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Der 16er erneut vor dem Dritten Senat:

Keine rückwirkende Anwendung

Am Dienstag hatte nun erstmals das BAG zu der Frage der Rückwirkung der jüngst erfolgten gesetzlichen Klarstellung der Anpassungsprüfungspflicht zu entscheiden. Will die Judikative nicht so, wie die Legislative will?

 

Zunächst zur Erinnerung: Bekanntlich hat der Gesetzeber bei der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht en passant auch den Paragrafen 16 für regulierte Pensionskassen rückwirkend zu entschärfen versucht, nachdem das BAG im September 2014 die Escape-Klausel für regulierte Pensionskassen verworfen hatte.

 

Die auch in der Politik altbekannte Problematik sollte seinerzeit ausweislich von Äußerungen aus dem BMAS und der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch rückwirkend Anwendung finden.

 

Dem sind untere Instanzen jedoch zwischenzeitlich nicht gefolgt, so das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 12. Januar 2016, Az 5 Ca 1061/15) und das LAG Baden-Württemberg (drei Urteile vom vom 7. Mai 2015; Az 18 Sa 45/14, 18 Sa 46/14, 18 Sa 47/14).

 

Es handelt es sich hierbei allerdings in allen Fällen um Zusagen, bei denen der strittige Anpassungsprüfungsstichtag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung lag.

 

Eben die drei genannten Fälle des LAG Baden-Württemberg hatte das BAG nun am Dienstag zu entscheiden, und wie der Dritte Senat gegenüber LEITERbAV erklärte, hat er entschieden, dass die betreffende Gesetzesänderung nur für Anpassungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 Wirkung entfalte und er somit eine rückwirkende Anwendung nicht zugelassen hat.

 

Im Kern drehten sich die drei Fälle übrigens um das leidige Thema Einstandspflicht des Arbeitgebers. Auch hier hat der Dritte Senat die Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt und die Einstandspflicht des Arbeitgebers bekräftigt (allerdings wie die Vorinstanz nicht auf die Arbeitnehmerbeiträge ausgedehnt). In dem Urteil der Vorinstanz hatte es dazu geheißen:

 

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf den auf seinen Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht den auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Teil der Pensionskassenrente, auch wenn es sich dabei um Pflichtbeiträge handelt.“

 

Mehr zu der Entscheidung des Dritten Senat beizeiten auf LEITERbAV.

 

UPDATE 9. Februar 2017: Zwischenzeitlich liegt das Urteil 3 AZR 342/15 zur Anpassung laufender Leistungen respektive Rückwirkung des Paragrafen 16 BetrAVG vor.

 

Die Parallelentscheidungen finden sich hier und hier.

 

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