Das BMAS will die Vorschriften für Pensionsfonds und für Rückdeckungsversicherungen lockern. Die Arbeitgeber begrüßen das. Die aba auch. Uneingeschränkt. Fast.
Das Ministerium hatte seine Pläne Ende Juli vorgelegt und die einschlägigen Berliner Verbände (Arbeitgeber, aba, Versicherer, Gewerkschaften) zu Stellungnahmen bis zum 10. September aufgefordert. Die der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA hat wenig überraschend beide Flexibilisierungen ausdrücklich begrüßt.
Mit Blick auf EbAV-II
Die aba hat angesichts des Vorhabens, in der Rentenphase im Rahmen einer BZML neben der bisherigen versicherungsförmigen Variante auch die nicht-versicherungsförmige zuzulassen, auch das Verhältnis aus deutscher und europäischer Regulierung im Blick. Wie die BDA begrüßt auch sie die Weiterentwicklung der Zusageart im Pensionsfonds:
„Dies erscheint sachgerecht, weil die BZML insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Neufassung der EbAV-II-Richtlinie als deutsche Alternative zu den international vorherrschenden DC-Plänen gesehen wird.“
Mit der Neuregelung sei die Möglichkeit einer weniger restriktiven und flexibleren Kapitalanlage verbunden, die insbesondere auch dem historisch niedrigen Zinsumfeld gerecht werde und Chancen für höhere Renditen respektive Erträge eröffne und damit die über einen Pensionsfonds durchgeführte bAV attraktiver mache, so die aba weiter. Weiteres Plus: Die Möglichkeit, die Kapitalanlage für Anwartschafts- und Rentenbezugsphase besser zu vereinheitlichen, einhergehend mit der Perspektive höherer Renditen und geringeren Administrations- und Transaktionskosten.
Nicht ohne Wermutstropfen
Gleichwohl weist die Arbeitsgemeinschaft auf diverse Wermutstropfen hin:
Allerdings erhöht sich möglicherweise das Haftungsvolumen des Arbeitgebers, wenn die Mindestrente nach der PFRentZV höher ausfallen sollte als die nach dem BetrAVG geschuldete Leistung des Arbeitgebers auf der Grundlage seiner Subsidiärhaftung. Zudem müssen die Arbeitnehmer damit umgehen, dass ihre Altersbezüge weniger planbar sind als bisher (schwankende Rentenbezüge bis zur Untergrenze 'Mindestrente').“
Außerdem verweist die aba auf eine mögliche Redundanz, wenn neben die Subsidiärhaftung gemäß BetrAVG nun der in § 112 (1 b. neu) Ziffer 4 vorgesehene Nachweis der Verpflichtung des Arbeitgebers für eventuelle Defizite in Bezug auf die versicherungsaufsichtsrechtliche Mindesthöhe der Renten hinzutreten werde.
Sieben Anmerkungen
Zu der Absicht des Ministeriums, dass Arbeitnehmer Rückdeckungsversicherungen (RDV), die bis dato an den PSV gehen, privat weiterführen dürfen, hat die aba insgesamt sieben Anmerkungen, hier in der Folge nur die prägnantesten:
1. Möglicherweise unterscheide § 8 Abs. 3 BetrAVG nicht hinreichend zwischen zwei verschiedenen Komplexen, nämlich dem Anspruch auf den Eintritt in eine RDV als VN und die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen oder auch als beitragsfreie Versicherung. Die aba fordert jedenfalls, dem Versorgungsberechtigten ausdrücklich das Recht auf Eintritt in die Versicherung einzuräumen.
4. Das Recht sollte nur eingeräumt werden, wenn es sich im Insolvenzfall noch um eine beitragspflichtige RDV handelt. Sollte die RDV beitragsfrei sein oder der Versicherer bereits Zahlungen leisten, dürfte auch im Interesse der Versicherer eine Fortsetzung mit weiteren Beiträgen entfallen. Das Recht auf Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Insolvenzeröffnung sollte im Übrigen nur insoweit bestehen, wie dies der Versicherungsvertrag bedingungsgemäß vorsieht.
5. Der Anspruch auf Übertragung der VN-Stellung sollte nur innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Information vom PSV möglich sein. Um lange Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt die aba, dass die Sechsmonatsfrist entweder unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Information läuft oder aber eine Höchstfrist vorzusehen, die nicht an die Information anknüpft.
7. Last but ot least ausreichende steuerliche Flankierung, und hier gibt es gleich mehrere Aspekte:
So dürfe die Übertragung der VN-Eigenschaft nicht zu einem steuerlichen Zufluss führen.
Komplizierter ist die Trennung der steuerlichen Grundlagen: Wenn der Versorgungsberechtigte die Versicherung mit eigenen (aus versteuertem Einkommen aufgebrachten) Beiträgen weiter dotieren darf, wären die hierauf beruhenden Teile der Versicherungsleistung steuerlich anders zu behandeln als jene, die im Rahmen der steuerlich geförderten bAV entrichtet worden sind. Diese Trennung wäre bei den Versicherern mit dem entsprechenden Verwaltungsmehraufwand umzusetzen, so die aba.
Da die Auszahlung durch den Lebensversicherer vorzunehmen ist, müsste dieser analog § 3 Nr. 65 EStG als Arbeitgeber für den Teil die Steuern gemäß § 19 EStG einbehalten und abführen, der vor der Übertragung erdient wurde. Für die Zeit der Finanzierung mit eigenen Beiträgen durch den Arbeitnehmer läge eine private Lebensversicherung vor, die nach § 20 oder § 22 EStG zu versteuern ist; auf jeden Fall handelte es sich nicht um Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG, wie die aba erläutert.
Schließlich müsse für die U-Kasse geregelt werden, dass es sich um eine zulässige Verfügung handelt, die nicht die Steuerfreiheit gefährdet. Die Regelung in R 13 Abs. 3 Satz 3 KStR reichte laut aba nicht aus, weil es sich nicht um eine Abfindung handelt, aber auch nicht um eine Transaktion beim Arbeitgeberwechsel.
Die Stellungnahme der aba findet sich hier.