Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Italienischer Kompromissvorschlag:

IORP-II-RL heute im Rat?

 

Die italienische Ratspräsidentschaft hat jüngst einen Kompromissvorschlag zur Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt. Dieser sieht Kompetenzverlagerungen von der Kommission zur EIOPA vor. Heute soll er im Rat diskutiert werden.

 

Im März erst hatte die EU-Kommission ihren finalen Entwurf einer neuen Pensionsfondsrichtlinie publiziert.

 

Nun hat die italienische Ratspräsidentschaft nachgelegt: Am 17. September hat sie ihren Kompromissvorschlag vorgelegt, der heute in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe behandelt werden soll.

Zu den wesentlichen Neuerungen:

 

 

EbAV sind Finanzdienstleister. Oder nicht?

 

Die Kommission vertrat in ihrem Entwurf die Meinung, dass selbst unternehmens- oder brancheneigene EbAV unmissverständlich als Finanzdienstleister zu identifizieren sind und nicht als Sozialeinrichtungen. Die Italiener schwächen dieses Dogma etwas ab, der Erwägungsgrund 20 lautet nun:

 

Institutions for occupational retirement provision are financial institutions with a specific social purpose.“

 

Im Kommissionsentwurf hatte es noch geheißen:

 

Institutions for occupational retirement provision are financial service providers.“

 

 

Weitere Entspannung im Artikel 25 – Comply or explain

 

Bei dem Verbot, Funktionen des Risikomanagements, der Innenrevision und der versicherungsmathematischen Funktion parallel im Trägerunternehmen und in der eigenen EbAV auszuüben (Artikel 25 Nr. 3), hatte die Kommission anders als in ihren inoffiziellen Vorabentwürfen im finalen Entwurf die Entschärfung aufgenommen, als dass die Aufsicht hiervon soll befreien können.

 

Die Italiener halten an dem Verbot zwar fest, schlagen aber nun eine weitere Abmilderung vor. Das konkrete Aufsichtsrecht zu Befreiung entfällt, stattdessen soll nun heißen:

 

Taking into account the size, nature, scale and complexity of the activities of the institution, the institution and sponsoring undertaking may cumulate key functions provided that, in the risk evaluation for pensions as referred to in Article 29, the institution explains how it prevents conflicts of interests with the sponsoring undertaking. The competent authority may take appropriate measures where necessary.“

 

Auf kurz heißt das: Comply or explain.

 

 

REP: EIOPA rules the Standards?

 

Ein zentrales Element der zweiten Säule von Solvency II ist das Own Risk and Solvency Assessment ORSA. In etwas abgeschwächter Form sieht der IORP-II-Vorschlag der Kommission in seinem Artikel 29 eine ähnliche Pflicht für Einrichtungen der bAV vor – genannt Risk Evaluation for Pensions REP. Die Kommission wollte sich noch mit einem folgenden Artikel 30 ermächtigten, mittels delegierter Rechtsakte hierzu die technischen Einzelheiten festzulegen. Im Kompromissvorschlag der italienischen Ratspräsidentschaft entfällt nun dieser Artikel 30 komplett, stattdessen sieht der Artikel 29 in seinem Absatz 4a nun eine Kompetenzverlagerung nach Frankfurt vor:

 

In accordance with Article 16 of Regulation (EU) No 1094/2010, EIOPA shall issue guidelines addressed to competent authorities concerning the principles referred to in this Article. In the process of the developing these guidelines, EIOPA shall cooperate closely with EBA and ESMA in order to ensure consistency with requirements developed for other sectors of financial services.“

 

 

Warum nicht einfach noch etwas Zeit lassen?

 

Fazit: Der italienische Kompromissvorschlag verbessert den Kommissionsentwurf sichtlich. Jedoch stößt die Kompetenzverlagerung auf die EIOPA gerade bezüglich des REP sauer auf – schließlich ist das REP exakt der Punkt in der Richtlinie, bei dem zahlreiche Industrie- und EbAV-Vertreter die Einführung von Solvency II durch die Hintertür befürchten, und schließlich macht die EIOPA keinen Hehl daraus, dass sie weiter am Holistischen Bilanzansatz feilt. Angesichts der Tatsache, dass mit Jonathan Hill als künftigem Finanzkommissar ab November ein Brite für die Abteilung H 5 und damit für Renten und Versicherungen zuständig sein wird, würde man sich aus Sicht der EbAV mittlerweile eher mehr Kompetenzen bei der Kommission wünschen als bei der EIOPA.

 

Ohnehin muss man die Frage stellen, ob es für Briten und Niederländer nicht geschickt wäre, nun auf Zeit zu spielen und eine Einigung im Rat zu verzögern, bis die neue Kommission im Amt ist und damit der Brite die Zügel im Pensionswesen in der Hand hält. Denn dann könnte die Kommission ihren eigenen Vorschlag nochmal gründlich überarbeiten, im Sinne der Sache natürlich. Zeit lässt sie sich damit am besten bis Anfang 2016; angesichts der Komplexität sollte man schließlich nichts überstürzen. Just Anfang 2016 übernehmen zufällig die Holländer ohnehin die Ratspräsidentschaft, und wäre die Ratspräsidentschaft einer in Sachen bAV kompetenten Nation nicht ein schönes Zeitfenster, um in Sachen IROP-II-RL dann endlich zu finalen Ergebnissen zu kommen?

 

Der 87-seitige Entwurf liegt nur ein englischer Sprache vor und findet sich hier.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.