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Nach der Änderung des 253:

Ausschüttungssperre auslagern

 

Die Politik hat die Entlastung der Unternehmen in Zusammenhang mit der Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen reichlich spät und halbgar umgesetzt – und on top eine Ausschüttungssperre eingeführt. Wie mit dieser umgehen? Helfen kann der Pensionsfonds.

 

 

Am 18. Februar 2016 hat der Bundestag, am 26. Februar 2016 dann der Bundesrat den Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Diskontsatzes nach Paragraf 253 HGB beschlossen.

 

Mark Walddoerfer. Longial.
Mark Walddoerfer.
Longial.

Doch Wermutstropfen bleiben. „Die vordergründig begrüßenswerte Maßnahme des Gesetzgebers zur HGB-Zinsänderung ist gleich mit zwei Minuspunkten versehen, die nicht unbeachtet bleiben können“, kommentiert Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial die Maßnahme des Gesetzgebers. Der erste Minuspunkt sei grundsätzlicher Art – denn das Problem der Niedrigzinsphase werde durch die Verlängerung der Durchschnittsbildung nicht gelöst. Auf lange Sicht dürfte sich der Rechnungszins auch bei zehnjähriger Durchschnittsbildung auf denselben Wert zubewegen wie bei siebenjähriger, so Walddörfer. Die Effekte der einzelnen Jahre würden zwar geringer ausfallen. Doch mit Blick auf die Zeitschiene dürften sich letztendlich dieselben Aufwände addieren wie vor der Änderung – wenn nicht zwischenzeitlich eine Erholung eintritt. „Damit ist aber aus heutiger Sicht so schnell nicht zu rechnen“, so Walddörfer weiter.

 

 

Doppelte Bewertung zum Bilanzstichtag

 

Künftig müssen Unternehmen zu jedem Bilanzstichtag ihre Pensionsverpflichtungen doppelt bewerten – einmal nach dem sieben- und einmal nach dem zehnjährigen Durchschnitt. Walddörfer erläutert: „Der Unterschiedsbetrag aus beiden Bewertungen ist im Anhang zur Bilanz auszuweisen und mit einer Ausschüttungssperre zu versehen, also dauerhaft im Unternehmen zu belassen.“ Das Argument des Gesetzgebers: Ein Ertrag, der sich ausschließlich aus einer geänderten gesetzlichen Vorgabe ergibt und nicht aus der originären Geschäftstätigkeit, darf nicht ausgeschüttet werden. Statt Rückstellungen werden also teilweise Rücklagen gebildet. Sie können nur insoweit wieder aufgelöst werden, wie sich der Unterschiedsbetrag der Rückstellungen verringert.

 

 

Ausschüttungssperre vermeiden

 

Unternehmen, die sich mit der bilanziellen Auslagerung ihrer Pensionsverpflichtungen befassen, zum Beispiel auf einen Pensionsfonds, könnten diese Ausschüttungssperre für den ausgelagerten Bestand jedoch vermeiden. Denn die Ausschüttungssperre ermittelt sich dem Wortlaut des Gesetzes nach aus der Differenz der Rückstellungen. Aufgrund der zu erwartenden Zinsentwicklung dürfte die Ausschüttungssperre in den nächsten Jahren spürbar anwachsen. „Es werden dann auch Teile des operativen Geschäftsergebnisses durch die Ausschüttungssperre betroffen sein“, erwartet Walddörfer, „obwohl sich Effekte aus Zinsänderungen grundsätzlich nur im Finanzergebnis niederschlagen sollten. Doch soweit Rückstellungen aufgrund der Auslagerung aufgelöst werden, kann daraus auch keine Ausschüttungssperre erwachsen.“

 

Gleichwohl gilt natürlich für den Pensionsfonds: Einmal ausgelagert ist immer ausgelagert. Einen Zugriff auf die Mittel – beispielsweise für eine Ausschüttung – gibt es dann nicht mehr.

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