampf gegen überbordende Bürokratie.

 

 

Der Paragraf 2a

 

Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Gesetzentwurf einen neu strukturierten Paragrafen 2a BetrAVG vor. Dort soll ein Kernstück der Richtlinie umgesetzt werden, nämlich die Dynamisierung der Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter. War im Referentenentwurf hier die Rede von „Veränderungen der Versorgungszusage und der Bemessungsgrundlagen“, heißt es nun:

 

(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden.

 

Die Formulierung im Referentenentwurf hätte als zu weitgehend ausgelegt werden können – eine Befürchtung, welche die aba vorgetragen hatte.

 

Es folgen im Absatz 2 weiter die bekannten Escape-Parameter, bei deren Vorliegen eine Benachteiligung ausgeschlossen ist, als da wären alternativ: nominales Anrecht, Verzinsung, Durchführung über Pensionsfonds, -kasse oder Direktversicherung sowie schließlich die Anpassung, die entweder wie bei den Anwartschaften oder Nettolöhnen vergleichbarer nicht Ausgeschiedener, wie die laufenden Leistungen an Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder schließlich – und das ist neu eingefügt – um 1 Prozent jährlich erfolgen muss.

 

Rita Reichenbach, Head of Legal and Tax Consulting, Mercer Deutschland
Rita Reichenbach, Head of Legal and Tax Consulting, Mercer Deutschland

Rita Reichenbach, Leiterin des Bereichs Legal & Tax Consulting bei Mercer in Deutschland begrüßte gegenüber LbAV eben diese Einfügung, da die Regelung den Handlungsspielraum des ehemaligen Arbeitgebers erweitert: „Anders als bei der Anpassung laufender Leistungen, bei der sich der ehemalige Arbeitgeber nur dann von der Anpassungsprüfungspflicht befreien kann, wenn er die 1-Prozent-Anpassung des Paragrafen 16 von vornherein verbindlich zugesagt hat, stehen die vier Alternativen des vorgesehenen Paragrafen 2a Absatz 2 des Regierungsentwurfs gleichwertig nebeneinander und können somit wahlweise angewendet werden.“

 

 

Die Aushebelung des Subsidiaritätsprinzips

 

Mit dem neu gestalteten Paragrafen 2a vermeidet der Gesetzentwurf, über das Ziel hinaus zu schießen. Das ist nur konsequent, immerhin hatte das BMAS nicht zuletzt in der Pressemitteilung zu dem Gesetzesentwurf betont:

 

Die Richtlinie wird 1:1 umgesetzt.“

 

Nun, die Richtlinie sieht grundsätzlich einen Anwendung nur auf grenzüberschreitende Arbeitsplatzwechsel vor, das BMAS geht aber wie stets angekündigt weiter. So fährt die Behörde in ihrer Pressemitteilung entsprechend fort:

 

Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten.“

 

Wie sich das mit der Aussage einer 1:1-Umsetzung verträgt, sei dahingestellt. Im übrigen ist die Annahme, dass die damalige EU-Kommission bei ihrem Entwurf eben diese Um-die-Ecke-Knacken des Subsidiaritätsprinzips im Sinn hatte, wohl nicht abwegig. In diesem Medium hieß es seinerzeit dazu:

 

An dieser Stelle gratuliert die LbAV-Redaktion der Kommission zu der gelungenen Aushebelung des Subsidiaritätsprinzips, indem man eine an sich nur grenzüberschreitend gültige Regelung so gestaltet, dass dem nationalen Gesetzgeber kaum eine andere Möglichkeit der Komplettanwendung bleibt.“

 

 

Zusätzliche Frist bei Zustimmungserfordernis

 

Grundsätzlich anders geht das BMAS mit dem kurz vor Schluss auf verschlungenen Wegen in die RL gelangten Verbot einseitiger Abfindungen von Kleinstanwartschaften vor – schon im Referentenentwurf klugerweise beschränkt auf grenzüberschreitende Wechsel. Nun hat man hier noch eine Fristenregelung im neuen Paragrafen 3 II BetrAVG eingeführt:

 

Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.“

 

Bleibt zu hoffen, dass sich die Frage der Inländerdiskriminierung hier nicht stellen wird.

 

 

Immer nur der Blick auf den Bestand

 

Und grundsätzlich? Grundsätzlich machen deutsche Bundes-Beamte im kleinen und etwas größeren Kreis zunehmend kaum noch einen Hehl aus ihrer mäßigen Begeisterung für europäische Regelwerke – der Kampf um die Formulierung selbst einzelner Erwägungsgründe in der IOPR-II-RL ist hier nur ein Beispiel.

 

Nicht nur die komplette Nutzung der zur Verfügung stehenden Zeitspanne bis 2018, sondern auch, dass das BMAS in seiner Kommunikation ausdrücklich die 1:1-Umsetzung hervorhebt, zeigt die Absicht, die Wirkung der europäischen Vorgaben auf das absolut Notwendige zu beschränken – selbst wenn dies hier bei der Mob-RL wie geschildert nicht recht gelingen will. Gleichwohl: Echte Kritik an europäischer Regulierung konkret zu kommunizieren, das ist dann doch nicht der Bundesregierung Sache; nochmal aus der Pressemitteilung des BMAS zum Gesetzentwurf:

 

Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben, was zur besseren Verbreitung der bAV beitragen kann.“

 

 

Olaf John, Insight Investment
Olaf John, Insight Investment

Das könnte man Zweckoptimismus nennen, zumindest sollte man aber auch von der Kehrseite der Medaille nicht schweigen. So betont Olaf John, Head of Business Development Europe der Insight Investment, gegenüber LbAV, dass durch die Umsetzung der Richtlinie zwar mehr Arbeitnehmer in den Genuss einer bAV kommen und dies in der Tat erst mal zur stärkeren Verbreitung der bAV beitragen kann. „Doch das ist ein zweischneidiges Schwert“, so John, „denn letztlich erhöhen sich durch höhere Rückstellungen die Kosten für die Arbeitgeber in der bAV weiter.“ Das sei für die Zukunft eher ein zusätzlicher Anreiz, sich aus der bAV zurückzuziehen. Gefragt seien dagegen Klarheit, weniger Komplexität sowie Kostenkontrolle – und den Blick nach vorn statt zurück zu richten; John: „Wir brauchen nicht immer höhere Sicherheiten für den Altbestand, sei es durch Mobilitätsrichtlinie, EbAV-II-Richtlinie oder HBS. Denn dies geht im Endeffekt zu Lasten der Höhe und der Verbreitung der bAV für künftige Generationen.”

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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