Am 10. November wird der Dritte Senat des BAG mehrere Entscheidungen zu treffen haben – zuerst zum Versorgungsausgleich, anschließend zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Heute zu ersterem.
Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 813/14 geht es um den Versorgungsausgleich in Zusammenhang mit dem Unionsrecht. Das BAG schreibt dazu:
„Die Parteien streiten über die Höhe der von der beklagten Pensionskasse an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.
Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Betriebsrente. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau änderte das Amtsgericht Mainz eine frühere Versorgungsausgleichsentscheidung mit Beschluss vom 28. November 2011 rechtskräftig ab und übertrug dabei unter anderem im Wege der internen Teilung ein Anrecht an der Betriebsrente des Klägers iHv. monatlich 522,61 Euro zu dessen Lasten an seine geschiedene Ehefrau. Das Amtsgericht Mainz folgte damit einem Vorschlag der am Verfahren beteiligten Beklagten. In diesem Vorschlag sind der Altersunterschied und die unterschiedliche Lebenserwartung der Ehegatten berücksichtigt. Damit der geschiedenen Ehefrau des Klägers – was dem hälftigen ehezeitbezogenen Anteil an der Versorgung entspricht – eine Rente iHv. monatlich 522,61 Euro zukommt, kürzte die Beklagte im Wege der internen Teilung die Rente des Klägers entsprechend ihrem vom Amtsgericht Mainz übernommenen Vorschlag in der Folgezeit um monatlich 695,87 Euro.
Mit seiner Klage wehrt sich der Kläger gegen die Kürzung seiner Betriebsrente, soweit diese einen Betrag von 522,61 Euro überschreitet. Der Kläger ist der Auffassung, eine weitergehende Kürzung seiner Betriebsrente sei geschlechterdiskriminierend und verstoße gegen Unionsrecht. Seinem Begehren stehe auch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Mainz nicht entgegen. Die Beklagte verteidigt die vorgenommene Kürzung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom BAG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.“
Vorinstanz war das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2014 – 4 Sa 413/13 –
Sobald hier im Namen des Volkes entschieden ist, geht es weiter mit der Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten – 3 AZR 575/14 -. Dazu mehr Informationen hier.