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Entscheidung des 12. Senats:

Berlin obsiegt in Kassel

Die Sozialversicherungsbeiträge auf VBL-Eigenanteile müssen an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden, auch wenn der hierfür Lohnsteuer abgeführt hat. Das hat Ende Mai das Bundessozialgericht in einem Musterverfahren entschieden.

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies hat der 12. Senat des BSG Ende Mai in einem Musterverfahren entschieden (Az. B 12 KR 6/16 R), damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen.

 

Im Rahmen des kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens im VBL-Abrechnungsverband Ost hatte das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von diesen zu tragenden Eigenanteils an die VBL zu zahlen. Auf diese Eigenanteile führte das Land Berlin sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse wie auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

 

Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 steht jedoch fest, dass diese Eigenanteile steuerfrei und damit als Zuwendungen zur bAV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Das Land Berlin klagte daraufhin auf Erstattung der von ihm gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung – und bekam nun in Kassel recht.

 

Wie der 12. Senat erläutert, kam es für die Beitragsfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine auf Nichtzahlung der Lohnsteuer abstellende Regelung wurde erst mit Wirkung vom 22. April 2015 eingeführt (§ 1 Abs 1 S 2 SvEV nF). Bis dahin knüpfte das Sozialrecht an die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG an und nahm damit den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbegriff in Bezug. Steuerfreiheit in diesem Sinne meint Einkommensteuerfreiheit, schreibt das Gericht. Dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung steht für Beitragszeiten vor dem 22. April 2015 dabei nicht entgegen, dass das Berlin auf die Eigenanteile seiner Beschäftigten zur VBL neben den streitbefangenen SV-Arbeitgeberbeiträgen auch Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Würde auf die tatsächliche (wenn auch falsche) lohnsteuermäßige Behandlung durch den Arbeitgeber abgestellt, läge es letztlich in dessen Hand, ob die Beitragsprivilegierung zum Tragen kommt, so der 12. Senat weiter.

 

Das Gericht hat daher die Revision der beklagten Krankenkasse in Bezug auf die Hauptforderung zurückgewiesen. Erfolg hatte die Revision der beklagten Krankenkasse aber insoweit, als das SG diese auch zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Insoweit war laut BSG die Klage als unzulässig abzuweisen, weil es an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten hierüber fehlte. In Bezug auf die Erstattung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Sitzung übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

Vorinstanz war das SG Berlin – S 112 KR 764/14.

 

 

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