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Der biometrische Faktor bei der Anpassung von Betriebsrenten:

„Entspricht nicht billigem Ermessen“

 

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat gestern eine Revision gegen ein LAG-Urteil zurückgewiesen, nach dem ein Anpassungsbedarf nicht um einen biometrischen Faktor gemindert werden darf, mit dem die Belastungen aus einer Lebenserwartung oberhalb der Bezieher der gesetzlichen Rente ausgeglichen werden sollen.

 

Der Dritte Senat schreibt:

 

Nach Paragraf 9 Absatz 2 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes hat der Essener Verband die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei muss seine Entscheidung billigem Ermessen (Paragraf 315 Absatz 1 BGB) entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Essener Verband den von ihm ermittelten Anpassungsbedarf der Betriebsrentner um einen sogenannten biometrischen Faktor mindert, mit dem die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Bild: BAG
Dienstsitz des BAG in Erfurt. Bild: BAG

 

Zum Hintergrund schreibt das Gericht:

 

Der Kläger erhält seit dem 1. Juli 1998 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes. Das Ruhegeld wurde aufgrund von Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes regelmäßig, zuletzt jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angehoben. Zum 1. Januar 2008 erfolge eine Anhebung um 1,4 Prozent, zum 1. Januar 2009 um 2,5 Prozent. Zu beiden Anpassungsstichtagen brachte der Essener Verband einen biometrischen Faktor in Höhe von 0,765 Prozent mindernd in Ansatz. Der Kläger hat mit seiner Klage eine Anhebung seines monatlichen Ruhegeldes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 um jeweils 0,765 Prozent begehrt.

 

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos; der Kläger hatte mit seiner Anschlussrevision Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 vom Essener Verband getroffenen Anpassungsbeschlüsse entsprachen wegen der Berücksichtigung des biometrischen Faktors nicht billigem Ermessen. Daher war das monatliche Ruhegeld des Klägers zu beiden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 0,765 Prozent anzuheben.“

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2012 – 6 Sa 480/11 –

 

 

 

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