Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

BSG-Entscheidung:

Eine nach der anderen (II)

 

Das Bundessozialgericht in Kassel hat Ende Dezember entschieden, wo eine Betriebsrente einzuordnen ist, wenn ein Rentner Bezüge aus mehreren Quellen hat. Der klagende Rentner ist mit seiner Revision im Wesentlichen gescheitert.

 

Der 12. Senat des BSG erläutert die technisch komplexe Entscheidung:

 

Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Zu Unrecht hat das LSG allerdings das der Klage stattgebende SG-Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nämlich rechtswidrig und aufzuheben, weil darin nur über die Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge entschieden wurde und die Beklagte sich so zu Unrecht nur auf ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung – nämlich die Bemessungsgrundlage – beschränkte.“

 

Weitere Details zu der Entscheidung finden sich hier (Nr. 1).

 

Zum Hintergrund der Verfahrens hatte Leiter-bAV.de bereits berichtet:

 

Die Beteiligten stritten über die Art und Weise der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen. Der 1944 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten BKK. Er erhält monatliche Einnahmen aus der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen der bAV sowie Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.

 

Die beklagte Kasse setzte den jeweiligen beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid fest. Bei Bezug einer AdL-Rente und einem weiteren Versorgungsbezug sei für die Ermittlung des jeweiligen Umfangs der Beitragspflicht bis zum Erreichen der BBG für die jeweiligen Leistungen eine Verhältnisrechnung durchzuführen. Dies ergebe sich aus Besprechungsergebnissen und einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.

 

Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die im Wege der Verhältnisrechnung erfolgte Ermittlung der in der GKV beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Die Betriebsrente müsse der AdL-Rente – für die nach § 248 S 2 SGB V privilegierend nur der halbe allgemeine Beitragssatz gelte und die wie die GRV-Rente privilegierend behandelt werden müsse – nachrangig sein. Nur die Betriebsrente sei dann bis zur BBG mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu verbeitragen. Mit diesem Ansinnen ist der Kläger nun im Wesentlichen gescheitert.

 

IN EIGENER SACHE:

Im März geht das neue Feature SPEZIALISTEN auf Leiter-bAV.de online (siehe senkrechtes Menü links). Wenn auch Sie Dienstleistungen der bAV erbringen und Ihr Haus in dem Menü platzieren wollen (Stand heute gibt es bereits 32 Einträge), schreiben Sie an: Redaktion@LbAV.de

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.