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Interview:

„Fachlich fundiert und politisch geschickt“

 

Über 470 Änderungsanträge haben die Abgeordneten des ECON-Ausschusses im Europaparlament zum Kommissionsvorschlag der Pensionsfondsrichtlinie-II abgegeben. Grund genug für LbAV, eine Expertin zu Rate zu ziehen. Mit Cornelia Schmid sprach Pascal Bazzazi.

 

 

Frau Schmid, nach dem Hayes-Bericht haben auch die EP-Abgeordneten des ECON ihre Änderungsanträge zum EbAV-II-Richtlinienvorschlag der Kommission vorgelegt. Wie ist hier der Stand der Dinge?

 

 

Cornelia Schmid. aba.
Cornelia Schmid.
aba.

Nach dem Berichtentwurf des irischen Abgeordneten Hayes, der ja auch schon 266 Änderungsanträge hatte, haben die Abgeordneten jetzt nochmals 472 Änderungsanträge eingereicht. Dabei wurden zum Teil Themen aufgegriffen, die bei der aktuellen Überarbeitung der EbAV-Richtlinie aus unserer Sicht überhaupt keine waren oder bereits längst vom Tisch waren. Ein Teil der mit den Änderungsanträgen verfolgten Anliegen, wie zum Beispiel die Gleichstellung der Geschlechter oder das Gleichgewicht zwischen den Generationen, ist zwar gerechtfertigt, wird sich aber kaum durch eine aufsichtsrechtliche Richtlinie für Einrichtungen der bAV umsetzen lassen.

 

 

 

Und wie ist die grundsätzliche Tendenz mit Blick auf die unternehmensnahe bAV?

 

Tendenziell sind die Änderungsanträge von Hayes und seinen Kollegen von der EVP mit wenigen Ausnahmen gut. Wenig nachvollziehbar ist die Strategie des niederländischen sozialdemokratischen Schattenberichterstatters Paul Tang, der zentrale Anforderungen der Richtlinie wie Kapitalanlage- und Governancevorschriften auf grenzüberschreitend tätige EbAV beschränken will und damit hinter die aktuell gültige EbAV-RL zurückgeht. Bei den Liberalen der ALDE und Grünen/EFA sind wirklich üble Änderungsanträge für die EbAV dabei, ganz zu schweigen von den Linken. Man kann nur hoffen, dass sich Hayes mit seiner Linie im politischen Prozess durchsetzen wird.

 

 

 

Welches sind denn aus Ihrer Sicht die bemerkenswertesten Punkte?

 

Da ist zunächst der erwähnte Schattenbericherstatter im ECON, Paul Tang. Erstaunlicherweise will Tang die EU-Kommission mit noch mehr delegierten Rechtsakten ermächtigen – wenn auch beschränkt auf grenzüberschreitend tätige EbAV – als selbst der RL-Vorschlag der Kommission vorgesehen hatte. Die EU-Kommission hatte damals delegierte Rechtsakte für die Vergütungspolitik, die rentenbezogene Risikobewertung und den Rentenanwartschaftsbescheid vorgeschlagen. Mit sehr guten Gründen hatten sich sowohl der Rat als auch Hayes in seinem Berichtsentwurf konsequent gegen derartige „one-size-fits-all-Ansätze" in der bAV entschieden. Überrascht hat mich auch, dass – im Gegensatz zum Rat – jetzt im EP die „fully funded at all times-Anforderung“ bei grenzüberschreitender Tätigkeit der EbAV angepackt wurde und möglicherweise künftig unter bestimmten Bedingungen auch eine zeitlich begrenzte Unterdeckung im Fall der grenzüberschreitender Tätigkeit möglich werden könnte.

 

 

 

Haben sich auch deutsche Abgeordnete hervorgetan?

 

Ja, von der CDU Thomas Mann, zusammen mit Sven Schulze und Dieter-Lebrecht Koch sowie Burkhard Balz, und von der SPD Peter Simon. Rein quantitativ konnten sie mit ihren Kollegen vor allem aus den Niederlanden nicht mithalten, qualitativ aber sehr wohl. Viele Änderungsanträge der deutschen Abgeordneten waren fachlich fundiert und politisch geschickt gestellt. Der Grüne Sven Giegold hat selbst übrigens keine Anträge gestellt, „nur“ der Niederländer Bas Eickhout im Namen der Grünen/EFA.

 

 

 

Welche Anträge der deutschen Abgeordneten würden Sie hervorheben wollen?

 

Thomas Mann hat zum Beispiel mit einem Kollegen eine gute Beschreibung für EbAV im Erwägungsgrund 20 vorgeschlagen. Burkhard Balz könnte gegebenenfalls mit seinen Änderungsanträgen zur Informationspflicht in der Auszahlungsphase in Erwägungsgrund 50 und Artikel 57 Absatz 1a, die die Vorabinformationspflicht auf mögliche Leistungskürzungen beschränkt, eine in den meisten Fällen sinnfreie Anforderung mit erheblichem Aufwand für deutsche EbAV verhindern. Hayes hatte nämlich vorgeschlagen, dass die EbAV künftig die Begünstigten über jede potenzielle Änderung in der Leistungshöhe – und damit auch jede noch so kleine Rentenerhöhung – auch im Vorfeld der Entscheidung informieren müssen! Bei Peter Simon hat mir unter anderem gut gefallen, dass für eine Bestandsübertragung nach Artikel 13 nicht nur die zuständige Behörde der aufnehmenden EbAV zustimmen muss, sondern auch die zuständige Behörde der übertragenden EbAV. Noch besser wäre es gewesen, wenn man bei einer Bestandsübertragung ins europäische Ausland auch noch den Arbeitgeber fragen müsste, zumindest wenn er haftet.

 

 

 

Stichwort Bestandsübertragung – zeichnet sich hier eine praktikable Regelung für die EbAV und die Arbeitgeber ab?

 

Ein funktionierender Mechanismus für Bestandsübertragungen ist eine Voraussetzung für eine effiziente bAV. Aktuell machen allerdings gerade diese Regelungen in Artikel 13 noch einen etwas unausgegorenen Eindruck. Wichtig ist, dass sich die Regelungen – wie von der EU-Kommission vorgeschlagen und vom Rat unterstützt – nur auf grenzüberschreitende Bestandsübertragungen beziehen. Und ohne Zustimmung des haftenden Arbeitgebers und der Aufsichtsbehörde der übertragenden EbAV sollte keine Bestandsübertragung erfolgen können. Gerade letztere sorgt doch für den notwendigen Schutz der betroffenen Begünstigten, und zwar deutlich besser als eine Zustimmung vor allem einzelner Begünstigter. Diese Überzeugung scheint zumindest der Regelung zur Bestandsübertrag bei den Versicherern gemäß Artikel 39 Solvency II zugrunde zu liegen. Wir sollten uns bei der bAV nochmals über die Ziele bei der Bestandsübertragung Gedanken machen und dann die Anforderungen so definieren, dass Bestandsübertragungen auch wirklich funktionieren können.

 

 

 

Oben sprachen Sie auch von üblen Anträgen. Abgesehen von dem erwähnten Tang sehen Sie welche Vorstöße der Abgeordneten noch kritisch?

 

Die Französin Sylvie Goulard und die Niederländerin Sophia in 't Veld – beide Liberale, und letztere übrigens auch Schattenbericherstatterin – fordern eine umfassende Überprüfungspflicht der EbAV-II-RL vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten, inklusive der Berechnung technischer Rückstellungen und Eigenmittelanforderungen. In diesem Zusammenhang ist übrigens stets auch Verlass auf die französische Sozialistin Pervenche Berès, die die Übergangsvorschriften für die Lebensversicherer, die bAV-Geschäft unter Artikel 4 der EbAV-RL betreiben, bis zur Harmonisierung der Solvabilitätsvorschriften erhalten möchte. Nach dem letzten EIOPA-Bericht vom Juli 2015 gibt es in Frankreich gerade einmal fünf Lebensversicherer, die bAV-Geschäft im Rahmen von Artikel 4 EbAV-RL betreiben.

 

 

 

Was stößt noch auf?

 

Der britische Konservative Ashley Fox setzt sich dafür ein, das bAV-Geschäft der Fondsgesellschaften ebenfalls unter die EbAV-RL fallen zu lassen. Politischer Ärger wäre hier sicher garantiert. Und schließlich den schon erwähnten Bas Eickhout nicht zu vergessen, auch Schattenbericherstatter übrigens. Man kann bei ihm als Abgeordnetem der Grünen vielleicht nachvollziehen, dass er von EbAV fordert, qualitative und, sofern möglich, quantitative Bewertungen von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken im Zusammenhang mit Klimawandel et cetera vorzunehmen und ESG-Kriterien bei der Kapitalanlage zu berücksichtigen. Warum aber setzt er sich für Änderungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und für „worst case-Annahmen“ bei Projektionen für die Begünstigten ein?!

 

 

 

Wie geht es nun weiter?

 

Die Änderungsanträge werden im ECON-Ausschuss am 10. November 2015 geprüft. Die Abstimmungen im federführenden ECON-Ausschuss werden für den 1. Dezember 2015 und im EP-Plenum für den 19. Januar 2016 erwartet. Die Trilogverhandlungen – also die Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem Parlament und EU-Kommission – werden dann hoffentlich noch unter niederländischer Ratspräsidentschaft in der ersten Jahreshälfte 2016 abgeschlossen.

 

 

 

 

 

Cornelia Schmid betreut bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba die Europaarbeit, den aba-Fachausschuss Kapitalanlage und den Bereich Statistik.

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