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„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen“ (II):

Berliner Baustellen

 

Bis zum 8. August hatten die Verbände Zeit, den VAG-Referentenentwurf vom 17. Juli zu kommentieren. Die Arbeitgeber haben dies getan. Und widmen sich nur einem einzigen Thema.

 

Der jüngst vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen“ greift eine nahezu komplette Neustrukturierung des Aufsichtsrechts an.

 

Die Kommentierung der BDA im Original; zum Download anklicken
Die Kommentierung der BDA im Original; zum Download anklicken

Hintergrund ist, das Eigenkapitalregime Solvency II (genau: die „Richtlinie 2009/138/EG zur Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit“) in nationales Recht umzusetzen. Dies muss bis zum 31. März 2015 geschehen, scharfgeschaltet wird das Regime dann ab 1. Januar 2016.

 

Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände BDA hat die Gelegenheit, den Entwurf zum VAG zu kommentieren, wahrgenommen, fokussiert sich aber ausdrücklich nur auf diejenigen Aspekte des Gesetzes, die die betriebliche Altersversorgung betreffen.

 

 

Das eigene Aufsichtsrecht

Doch bevor die Arbeitgeber auf die einzelnen Punkte eingehen, werden Sie erstmal grundsätzlich, um einen langgehegten Wunsch erneut prominent vorzutragen:

 

Die anstehende Novellierung des VAG, mit der die allein für Versicherungsunternehmen vorgesehenen Eigenmittelvorgaben der Solvency-II-Richtlinie implementiert werden, verdeutlicht den Bedarf eigenständiger Aufsichtsregelungen für EbAV.“

 

In diesem Zusammenhang betont die BDA die Problematik der Verweisungssystematik, deren Dynamik zuweilen unerwünschte Effekte im Aufsichtsrecht für EbAV schaffe:

 

Die Verweise im Gesetzentwurf sind teilweise widersprüchlich und führen darüber hinaus sogar zu verschärften Vorschriften, bei denen fraglich ist, ob diese für EbAV gelten sollen. Dies ist nicht zuletzt eine Folge der Verweisungssystematik auf Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die ihrerseits Veränderungen unterworfen sind, die häufig – wie hier bei der Umsetzung von Solvency II – allein spezifische Regelungen für Versicherungsunternehmen implementieren sollen. Die anstehende Überarbeitung des VAG sollte daher genutzt werden, derzeit auch für EbAV geltende Regelungen des VAG in einen eigenen Teil für EbAV zu inkorporieren. Somit würde ein eigener Regelungskreis für EbAV geschaffen, der von künftigen Veränderungen des Versicherungsaufsichtsrechts unabhängig wäre.“

 

Einen guten Anlass hierfür hat man auch schon im Auge:

 

Ein eigenständiges Aufsichtsrecht für EbAV sollte spätestens mit der Umsetzung der überarbeiteten EU-Pensionsfondsrichtlinie angegangen werden.“

 

Anschließend widmet man sich dem Entwurf an sich. Kernpunkte der BDA-Kommentierung sind zusammengefasst:

 

 

Höchstrechnungszinssätze für PK

Für regulierte Pensionskassen sollte klargestellt werden, dass deren Höchstrechnungszinssätze nicht über eine Verordnung festgelegt werden, sondern weiterhin über die Genehmigung des Geschäftsplans.“ Entsprechend sollte „in der Verordnungsermächtigung klargestellt werden, dass Höchstrechnungszinssätze, die nach § 235 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 VAG-E über eine Verordnung festgelegt werden, für sie nicht gelten, sondern weiterhin die Höchstrechnungszinssätze, die zusammen mit dem Geschäftsplan von der Aufsicht genehmigt wurden beziehungsweise werden.“

 

 

BaFin hat genug zu tun

Die BDA lehnt es grundsätzlich ab, dass via genereller Verordnungsermächtigung immer mehr Zuständigkeiten vom BMF zur BaFin wandern:

 

Auf die Ausweitung der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf die BaFin nach §§ 235 Abs. 2 beziehungsweise 240 Satz 2 VAG-E sollte verzichtet werden. Mit dieser generellen Ermächtigung wird die Regelungsbefugnis weiter delegiert auf eine Behörde, die die Aufsichtsregelungen anzuwenden hat. Die Erarbeitung und vor allem die Abstimmung der Aufsichtsregelungen mit den Beteiligten und Adressaten der Aufsicht sollte weiterhin im politisch dafür auch unmittelbar verantwortlichen Ministerium verbleiben. […] Der BaFin verbleiben zur Konkretisierung von Regelungen, zum Beispiel durch den Erlass von Rundschreiben, nach wie vor genügend Kompetenzen.“

 

 

Nachschuss steuerfrei

Die vorgesehene Anpassung der steuerfreien Leistung von Nachschussverpflichtungen für Pensionsfonds nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG-E sollte auch auf Pensionskassen erweitert werden.“

 

Dies würde es den Arbeitgebern bei Fehlbeträgen der Pensionskasse – wie bei Pensionsfonds auch – ermöglichen, im Rahmen der Nachschusspflicht, Arbeitgeberbeiträge in der Rentenbezugsphase für die Berechtigten lohnsteuerfrei an die Pensionskasse leisten zu dürfen.

 

 

Kein mittelbares Solvency II in der Kapitalanlage

Die Verweisung auf die Anlagegrundsätze für Versicherungsunternehmen sollte gestrichen werden, da hierdurch auch Solvency-II-Vorgaben auf EBAV Anwendung finden würden.“

 

Konkret betrifft das den Paragrafen 124 VAG-E, mit dem der Paradigmenwechsel von der regel- zur prinzipiengebundenen Aufsicht für Versicherer als zentraler Grundsatz von Solvency II erfolgt („unternehmerisches Vorsichtsprinzip“). Den Verweis für EbAV übernehmen die Paragrafen 234 Abs. 2 Satz 1, 237 Abs. 2 Satz 1 VAG-E. Doch „für EbAV gelten die Anlagegrundsätze und vor allem das 'allgemeine Vorsichtsprinzip oder Prudent Person Prinzip' der Pensionsfondsrichtlinie (Art. 18)“, so die Stellungnahme.

 

 

Kein unmittelbares Solvency II für den PSV

Zu begrüßen ist, dass nach dem Entwurf der Pensions-Sicherungs-Verein von den Eigenmittelvorgaben nach Solvency II ausgenommen bleibt und die Voraussetzungen für eine flexiblere Nutzung des Ausgleichsfonds geschaffen werden.“

 

Dies ist insbesondere von Bedeutung, als dass es Pläne gibt, den Ausgleichsfonds des PSV künftig nicht prozyklisch, sondern antizyklisch zur Beitragsverstetigung einsetzen zu können. Eine Unterwerfung der Insolvenzeinrichtung unter die Eigenmittelerfordernisse von Solvency II würde dieses Vorhaben zunichte machen.

 

 

Anpassungsprüfungsverpflichtung

Für regulierte Pensionskassen sollte klargestellt werden, dass auch diese (beziehungsweise deren Trägerunternehmen) von der Anpassungsprüfungsverpflichtung ausgenommen bleiben, wie bei Wettbewerbspensionskassen und Direktversicherungen.“

Die Diskussion ist bekanntlich schon älter.

 

Insofern regt die BDA an, „die Gelegenheit der Folgeänderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG-E zur Klarstellung dieser Ausnahmevoraussetzung („Escape-Klausel“) für regulierte Pensionskassen von der Anpassungs- und Prüfungspflicht laufender Betriebsrentenleistungen“ zu nutzen. Ausreichend wäre, den Bezug auf die Regelung zum Höchstrechnungszinssatz (derzeit auf Paragraf 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG) ersatzlos zu streichen.

 

Mit dieser Streichung würden die Berechtigten nicht schlechter gestellt, da die Verwendung sämtlicher Überschussanteile zur Leistungserhöhung zwingende Voraussetzung der Escape-Klausel ist. Eines eigenen Verweises auf die Höchstrechnungszinssätze bedarf es daher nicht“, begründet die BDA ihren Vorschlag.

 

 

Nicht nur für wegfallendes Erwerbseinkommen

Für Pensionskassen sollte die Einschränkung aufgehoben werden, dass Leistungen nur für wegfallendes Erwerbseinkommen gewährt werden dürfen.“

 

Hintergrund ist, dass nach derzeitiger Rechtslage wie auch nach Paragraf 232 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs Leistungen nur bei Wegfall des Erwerbseinkommens gewährt werden dürfen, bei teilweisem entsprechend anteilig. Diese Einschränkung, die auch der politisch angestrebten Flexibilisierung der Übergänge in den Ruhestand entgegensteht, kennen die beiden anderen externen Durchführungswege Pensionsfonds und Direktversicherung nicht.

 

 

BZML für PF

Für Pensionsfonds sollte die Beitragszusage mit Mindestleistung aufsichtsrechtlich weiterentwickelt werden, um die Vorteile eines gemeinsamen Anlageverbandes für die gesamte Laufzeit der Verpflichtungen nutzen zu können.“

 

Konkret wünschen sich die Arbeitgeber, dass die nicht-versicherungsförmige Durchführung auch während der Leistungsphase ermöglicht werde, denn „diese Erweiterung würde die arbeitsrechtliche Beitragsgarantie, für die auch der Arbeitgeber subsidiär einzustehen hat, unberührt lassen.“

 

Die gegenwärtige Rechtslage führe zu „Komplexitätssteigerungen und Effizienzverlusten, da die Anlagestrategie nicht für die gesamte Laufzeit der Zusage einheitlich gestaltet werden kann,“ beklagt die Kommentierung.

 

In Bezug auf den Pensionsfonds erlaubt sich die BDA außerdem den Hinweis auf einen Flüchtigkeitsfehler: In dem Entwurf wird nicht die aktuelle Regelung für Pensionsfonds nach Paragraf 112 VAG zugrunde gelegt, sondern die Fassung aus dem Jahr 2011. Daher fehlt in dem Paragrafen 236 VAG-E die im Jahre 2013 neu eingeführte Möglichkeit der Einmalzahlung.

 

Dies Beispiel zeigt, dass bei einem solch komplexen und verästeltem Gesetzesvorhaben redaktionelle Fehler auch auf Ministeriumsebene nicht ausbleiben können. Es sei auch an dieser Stelle verziehen.

 

 

BaFin-Beirat

Für EbAV sollte ein eigener Fachbeirat innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtet werden.“

 

Eine solche Interessengruppe kennt man aus der EIOPA, die über eine entsprechende Stakeholder Group Occupational Pensions verfügt. Insofern wäre eine komplementäre Einrichtung auf nationaler Ebene – schon länger auf dem Wunschzettel der BDA – angemessen. Unangemessen wäre es nur, wenn dieser Beirat auf dieselbe Art und Weise besetzt würde wie bei der EIOPA.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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