Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat gestern einmal mehr über eine Streitfrage zum Renteneintritt entschieden. Und kassiert beide Vorinstanzten.
Gestern Morgen hatte Leiter-bAV.de die Einzelheiten zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 AZR 894/12 veröffentlicht. Am gleichen Tag hat das BAG der Revision statt- und damit der der beklagten Arbeitgeberin Recht gegeben. In 13 weiteren Parallelverfahren hat der Dritte Senat die Klagen ebenfalls abgewiesen. Das BAG schreibt zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres und der Auslegung einer Versorgungsordnung:
„Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Klägerin stehen Leistungen der bAV nach den AHV 1991 erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass die AHV 1991 für Frauen keine 'feste', sondern eine 'flexible' Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen.“
Mehr in dieser Sache beizeiten auf LbAV, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.
IN EIGENER SACHE:
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