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Der delegierte Rechtsakt in der europäischen Rechtsetzung:

Die Grenzen parlamentarischer Kontrolle (II)

 

Delegierte Rechtsakte im Beratungsverfahren versus Prüfverfahren: Christian Röhle analysiert die weitreichenden legislativen Möglichkeiten, die das europäische Recht der Europäischen Kommission zubilligt. Teil II einer Kompaktversion eines gleichnamigen Beitrags aus der aktuellen aba-Zeitschrift BetrAV 06/2014.

 

 

 

 

Durchführungsrechtsakte

Im Gegensatz zu den delegierten Rechtsakten folgt die Möglichkeit zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 291 AEUV einer anderen Zielrichtung. Während die Kommission beim delegierten Rechtsakt einen bestehenden Gesetzgebungsakt ergänzt oder abändert und damit letztlich selbst gesetzgeberisch (für Rat und Parlament) tätig wird, dient der Erlass von Durchführungsrechtsakten der Schaffung einheitlicher Bedingungen für die einzelnen Mitgliedstaaten zur Durchführung und Umsetzung eines Rechtsaktes, gehört damit zum eigentlichen Tätigkeitsfeld der Kommission und ist demnach dem Bereich der Gesetzesanwendung und -ausführung zuzuordnen.

 

Christian Roehle
Christian Roehle

Zwingende Voraussetzung ist auch hier zunächst eine entsprechende Kompetenzübertragung im Basisrechtsakt, dessen Anwendung mit dem Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Schaffung einheitlicher Durchführungsbedingungen unterstützt werden soll. Im Regelfall werden dazu eine oder mehrere entsprechende Normen in den Basisrechtsakt eingefügt, welche den maßgeblichen Bereich sowie den möglichen Inhalt zum Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte festlegen und zusammen mit dem Basisrechtsakt beschlossen werden. Weitergehende Verfahrensvorschriften und Widerspruchsmöglichkeiten zum Erlass der Durchführungsmaßnahme in dem Basisrechtsakt sind im Unterschied zur Befugnisübertragung bei delegierten Rechtsakten dagegen entbehrlich, da der europäische Gesetzgeber aufgrund eines Auftrags in Art. 291 III AEUV bereits allgemein geltende Regeln und Grundsätze zum Erlass von Durchführungsrechtsakten in einer eigenständigen Verordnung (3) zusammengefasst hat, deren verfahrensrechtliche Vorgaben seitens der Kommission einzuhalten sind. Im Basisrechtsakt ist demnach lediglich festzulegen, welches der in der Verordnung dargestellten Verfahren im Einzelfall Anwendung findet.

 

Wesentliches Merkmal dieser Verordnung und des darin festgelegten Erlassverfahrens ist dabei die (weiterhin) starke Einbindung der Mitgliedstaaten durch die Entsendung von Vertretern in spezielle Ausschüsse, deren Vorsitz die Kommission führt und die verpflichtend einzubeziehen sind. Der Verfahrensablauf hängt im Einzelfall davon ab, ob die jeweilige Kompetenznorm im Basisrechtsakt die Durchführung des Beratungs- oder des Prüfverfahrens zum Erlass des Durchführungsrechtsaktes vorsieht.

 

 

Beratungsverfahren vs. Prüfverfahren

 

Im Beratungsverfahren ist der Einfluss des zuständigen Ausschusses relativ gering: Er kann innerhalb einer Frist eine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner (anwesenden) Mitglieder beschließen. Zusätzlich kann jedes einzelne Ausschussmitglied Änderungsvorschläge machen. Beides ist für die Kommission unverbindlich und soll lediglich „soweit wie möglich“ berücksichtigt werden. Im Ergebnis handelt es sich nur um ein Anhörungsrecht der Mitgliedstaaten.

 

Das Prüfverfahren kommt insbesondere bei Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite in Betracht. Hier kann der zuständige Ausschuss mit seiner Stellungnahme den weiteren Verfahrensablauf aktiv beeinflussen: Eine negative Stellungnahme, mittels qualifizierter Mehrheit zu beschließen, untersagt verbindlich den Erlass des vorgelegten Rechtsaktes. Die Kommission muss dann binnen zwei Monaten einen veränderten Durchführungsrechtsaktentwurf einbringen oder sich an den sogenannten Berufungsausschuss wenden. Dieser ist ebenfalls mit Vertretern der Mitgliedstaaten besetzt, befasst sich ebenso wie der regulär zuständige Ausschuss mit dem vorgelegten Durchführungsrechtsaktentwurf, kann Änderungsvorschläge einbringen und ist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgerufen. Bei einer ablehnenden Stellungnahme ist das Verfahren ohne Erlass des jeweiligen Rechtsaktes endgültig erfolglos beendet.

 

 

Ende des zweiten von drei Teilen.

Teil I findet sich hier.

Teil III findet sich hier.

 

Der Autor ist als Jurist bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG beschäftigt. Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit gehört unter anderem die Begleitung europäischer Gesetzgebungsvorhaben.

 

Die vollständige Version dieses Beitrags ist erschienen in der aba-Zeitschrift BetrAV 06/2014.

 

 

Fußnote:

3 Verordnung Nr. 182/2011/EU zur „Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren“ vom 16.02.11.

 

 

 

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