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AVE im Baugewerbe unwirksam

 

Nicht jeder Arbeitgeber, der über eine überbetriebliche, von den Tarifparteien getragene Einrichtung der bAV zur Altersvorsorge seiner Mitarbeiter beitragen kann und soll, will das auch. Versucht das Ministerium dennoch, ihn über Allgemeinverbindlichkeit dazu zwingen, darf es keine Fehler machen. Hat es aber.

 

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gestern mit zwei Beschlüssen die AVE für die SOKA-Bau von 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. Das BAG erläutert die Hintergründe seiner Entscheidung betreffend die AVE von 2008 und 2010 (redigiert):

 

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF unwirksam. Weder hat sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der AVE befasst noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht.

 

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das BMAS den TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007 am 15. Mai 2008 gemäß § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2008). Am 25.Juni 2010 erfolgte die AVE des VTV vom 18. Dezember 2009 (AVE VTV 2010).

 

Die für allgemeinverbindlich erklärten TV regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – IG BAU -, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – HDB – und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. – ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten TV näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die AVE gelten die TV nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind hiernach zur Beitragszahlung verpflichtet. Sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten erhalten Leistungen von den Sozialkassen.

 

Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der AVE zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50% der unter den Geltungsbereich des TV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt (50%-Quote). Auch habe kein öffentliches Interesse für die AVE vorgelegen. Das LAG hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffenen AVE wirksam sind.

 

Die vom LAG zugelassenen Rechtsbeschwerden hatten vor dem Zehnten Senat des BAG Erfolg. Die AVE vom 15. Mai 2008 und vom 20. Juni 2010 des VTV sind unwirksam. Bei der AVE von TV handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung ist jedoch weder durch den damaligen Minister Scholz in Bezug auf die AVE VTV 2008 noch hinsichtlich der AVE VTV 2010 durch die seinerzeitige Ministerin von der Leyen erfolgt. Darüber hinaus gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2008 und 2010 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des TV fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.

 

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 und 2010 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §580 ZPO ist insoweit nicht möglich. Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE des VTV aus den Jahren 2008 und 2010 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden.“

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 -. Vorinstanz war das LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss 17. April 2015 – 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 -.

 

 

Etwas akkurater nützt auch nichts

 

Arbeitsministerin Andrea Nahles ist seinerzeit zwar akkurater vorgegangen als ihre beiden Vorgänger. Genutzt hat aber auch das nichts. Zu seiner Entscheidung betreffend die AVE von 2014 schreibt das Gericht (redigiert):

 

Die AVE des TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF unwirksam. Zwar hat sich die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der AVE befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.

 

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das BMAS den TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 am 17. März 2014 gemäß § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2014).

 

[…]

 

Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der AlVE zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50% der unter den Geltungsbereich des TV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt (50%-Quote). Auch habe kein öffentliches Interesse für die AVE vorgelegen. Das LAG hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffene AVE wirksam ist.

 

Die vom LAG zugelassene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Die AVE vom 17. März 2014 des VTV ist unwirksam. Bei der AVE von TV handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung ist – anders als in dem am heutigen Tag ebenfalls entschiedenen Verfahren – 10 ABR 33/15 – betreffend die AVE VTV 2008 und die AVE VTV 2010 (vgl. oben, Anm. d. Red) – hinsichtlich der AVE VTV 2014 durch die Ministerin Nahles erfolgt.

 

Sie hat aufgrund des Einspruchs Sachsens nach § 5 Abs. 3 TVG die Zustimmung der Bundesregierung zur beabsichtigten AVE eingeholt. Jedoch gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2014 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des TV fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.“

 

Zu den Rechtsfolgen seines Beschlusses führt der Zehnte Senat das Gleiche aus wie oben.

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15 – .Vorinstanz LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2015 – 6 BVL 5006/14 -.

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