Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die Verbände zur Reform (I):

Grundsätzlich allen Unternehmen

 

Die bAV-Reform dreht auf die Zielgerade ein, und die Verbände haben sich nochmal – teils sehr ausführlich – in Stellung gebracht. Genauer hingucken lohnt. Daher dokumentiert LEITERbAV die wichtigsten Auszüge aus verschiedenen Standpunkten. Heute: aba.

 

Auf 38 Seiten hat die aba jüngst ihre Position zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (und zu mehr) zusammengefasst. Mit dem Papier wendet sie sich namentlich direkt an Peter Görgen, Leiter Referats „Zusätzliche Altersvorsorge“ im BMAS. Neben zahlreichen redaktionellen Anregungen greift die Arbeitsgemeinschaft auch grundsätzliche Fragen auf; im Einzelnen:

 

 

Mehr tun: zur Wirkung bei nicht tarifgebundenen Unternehmen

 

Die Grundfrage stellt die aba gleich zu Beginn: Abzuwarten bleibe, ob und inwieweit die Tarifpartner überhaupt von den neuen Optionen Gebrauch machen werden und außerdem die neuen Möglichkeiten für nicht tarifgebundene Unternehmen öffnen (darunter viele KMU).

 

Ebenso sei offen, ob umgekehrt neue Tarifverträge Referenzwirkung haben werden, also inwieweit sie von nicht tarifgebundenen Unternehmen im Wege der Vereinbarung übernommen werden. Es lasse sich daher derzeit nur sehr schwer abschätzen, ob die höhere Flächendeckung im erwünschten Umfang erreicht wird. Gegebenenfalls sei nachzubessern. Im Bezug auf die reine Beitragszusage heisst das:

 

Im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld sollte das Modell nicht garantierter Leistungen grundsätzlich allen Unternehmen auch auf betrieblicher Ebene offen stehen. Bei einer Beschränkung auf die tarifvertragliche Ebene würde ansonsten vielen Unternehmen die Chance auf eine sinnvolle Fortentwicklung ihrer bAV-Leistungen verwehrt, was der angestrebten weiteren Verbreitung der bAV nicht dienlich sein dürfte.“

 

Im Übrigen müsse ohnehin mehr getan werden:

 

Für eine nachhaltig höhere Teilnahmequote in der bAV braucht es auch eine Steigerung ihrer Attraktivität. Dafür ist es erforderlich, dass man die derzeitigen Problemfelder Sozialversicherung, Komplexität und Anrechnung auf die Grundsicherung angeht. Die dazu vorgesehenen Maßnahmen reichen aus unserer Sicht nicht aus, um Betriebsrenten einen deutlichen Schub zu verleihen.“

 

Dazu später mehr.

 

 

Veraltet: zum Rechnungszins der Steuerbilanz

 

Wenig überraschend fordert die aba, die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Handels- und Steuerbilanz anzunähern, denn „insgesamt ist diese Vorschrift in ihren zentralen Regelungsbereichen veraltet“. Ausdrücklich spricht die aba den zu hohen Rechnungszins von 6 Prozent sowie das gesetzlich vorgesehene Teilwertverfahren an, das zur Bewertung von modernen Pensionszusagen völlig ungeeignet sei.

 

 

Standardfall: zur Verschärfung der Anforderungen an die versicherungsförmige Lösung

 

Die aba verweist darauf, dass der Gesetzgeber ursprünglich eine Differenzhaftung des Arbeitgebers durch die versicherungsvertragliche Lösung mittels Begrenzung des Arbeitnehmeranspruchs der Höhe nach auf den Wert des Versicherungsvertrages habe vermeiden wollen. Außerdem habe der Gesetzgeber 2001 bei U-Kassen und Pensionszusagen mit dem § 2 Abs. 5a BetrAVG den Grundgedanken der Lösung übernommen und ohne weitere Auflagen für Entgeltumwandlung und beitragsorientierte Leistungszusage die Höhe der Ansprüche auf die erreichte Anwartschaft eingeschränkt.

 

Nun wurde bekanntlich der üblichen und verwaltungsarmen Praxis der Lösung vom BAG ein Riegel vorgeschoben.

 

Auch hier mahnt die aba gerade mit Blick auf KMU im Rahmen der bAV-Reform eine gesetzliche Klarstellung an, indem die Lösung zum Regelfall gemacht werde:

 

Entsprechend der 2001 eingeführten Standardlösung im § 2 Abs. 5a BetrAVG sollte auch im Abs. 2 und 3 die versicherungsvertragliche Lösung zum Standard ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers werden, indem auf das Verlangen des Arbeitgebers verzichtet wird und die versicherungsvertragliche Lösung greift, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.“

 

Zumindest aber sollten Arbeitgeber die gesetzlich eindeutige Möglichkeit haben, so die aba weiter, bereits bei Vertragsabschluss zu erklären, dass sie eine versicherungsvertragliche Lösung in Anspruch nehmen wollen.

 

 

Entlastung: zur Übernahme der Rückdeckungsversicherung

 

Laut Referentenentwurf soll eine Änderung des § 8 BetrAVG eine Übernahme und Fortsetzung der Rückdeckungsversicherung mit eigenen Beiträgen durch den Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers ermöglichen.

 

Die aba hält dies für eine „sinnvolle Weiterentwicklung der gesetzlichen Insolvenzsicherung“, die als Option für den Arbeitnehmer vorteilhaft sei und die Insolvenzsicherung und ihre Beitragszahler entlaste.

 

 

Erneute Klarstellung: zur Anpassungsprüfungspflicht

 

Laut aba sollte das aktuelle Gesetzesvorhaben genutzt werden, die offenbar immer noch nicht gegebene Eindeutigkeit hinsichtlich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zu schaffen. Die im Zuge der Umsetzung der Mob-RL versuchte Klarstellung des Gesetzgebers eines schon immer so verstandenen Sachverhaltes hat offenbar unterinstanzliche Gerichte nicht gehindert, anderslautende Urteile zu fällen (wobei allerdings nach Wissen der LbAV-Redaktion diese Urteile lediglich Anpassungen betrafen, die VOR der Gesetzesänderung fällig, aber noch nicht vollzogen waren; Anm. d. Red.).

 

Gleichwohl, die aba jedenfalls ist besorgt, dass es nicht bei unterinstanzlichen Urteilen bleibt, sondern gar höchste Gerichte sich hier der Legislative Willen verweigern könnten:

 

Gegebenenfalls ist sogar zu befürchten, dass auch das BAG – trotz anders lautender Aussagen in jüngerer Vergangenheit – in diese Richtung tendieren könnte. Damit bleibt für Arbeitgeber in der Praxis weiterhin ein unkalkulierbares Risiko erhalten, obwohl der Gesetzgeber seinen Willen deutlich zum Ausdruck gebracht hat.“

 

Daher sollte dies im Zuge der nun kommenden Gesetzgebung eindeutig geklärt werden. Es böte sich z.B. an zu ergänzen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unabhängig vom Zeitpunkt der Zusage für alle laufenden Leistungen gilt, so die aba.

 

 

Die Arbeit selber machen? Bei womöglich sinkenden Renten? Zur operativen Steuerung der EbAV

 

Die vorgesehene Regelung in § 21 Abs. 1 legt fest, dass sich die Tarifvertragsparteien im Falle der Einführung reiner Beitragszusagen an der Durchführung und Steuerung der bAV beteiligen müssen. Fragt sich nur, wie weit dies zu gehen hat.

 

Natürlich müsse es den Tarifvertragsparteien obliegen, den grundsätzlichen Rahmen und die Parameter der einzuführenden reinen Beitragszusage festzulegen, so die aba. Gleichzeitig müsse aber sichergestellt werden, dass die operative Tätigkeit einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder auch einer Direktversicherung weiter dem Vorstand der EbAV obliegt und nicht durch die Tarifvertragsparteien vorgegeben werden kann:

 

Dabei kann es schon aus Haftungsgesichtspunkten nicht im Interesse der Tarifvertragsparteien sein, hier in reinen Beitragssystemen operativ steuernd tätig zu werden, in denen es schon vom systemischen Ansatz her und aufgrund der vorgesehenen Steuerung zu Marktwerten mit den damit einhergehenden Volatilitäten durchaus auch (zumindest temporär) zu sinkenden Rentenleistungen kommen kann.“

 

 

Keine Inländerdiskriminierung: zur Platzierung des Garantieverbotes im Gesetz

 

Im Entwurf ist das Garantieverbot im VAG bzw. in der PFAV disloziert. Damit gilt dies nur für EbAV, die der deutschen Aufsicht unterliegen – also LVU, PK und PF mit Sitz in Deutschland – die insofern diskriminiert werden.

 

Es ist deshalb – sofern ein solches Garantieverbot umgesetzt werden soll – zwingend erforderlich, dass das es im BetrAVG selbst verankert wird, um eine Diskriminierung der deutschen Versorgungseinrichtungen zu vermeiden.“

 

 

Dynamik: zur Anrechnung auf die Grundsicherung

 

Die vorgesehenen Freibeträge dürften aus Sicht der aba für die heutigen Grundsicherungsempfänger, die eine Betriebsrente beziehen, zunächst ausreichen. Sie hält es jedoch für erforderlich, nicht nur den Anrechnungshöchstbetrag, sondern auch den Freibetrag von 100 Euro nicht absolut, sondern dynamisch zu gestalten, etwa durch einen Bezug auf 25 Prozent der Regelbedarfsstufe.

 

Problematisch sei, dass Kapitalleistungen von der Regelung ausgeschlossen sind. Denn viele Berechtigte haben Kapitalleistungen gewählt, weil diese nach bis Ende 2003 geltendem Recht in der Auszahlungsphase von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit waren. Und angesichts der langen Laufzeiten der Anwartschaften würden noch jahrzehntelang Arbeitnehmer mit Kapitalzusagen fürchten müssen, bei Grundsicherungsbezug eine Vorsorgeleistung aufgebaut zu haben, die zu keiner Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage im Alter führe.

 

 

Halber Satz: zur Beitragspflicht

 

Mit dem Ende der Doppelverbeitragung bei Riester-Renten werde zwar eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung der bAV gegenüber der privaten Vorsorge beseitigt, doch da es kaum Riester in der bAV gebe (eben wegen der Doppelverbeitragung) nütze die Gleichstellung nur einem sehr kleinen Kreis von Betriebsrentenanwärtern. Jedoch ist Riester nur das eine:

 

In den Hauptanwendungsfällen bleibt es in der bAV bei der problematischen Rechtslage. Deutlich größere praktische Relevanz haben mit eigenen Mitteln fortgeführte Pensionskassenzusagen, pauschal besteuerte Beiträge und echte Eigenbeiträge nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 BetrAVG. Durch die Erhöhung des Dotierungsrahmens in § 3 Nr. 63 EStG ohne eine Anpassung der Sozialversicherungsfreiheit erhöht dieses Gesetzgebungsvorhaben sogar die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Mehrfachverbeitragung kommt.

 

Betriebsrenten sollten daher generell nicht gleichzeitig in der Finanzierungs- und der Leistungsphase mit Beiträgen zur gesetzlichen Renten- (sic), Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden.“

 

In jedem Falle sollte daher für privat fortgeführte Pensionskassenzusagen eine entsprechende Gleichbehandlung mit der Direktversicherung hergestellt werden,

 

wünscht sich die aba und schlägt außerdem vor, bei Betriebsrenten den KVdR-Beitrag auf den ermäßigten halben Beitragssatz zu senken.

 

 

Nein zur Vermengung: zur Trennung zwischen EbAV und LVU

 

Die aba regt an, dass in VAG und PFAV zwischen den EbAV und LVU unterschieden wird, um eine sachwidrige Vermengung der Regimes Solvency II und IORP II zu vermeiden:

 

Die offenbar aus Vereinfachungsgründen vorgesehene Zusammenfassung aller für die neue Beitragszusage in Betracht kommenden Durchführungswege in Teil 4a des VAG ist deshalb nicht optimal.“

 

 

Stronger together: zur kollektiven Anlage

 

Der Referentenentwurf sieht vor, dass in der Anwartschaftsphase für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Versorgungskapital fortgeschrieben wird. Damit würden die Möglichkeiten zu einer kollektiveren Ausgestaltung der Kapitalanlage ohne erkennbaren Grund begrenzt, bemängelt die aba:

 

Deshalb halten wir es für unbedingt notwendig, auch die Möglichkeit des 'kollektiven Sparens' zu eröffnen, um den Versorgungsberechtigten alle Vorteile des Ausgleichs in der Zeit und im Kollektiv für den gesamten Spar- und Entsparprozess zu ermöglichen.“

 

Die Gesetzesbegründung sollte daher klarstellen, dass das Versorgungskapital sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Rentenphase auf kollektiver Ebene bestimmt werden kann.

 

Bei der Umsetzung könne man sich am Modell des Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantien orientieren, wobei ein ausreichender Kapitaldeckungsgrad für Rentner und – anders als bisher beim Pensionsfonds – auch für Anwärter zu fordern sei.

 

 

Drei Forderungen: zum 3.63

 

Auf der aba-Mathetagung am 6. Oktober 2016 in Bonn bemerkte Christine Harder-Buschner vom BMF nicht ohne Spott: „Ja, klar, eine Ausweitung des 3.63 hat wirklich viel mit Geringverdienern zu tun. Verstehe ich. Ist leider argumentativ schwierig.“

 

Gleichwohl wird der § 3.63 EStG angefasst werden, und hier fordert die aba dreierlei:

 

Zu erhöhen wäre in jedem Falle der bisher mit 4 Prozent beitrags- und steuerfreie (nicht der beitragspflichtige) Rahmen, um den Tarifparteien erfolgreiche Tarifverträge im Rahmen des Sozialpartnermodells zu ermöglichen. Sollte dies nur z.B. um etwa einen Prozentpunkt erfolgen, so wäre die Wirkung fortlaufend zu evaluieren, um rechtzeitig ungerechte Nettosparvorgänge zu vermeiden.

 

Ein steuerfreier, aber zu verbeitragender Teil sollte – wenn überhaupt – erst darauf aufsetzen.

 

Die Möglichkeit der für ruhende Arbeitsverhältnisse vorgesehenen Nachdotierung sollte unbedingt auch bei aktivem Arbeitsverhältnis gelten. Damit könnte in der Praxis zumindest ein Teilausgleich zwischen Arbeitnehmern mit längerer und solchen mit kürzerer Bildungsbiografie erzielt werden.“

 

 

Drinbleiben statt rausfallen: zum Zuschussmodell

 

Bei Geringverdienern durch staatliche Zuschüsse den Aufbau einer bAV voranzutreiben, hält die aba für zielführend, bemängelt jedoch, dass der Förderbetrag nur für neue (bzw. zusätzliche) Arbeitgeberzusagen vorgesehen ist, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Hierdurch würden aber gerade Arbeitgeber bestraft, die bereits in der Vergangenheit für Niedrigverdiener arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen erteilt haben. Zudem wird der Förderbetrag nur gewährt, wenn der Arbeitgeber seine Beiträge an PK, PF oder LVU leistet. Es sollte deshalb nochmals geprüft werden, ob nicht auch Direktzusage und U-Kasse in das Fördermodell einbezogen werden können, weil man sonst Niedrigverdiener, die bei Arbeitgebern mit diesen Durchführungswegen beschäftigt sind, benachteilige; und:

 

Wir regen im Übrigen an, die Fördergrenze zu dynamisieren und schlagen vor, dafür 3 Prozent der aktuellen BBG vorzusehen. Damit wäre ferner sichergestellt, dass gerade Niedrigverdiener nicht über die kommenden Jahre hinweg wegen tariflicher Gehaltsanpassungen zunehmend aus dieser Förderung wieder herausfallen.“

 

 

Das Verbot der Garantien in Zusammenhang mit der reinen Beitragszusage stellt die Stellungnahme an keiner Stelle infrage.

 

Die Stellungnahme der aba findet sich hier.

 

 

LEITERbAV wird in den nächsten Tagen die Stellungnahmen weiterer Verbände dokumentieren.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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