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BAG zum Anspuch auf Entgeltumwandlung:

Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

 

Wie die Vorinstanzen hat nun auch Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in Fragen der Entgeltumwandlung offenbar nicht hinterherlaufen muss.

 

Bekanntlich kann nach Paragraph 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Jedoch ist der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat gestern der Dritte Senat des BAG entschieden.

 

Laut BAG war der Kläger bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von seinem Ex-Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach Paragraph 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der bAV umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt, so der Kläger.

 

Schon die Vorinstanzen hatten die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Nun blieb auch die Revision des Klägers erfolglos. „Da der Beklagte weder nach Paragraph 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach Pargraph 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten“, so das BAG.

 

Einzelheiten zu den genauen Daten des Arbeitsverhältnisses, besonders zu dessen Dauer, hat das BAG nicht mitgeteilt. Doch da der Anspruch auf Entgeltumwandlung mit dem Altersvermögensgesetz erst zum 1.1.2002 eingeführt worden ist, hätte der Kläger – so er denn damals schon im Unternehmen beschäftigt war und unmittelbar auf diesen Anspruch hingewiesen worden wäre – also maximal achteinhalb Jahre eine Direktversicherung besparen können, entsprechend einer Beitragssumme von 21.930 Euro. Wie der Kläger daraus einen Schaden von 14.380,38 Euro ermittelt hat, das würde man angesichts von Verwaltungs- und Abschlusskosten, schon damals nicht hohem Zins und bei möglicher Beitragspflicht zur Krankenversicherung in der Rentenphase mal gerne erfahren.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2011 – 6 Sa 566/11 –

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