Dürfen geringfügig Beschäftigte von der bAV ausgenommen werden? Diese Frage sollte eigentlich höchstrichterlich entschieden werden. Wurde sie aber nicht. Dabei entbehrte der Fall nicht einer gewissen Ironie.
Das LAG München hatte am 13. Januar 2016 unter dem Az 10 Sa 544/15 entschieden, dass nach § 4 Abs. 1 TzBfG Teilzeitbeschäftigte und damit auch geringfügig Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden dürfen als ein Vollzeitbeschäftigter.
Kurz zum Sachverhalt: Die 1961 geborene Klägerin trat 1991 ihre Arbeitsstelle bei einer Gewerkschaft an. Nach der Verschmelzung dieser mit vier weiteren Gewerkschaften 2001 entstand die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, bei der die Klägerin das Arbeitsverhältnis fortsetzte, ab 2004 als geringfügig Beschäftigte.
Und ausgerechnet ver.di verweigerte der Klägerin unter Verweis auf die Teilzeitbeschäftigung die Anmeldung zu einer Unterstützungskasse. Die Sache ging vor Gericht, das ArbG Rosenheim hatte der Gewerkschaft noch recht gegeben, das LAG München dagegen der Berufung stattgegeben: Die Klägerin habe Anspruch auf Zugang zur bAV. So schrieb das LAG seinerzeit:
„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.“
Prompt ging die ver.di nach Erfurt. Doch hat die Gewerkschaft dort unmittelbar vor dem Termin gekniffen. Am 17. Oktober teilte das BAG mit:
„Die Beklagte hat die Revision zurückgenommen.“