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2 x 10. November in Erfurt (II):

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

 

Am 10. November wird der Dritte Senat des BAG mehrere Entscheidungen zu treffen haben – zuerst zum Versorgungsausgleich und anschließend zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Heute nun zu letzterem.

 

 

Am 10. November verhandelt man in Erfurt wie berichtet zunächst den Versorgungsausgleich in Zusammenhang mit dem Unionsrecht.

 

Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 575/14 geht es anschließend um die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Das BAG schreibt dazu:

 

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

 

Der Kläger ist seit dem 3. Oktober 1983 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung einer Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Danach hängt die Höhe der Versorgung u.a. von der Einreihung in eine Versorgungsgruppe ab. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in diese Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden. Insgesamt gibt es 21 Versorgungsgruppen.

 

Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht ist, begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Versorgungsgruppe 16, hilfsweise 15, 14, 13, 12 und 11 zugrunde zu legen ist. Er ist der Auffassung, die Versorgungsordnung stelle gleichheitswidrig auf den Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten ab. Arbeiter würden bei gleichem Entgelt in eine niedrigere Versorgungsgruppe eingereiht. Die Beklagte wehrt sich gegen die Klage. Sie meint, der Kläger sei zutreffend in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht.

 

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Bei gleicher Höhe des Arbeitsentgelts ergebe sich für Arbeiter und Angestellte eine in etwa gleiche Zuordnung zu den Versorgungsgruppen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.“

 

Vorinstanz war das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 16. Mai 2014 – 6 Sa 559/13 -.

 

Der Senat verhandelt am gleichen Tag unter den Aktenzeichen 3 AZR 574/14 und 3 AZR 576/14 weitere, teilweise parallele Verfahren.

 

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