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Morgen in Erfurt (I):

Benachteiligung wegen Behinderung?

 

Ein Unternehmen hatte per Betriebsvereinbarung Abschläge für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente eingeführt. Ein schwerbehinderter Mensch sah hier für sich kein angemessenes Wahlrecht zwischen abschlagsfreier Inanspruchnahme oder Weiterarbeit bis zur festen Altersgrenze. Nun entscheidet das BAG.

 

 

Das BAG erläutert Hintergründe des Verfahrens unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 439/15 – (redigiert):

 

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente. Der 1953 geborene Kläger trat 1980 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten ein und war bis zum 30. April 2013 bei ihr tätig. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 1. Mai 2013 bezieht er eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte.

 

Bei der Beklagten ist die bAV durch Betriebsvereinbarung geregelt. In der Vergangenheit war hiernach der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Die Altersgrenze der Betriebsvereinbarung knüpfte mithin an die Regelungen der gesetzlichen Rente einschließlich des niedrigeren Eintrittsalters für Frauen.

 

Mit einer Betriebsvereinbarung wurde dies 1995 geändert. Als feste Altersgrenze wurde einheitlich das 65. Lebensjahr festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme monatlich ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4% pro Monat zu machen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach der Neuregelung zurückgeht. Dementsprechend kürzte die Beklagte den seit 1996 erworbenen Teil der Betriebsrente.

 

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit des Abschlags. Nach seiner Auffassung liegt darin eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung. Ihm werde als Schwerbehindertem kein angemessenes Wahlrecht zwischen einer abschlagsfreien Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem Weiterarbeiten bis zur festen Altersgrenze eingeräumt. Zudem sei die Ablösung nicht von dem vom BAG entwickelten Prüfungsschema gedeckt. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, durch die Einführung der Abschläge Mehrbelastungen ausgeglichen zu haben, die durch die Vereinheitlichung der Altersgrenze entstanden seien.“

 

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des LAG Hessen lägen zwar Eingriffe in künftige Zuwächse der Betriebsrente vor, beruhten jedoch auf sachlich-proportionalen Gründen. Die Vereinheitlichung der Altersgrenze sei zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter nach Unionsrecht gerechtfertigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Vorinstanz Hessisches LAG, Urteil vom 8. Juli 2015 – 6 Sa 257/14 -.

 

Eigentlich hatte der Dritte Senat für den 13. Oktober ein weiteres Verfahren auf dem Tisch, in dem es um eine Klage den PSV betreffend die Höhe der bAV unter Insolvenzschutz geht, doch ist dieser Termin unbestimmt vertagt worden.

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