Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die Verbände zur Reform (VII):

Klare Kante

In einer der Kardinalfragen der bAV-Reform – der des Garantieverbots – haben nicht alle Verbände der Arbeitgeber die gleiche Position. LEITERbAV dokumentiert Auszüge aus verschiedenen Stellungnahmen. Heute: BAVC.

 

An dieser Stelle ist um die Jahreswende bereits über die Positionspapiere der aba und des GDV, des Instituts der Wirtschaftsprüfer, des DGB und der BDA sowie des IVS und der DAV berichtet worden.

 

Die Chemie-Branche ist in einer kommoden Situation in Sachen bAV: Viele Unternehmen sind ökonomisch gesund und zukunftsfähig, sie haben jahrzehntelange Erfahrungen im Pensionswesen, ihre bAV-Strukturen sind größtenteils altbewährt und von hoher Durchdringung, die Belegschaften verhältnismäßig gut verdienend und das tarifpolitische Konfliktpotential offenbar relativ gemäßigt. Insofern steht die Chemie nicht im Fokus der Reform, welche die Lage bei Geringverdienern und KMU verbessern will. Dass beide Tarifparteien die Reform gleichwohl begrüßen, ließ sich dagegen schon auf ihrer gemeinsamen Tagung Anfang Februar in Berlin feststellen.

 

 

Vollständiger Ausschluss“

 

Wie berichtet hatte sich die BDA – zu Überraschung so mancher auf dem Parkett – für eine Aufweichung das Garantieverbotes ausgesprochen. In einer BAVC-Stellungnahme vom 16. Februar, die der Verband BMF, BMAS und dem Kanzleramt zugeleitet hat und die LEITERbAV vorliegt, nehmen die Chemie-Arbeitgeber dagegen eine ungleich kompromisslosere Haltung ein. Gleich zu Beginn heisst es:

 

Lutz Mühl.
Geschäftsführer BAVC.

Nur der vollständige Ausschluss von Mindest- und Garantieleistungen bei der reinen Beitragszusage stellt sicher, dass es zur Etablierung und Anwendung der neuen Zusageform in der Praxis kommt. Nur so kann eine Enthaftung der Arbeitgeber wirksam umgesetzt werden. Nur so können Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen für die neue Zusageform Angebote unter gleichen Wettbewerbsbedingungen entwickeln.“

 

Der Vorschlag der Bundesregierung weise daher den richtigen Weg. Das ausdrückliche Garantieverbot bezeichnet der Verband als „erfolgskritisch“ für die Reform. Offenbar mit Blick auf die harten Auseinandersetzungen der Lobbyverbände in dieser Frage sichert der BAVC der Bundesregierung hier „die volle Unterstützung“ zu. Denn sonst drohe die Rolle rückwärts:

 

Ohne diese Regelung wird es zu einer Eigendynamik des Überbietens mit Garantien kommen. Die neue Zusageform der reinen Beitragszusage wird sich dann dorthin entwickeln, wo sich die bestehenden Instrumente heute bereits befinden. Nur mit gesetzlichem Garantieausschluss ist sichergestellt, dass sich die reine Beitragszusage dauerhaft von anderen Zusageformen der bAV unterscheidet und das bestehende System somit effektiv ergänzen kann.“

 

 

Garantien gehen doch immer noch

 

Auch aus der Perspektive des Schutzes der Beschäftigten und ihrer Rentenansprüche sei es nicht notwendig, (Teil-) Garantien bei reinen Beitragszusagen zuzulassen. Ihre besondere Verantwortung bei der reinen Beitragszusage werden die Tarifvertragsparteien „sehr ernst nehmen“.

 

Anne Augustin.
Soziale Sicherung, Sozialrecht – BAVC.

Außerdem betont der Verband, dass die bekannten, mit Garantien versehenen Zusageformen in der bAV nach der Reform weiterhin zur Verfügung stehen werden. Auch die Absicherung von Risiken wie Invalidität oder Tod sei in einem System der reinen Beitragszusage ohne Garantien darstellbar, bspw. über Rückdeckungsversicherungen, in die die Versorgungseinrichtungen einen Teil ihrer Finanzmittel investieren könnten.

 

 

Künftig besser warten?

 

Daneben äußert sich der BAVC zu weiteren Punkten der Reform. Die wichtigsten im Überblick:

 

  • Ausreichender Spielraum für Detailregelungen durch die Sozialpartner“: Hier enge der Gesetzentwurf die Tarifvertragsparteien noch unnötig ein, insbesondere bei der Gestaltung von Optionsmodellen und bei der Steuerung der EbAV durch die Sozialpartner bei reinen Beitragszusagen. Gerade für betriebliche EbAV müssten Aufgaben an die Betriebsparteien (Unternehmensleitung und Betriebsrat) weitergegeben werden können. Eine direkte und ausreichend intensive Beteiligung der tarifvertragsschließenden Organisationen in einer Vielzahl von EbAV sei realistisch nicht möglich und biete keinen Mehrwert: „Dort, wo gut organisierte und erfahrene betriebliche Partner existieren, können diese die Aufgaben in der Regel besser wahrnehmen. Dies gilt gerade in einer Branche wie der chemischen Industrie mit einer erfolgreichen Struktur betrieblicher EbAV.“ Dies sei auch notwendig mit Blick auf Konzernunternehmen mit einheitlichen EbAV und zugehörigen Tätigkeitsbereichen, die unterschiedlichen Tarifbereichen angehören. Der in der Begründung des Entwurfs aufgenommene Hinweis, wonach die Tarifvertragsparteien Dritte beauftragen können, sei positiv, gehöre aber in den Gesetzestext.

     

  • Mutigere Vorschläge bei der Steuer- und Beitragsfreiheit von Zahlungen in die bAV“: Die vorgesehenen acht Prozent der BBG RV West greife zu kurz, und enttäuschend sei die fehlende SV-Begleitung der Aufstockung. Beides werde den Herausforderungen und der Kapitalmarktsituation in keiner Weise gerecht. Außerdem werde auch eine Grenze von acht Prozent viele Unternehmen weiterhin dazu zwingen, verschiedene Durchführungswege miteinander zu kombinieren; die Komplexität der bAV werde somit nicht verringert.

     

  • Soll-Vorschrift zur Vereinbarung von Sicherungsbeiträgen des Arbeitgebers inhaltlich nicht notwendig“: Die Vorschrift könne zu Rechtsunsicherheit führen, daher sollte diese Frage besser der Verhandlung zwischen den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben. Könne man im Zweifel mit der Formulierung auch leben, sollte diese aber ausreichend Rechtssicherheit auch für den Fall gewähren, dass die Tarifvertragsparteien keinen separaten Sicherungsbeitrag im Sinne dieser Soll-Vorschrift vereinbaren.

     

  • Sicherungspuffer wünschenswert:“ Dies nicht, um eine andere Form von Garantie für eine Mindestleistung einzuführen, sondern um die laufenden Schwankungen in der Kapitalanlage bei einem System der reinen Beitragszusagen innerhalb gewisser Grenzen ausgleichen und zu häufige Anpassungen der Renten vermeiden zu können.

     

  • Verpflichtende Weitergabe gesparter Beiträge zur Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung in einem System der reinen Beitragszusage prinzipiell gerechtfertigt“: Anderenfalls würde ein „windfall-profit“ auf Arbeitgeberseite entstehen, dem durch die wegfallende Haftung keine Leistung gegenüberstehe. Der Verwaltungsaufwand der Arbeitgeber müsse allerdings berücksichtigt werden. Zudem sollte auch diese Regelung besser den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben. Dies gelte umso mehr, als die große Mehrzahl der heute existierenden Tarifverträge zur Entgeltumwandlung bereits entsprechende Regelungen vorsähen. Insofern sei der Bedarf für diese Regelung nicht wirklich ersichtlich, im Zweifel sie sie aber hinnehmbar.

     

  • Abschaffung der doppelten Verbeitragung mindestens auf alle Betriebsrenten ausdehnen, für die in der Aktivitätsphase sozialversicherungspflichtige Beiträge gezahlt wurden“. Perspektivisch sei sie für alle Leistungen aus bAV abzuschaffen.

     

Last but not least kritisiert das BAVC-Papier, dass die Regelung zum Förderbeitrag in Paragraf 100 Abs. 2 des Entwurfs im Ergebnis Arbeitgeber, die bereits bisher arbeitgeberfinanzierte bAV für Geringverdiener erbringen, bestraft würden. Die Regelung sei so nicht akzeptabel, da andererseits Unternehmen, die ab 2018 erstmals und vielleicht sogar deutlich niedrigere Leistungen erbringen, finanziell gefördert würden. Dies schaffe völlig falsche Anreize:

 

Hieraus werden Betriebe den Schluss ziehen müssen, künftig auf gesetzliche Regelungen zu warten, bevor sie sozialpolitisch verantwortungsvolle Maßnahmen ergreifen.“

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.