Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Gute Nachrichten für EbAV:

FATCA-Abkommen unterzeichnet

 

Deutschland und die Vereinigten Staaten haben am vergangen Freitag das „Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen unterzeichnet. Klingt sperrig, bedeutet aber gute Nachrichten für die bAV.

 

Mit dem Abkommen, das grenzüberschreitende Steuerhinterziehung erschweren soll, verpflichten sich Deutschland und die USA, für die Besteuerung im jeweils anderen Land Daten von Finanzdienstleistern zu erheben und auszutauschen. Insbesondere dient das Abkommen damit der Handhabung des „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA). Dieses US-Gesetz aus dem Jahre 2010 befiehlt, dass vor allem auf US-Kapitalerträge ausländischer Finanzinstitute eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent zu erheben ist. Um diese zu vermeiden, muss ein Institut Informationen über Konten von US-Amerikanern zur Verfügung stellen. „Die in dem zwischenstaatlich mit den USA vereinbarten Abkommen festgelegten Berichtspflichten der Finanzinstitute machen den Quellensteuereinbehalt nun entbehrlich,“ so dass BMF. Vermutlich wird die deutsche Seite ihren Teil des Abkommens erfüllen, indem die betreffenden Daten zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern gehen und in der Folge das Amt die FATCA-Meldepflicht erfüllt. Nach dem Abkommen sollen Informationen für Zeiträume ab 2014 ausgetauscht werden.

 

 

Selbstbewusstsein wie auf einem Fußballplatz

 

Mit der Ausnahmereglung bleibt deutschen EbAV einiges an Bürokratie erspart. Angesichts des unilateralen Selbstbewusstseins, mit dem die USA seit einigen Jahren Schlupflöcher in ihrem Steuersystem schließen, und dies zuweilen mit limitierter Rücksichtnahme auf die Befindlichkeiten dritter Staaten, ist dies durchaus als Erfolg zu werten. Man könnte angesichts des wechselseitig verpflichtenden Vertrages quasi von einem „Unentschieden“ sprechen; also etwas, zu dem der DFB im Gegensatz zum BMF gegenüber den USA zumindest derzeit offenbar nicht ohne weiteres in der Lage ist.

 

In Artikel 4 („Anwendung des FATCA auf deutsche Finanzinstitute“) heißt es im dritten Absatz („Besondere Behandlung von Altersvorsorgeplänen“): „Die USA betrachten die in Anlage II beschriebenen und ausgewiesenen deutschen Altersvorsorgepläne für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der USA entweder als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten. Zu diesem Zweck umfasst ein deutscher Altersvorsorgeplan einen in der Bundesrepublik errichteten oder dort ansässigen und der deutschen Aufsicht unterstehenden Rechtsträger oder eine vorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion, die nach dem Recht der Bundesrepublik Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solche Leistungen erzielen soll und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht untersteht.“ In der erwähnten Anlage II werden „Pensionsfonds“ als „ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte“ und „Altersvorsorgepläne nach § 1 des Betriebsrentengesetzes„ als „nicht US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne des Abkommens“ ausdrücklich genannt.

 

 

Umsetzung vor 2015

 

Das Abkommen muss noch ratifiziert werden. Zu seiner nationalen Umsetzung in Deutschland ist die Verabschiedung eines entsprechenden Durchführungsgesetzes nötig. Die Bundesregierung beabsichtigt, das Abkommen noch 2013 zusammen mit dem Entwurf des Durchführungsgesetzes in den Bundestag einzubringen. Abkommen und Gesetz sollen dann vor dem 30. September 2015 in Kraft treten. Bis dahin beabsichtigt „das Finanzministerium der USA, alle deutschen Finanzinstitute im Sinne des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens und so lange, wie die Bundesrepublik die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren betreibt, so zu behandeln, als würden sie § 1471 des Steuergesetzbuchs der USA einhalten und nicht der entsprechenden Abzugsteuer unterliegen,“ heißt es in der Einvernehmenserklärung (Memorandum of Understanding) zu dem Abkommen.

 

Der Text des Abkommens findet sich hier.

 

Der Text der Einvernehmenserklärung zu dem Abkommen findet sich hier.

 

 

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.