Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Heute BSG-Entscheidung:

Eine nach der anderen (I)

 

Das Bundessozialgericht in Kassel will heute entscheiden, wo eine Betriebsrente einzuordnen ist, wenn ein Rentner Bezüge aus mehreren Quellen hat. Verwickelt in den Streit sind mal wieder die Beiträge zur Krankenkasse.

 

Der 12. Senat des BSG erläutert den Hintergrund des Verfahrens:

 

Die Beteiligten streiten über die Art und Weise der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen. Der 1944 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten BKK. Er erhält monatliche Einnahmen aus der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen der bAV sowie Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.

 

Die beklagte Kasse setzte den jeweiligen beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid fest. Bei Bezug einer AdL-Rente und einem weiteren Versorgungsbezug sei für die Ermittlung des jeweiligen Umfangs der Beitragspflicht bis zum Erreichen der BBG für die jeweiligen Leistungen eine Verhältnisrechnung durchzuführen. Dies ergebe sich aus Besprechungsergebnissen und einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.

 

Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die im Wege der Verhältnisrechnung erfolgte Ermittlung der in der GKV beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Die Betriebsrente müsse der AdL-Rente – für die nach § 248 S 2 SGB V privilegierend nur der halbe allgemeine Beitragssatz gelte und die wie die GRV-Rente privilegierend behandelt werden müsse – nachrangig sein. Nur die Betriebsrente sei dann bis zur BBG mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu verbeitragen.

 

Nach erfolglosem Widerspruch des Rentners beschritt dieser den Rechtsweg. Das angerufene SG Detmold hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und sie verpflichtet, die Beitragsbemessung entsprechend dem Begehren des Klägers vorzunehmen. Das LSG NRW hat auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Revision. Nun ist also der 12. Senat in Kassel am Zug.

 

Die Terminvorschau mit den Details findet sich hier (Nummer 1).

 

Übrigens liegen die Urteile zu der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen von letztem Juli nun endlich vor. In drei Verfahren war seinerzeit verhandelt worden, ob nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 eine unterschiedliche Behandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen gerechtfertigt sein kann.

 

Details folgen im Januar auf Leiter-bAV.de.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.