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Ausschüttungen, Thesaurierungen, DBA:

Der CTA im deutschen Steuerrecht

 

Betriebliche Altersversorgung mit Contractual Trust Arrangements (CTA) – eine Bestandsaufnahme aus bilanzieller und steuerlicher Sicht von Peter Maier.

 

Peter Maier, Leiter Steuern, Altersvorsorge, Statistik BVI
Peter Maier, Leiter Steuern, Altersvorsorge, Statistik BVI

Die Direktzusage ist der mit Abstand bedeutendste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Mehr als 53 Prozent der gesamten Deckungsmittel der bAV entfallen auf diesen Durchführungsweg. Hierbei spielen Investmentfonds eine bedeutende Rolle. Bei der Direktzusage gibt der Arbeitgeber ein unmittelbares Leistungsversprechen gegenüber seinem Arbeitnehmer ab und hat auch für dessen Erfüllung einzustehen. Da kein externer Versorgungsträger einbezogen wird, trägt das Unternehmen selbst sämtliche mit dem Leistungsversprechen verbundenen Risiken. Für die Ausfinanzierung dieser Versorgungszusagen bieten sich maßgeschneiderte fondsbasierte Konzepte an, die den individuellen Anforderungen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers Rechnung tragen.

 

Die Verpflichtungen aus leistungsorientierten Versorgungszusagen allein der DAX-30-Unternehmen betrugen nach einer Auswertung des Beratungshauses Mercer Ende 2012 rund 310 Milliarden Euro. Diese Verpflichtungen sind eine erhebliche Belastung der Unternehmen, welche bei den derzeit historisch niedrigen Rechnungszinsen künftig weiter steigen werden. Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Motive, warum Arbeitgeber dazu übergehen, Vermögenswerte zur Bedeckung dieser Verpflichtungen unter Einschaltung eines externen Trägers bereitzustellen. In Betracht kommen insbesondere:

 

  • künftige Liquiditätsbelastungen verringern
  • Verwaltungskosten senken
  • Rentenansprüche im Insolvenzfall zusätzlich absichern
  • Bilanzkennzahlen verbessern („Bilanzverkürzung“).

 

Bei der Auslagerung der für die Versorgungsverpflichtungen vorgesehenen Vermögenswerte spielen Treuhandkonstruktionen wie das Contractual Trust Arrangement (CTA) eine entscheidende Rolle. Die Anforderungen an die Ausgestaltung von CTAs ergeben sich dabei aus dem Bilanzrecht.

 

 

Bilanzielle Behandlung von CTAs

 

Für IFRS-Zwecke ist das zur Deckung von Pensionszusagen vorgesehene Vermögen – so genannte Planvermögen – mit Pensionsrückstellungen zu saldieren, wodurch die Bilanzkennzahlen des Arbeitgebers verbessert werden können.

 

Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften definieren (IAS 19.7), unter welchen Voraussetzungen Planvermögen vorliegt und geben damit vor, welche Anforderungen ein CTA erfüllen muss. Das Planvermögen umfasst Vermögen, das durch einen langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer gehalten wird. Es muss von einer Einheit gehalten werden, die von dem berichtenden Unternehmen rechtlich unabhängig ist und die ausschließlich besteht, um Leistungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder zu finanzieren. Zudem muss das Planvermögen verfügbar sein, um ausschließlich die Leistungen an die Arbeitnehmer zu zahlen oder zu finanzieren. Es darf aber nicht für die Gläubiger des berichtenden Unternehmens verfügbar sein – auch nicht im Falle eines Insolvenzverfahrens. Zudem muss eine Rückzahlung an das berichtende Unternehmen generell ausgeschlossen sein. Für eine nach den US-GAAP aufgestellte Bilanz gelten entsprechende Vorgaben nach SFAS 87.

 

Für eine HGB-Bilanz ist entsprechend in § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB geregelt, dass Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen sind.

 

Diese Vorgaben werden bei einem CTA erfüllt: Der Arbeitgeber überträgt einem rechtlich unabhängigen Treuhänder (dem „Trust“ – in Deutschland regelmäßig einem eingetragenen Verein) Vermögen mit der Zweckbindung, dieses ausschließlich zur Erfüllung bzw. Sicherung der Versorgungsverpflichtungen verwalten zu lassen. Der Treuhänder beauftragt mit der Vermögensverwaltung regelmäßig eine Kapitalanlagegesellschaft, die hierfür einen Spezialfonds auflegt. Im Ergebnis findet damit die Vermögensverwaltung in einem Spezialfonds statt, und der Treuhänder hält die Spezialfondsanteile treuhänderisch für den Arbeitgeber. Zur Insolvenzsicherung wird mit den Versorgungsberechtigten in der Praxis typischerweise eine Sicherungstreuhand vereinbart, so dass bei Insolvenz des Arbeitgebers die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Rechtsanspruch gegenüber dem Treuhänder erlangen.

 

Mithilfe eines CTAs kann Vermögen eines Arbeitgebers für bilanzielle Zwecke so qualifiziert werden, dass es mit Pensionsrückstellungen saldiert werden kann (Bilanzverkürzung). Damit werden die Bilanzkennzahlen verbessert.

 

 

Steuerliche Behandlung von CTAs im deutschen Steuerrecht

 

Für die Besteuerung eines deutschen Arbeitgebers werden die Fondsanteile dem Arbeitgeber zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO).

Damit werden die allgemeinen Regelungen zur Besteuerung der Fondserträge nach dem InvStG angewendet:

  • die Fondsebene ist steuerbefreit (§ 11 Abs. 1 InvStG)
  • Erträge des Fonds werden beim Arbeitgeber zugerechnet, wobei hinsichtlich des Zeitpunktes zwischen Ausschüttungen und Thesaurierungen zu unterscheiden ist:
  • a) im Falle der Ausschüttung: sobald ein Ausschüttungsbeschluss gefasst wird oder
  • b) im Falle der Thesaurierung: zum Geschäftsjahresende des Fonds, soweit laufende Erträge (Mieten, Zinsen, Dividenden, nicht aber Veräußerungsgewinne) thesauriert werden (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 InvStG)
  • für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs auf die Ertragsbestandteile werden die Regelungen angewendet, die ansonsten in der Direktanlage gelten, so dass regelmäßig auf vom Investmentfonds vermittelte ausländische Dividenden und Veräußerungsgewinne keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird (§ 7 InvStG; § 43 Abs. 2 Nr. 2 EStG; BMF 9. Oktober 2012, IV C 1 – S 2252/10/10013, Rz. 156 und 157)
  • die materielle Besteuerung der Ertragsbestandteile erfolgt entsprechend den Regelungen der Direktanlage, so dass bei körperschaftsteuerpflichtigen Arbeitgebern Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) steuerfrei sind, auf der Fondsebene vor dem 1. März 2013 zugeflossene Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) steuerfrei sind, ausländische Mieterträge regelmäßig nach den Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind und Zinsen (§ 8a KStG und § 4h EStG) im Rahmen der Zinsschranke zu berücksichtigen sind.

 

 

Steuerliche Behandlung von CTAs nach dem DBA USA und im Rahmen von FATCA

 

Im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen ist noch interessant, dass ein Spezialfonds, an dem ausschließlich ein CTA beteiligt ist, als Pensionsfonds im Sinne des Art. 10 Abs. 11 des DBA USA anzusehen ist (BMF 12. April 2012, IV B 5 – S 1301-USA/09/10001). Dies hat zur Folge, dass Dividendenerträge aus den USA für einen CTA ohne Abzug von Quellensteuern bezogen werden können. Im Rahmen von FATCA sind im Übrigen Pensionsfonds aufgrund des bilateralen Vertrags zwischen den USA und Deutschland ausgenommen, so dass insoweit für den CTA keine Pflichten entstehen.

 

Der Autor ist Leiter Steuern, Altersvorsorge und Statistik im BVI. Von ihm sind zwischenzeitlich auf Leiter-bAV erschienen:

 

Ausschüttungen, Thesaurierungen, DBA: Der CTA im deutschen Steuerrecht“

9. Juni 2013

 

 

Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die bAV: In vielen Fällen keine Mehrbelastungen“

2. Juni 2016

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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