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Sperrfeuer – der Kommentar auf Leiter-bAV.de:

Auch beim großen Ganzen bleibt der Optimismus klein (I)

 

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom Sommer zur Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus privat fortgeführten Pensionskassen ist nicht nur kontraproduktiv, sondern irritiert inhaltlich und strategisch. Der vorliegende Beitrag (hier Teil I) ist jüngst als Kommentar in der aktuellen aba-Zeitschrift BetrAV 06/2014 erschienen.

 

 

Mann, sieht der gut aus!
Pascal Bazzazi, Chefredakteur und Herausgeber von Leiter-bAV.de

Kassel, 23. Juli 2014: Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beschäftigt sich mit der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen, die privat fortgeführt worden sind. Damit wird an diesem Tag in drei Verfahren entschieden, ob nach zwei Sprüchen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 eine unterschiedliche Behandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen gerechtfertigt sein kann. Während zwei der Verfahren ohne mündliche Verhandlung stattfinden (und deren Urteile bei Redaktionsschluss noch nicht vorliegen), wird die Sprungrevision B 12 KR 28/12 R mündlich verhandelt: Der Kläger, früher mit Anstellung bei einer Bank und seit 2008 als Rentner bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert, hat insgesamt über 25 Jahre Beiträge zu einer Pensionskasse gezahlt, davon 24 Jahre lang allein, als Versicherungsnehmer und ohne zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Neben der gesetzlichen Rente erhält er laufende Leistungen der Pensionskasse in Höhe von 518 Euro monatlich, von denen die Kasse seit 2010 Beiträge abführt. Der Antrag auf Erstattung ist zwei Mal erfolglos geblieben, auch nach dem Verfahren vor dem BVerfG, wonach der private Anteil bei Direktversicherungen nicht der Beitragspflicht unterliegen darf. Das SG Köln hatte die Klage des Rentners abgewiesen.

 

Nun also besagte Sprungrevision – und zur Überraschung wohl der meisten Beobachter verwirft das höchste Sozialgericht diese. Die PK-Rente bleibt vollständig beitragspflichtig, auch derjenige Teil, der aus der privaten Besparung nach Ende des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses stammt.

 

Am Tag nach der Verhandlung macht der 12. Senat erste Einzelheiten seiner Entscheidung publik:

 

Der Senat hält in Bezug auf die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse – als einem Durchführungsweg der bAV – an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen 'institutionellen Abgrenzung' fest. Danach zählen zu den Renten der bAV alle Bezüge von Institutionen, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und dem Erwerbsleben besteht. […] Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets Bezüge der bAV. Unerheblich für diese Zuordnung ist insoweit, ob es sich um eine regulierte oder eine deregulierte Pensionskasse handelt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob dabei Leistungen in Rede stehen, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen.“

 

Auch das Urteil des BVerfG, wonach der Sachverhalt bei privat fortgeführten Direktversicherungen anders zu beurteilen ist, stehe dem nicht entgegen:

 

Die Rechtsprechung des BVerfG […] rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese Rechtsprechung gilt nicht für Pensionskassen. Das BVerfG hat die vom Senat vorgenommene institutionelle Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV am Maßstab des Artikel 3 I GG ausdrücklich als ein verfassungsrechtlich unbedenkliches handhabbares Kriterium gebilligt; es wirft im Vergleich zu anderen Kriterien die wenigsten Gleichbehandlungsprobleme auf. Die Ausnahme für Leistungen aus einer vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten Direktversicherung ist auf die Leistungen einer Pensionskasse nicht übertragbar. Entscheidend dafür ist, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts im Durchführungsweg Pensionskasse nie völlig verlassen wird. Pensionskassen sind – anders als Kapital- beziehungsweise Lebensversicherungsunternehmen – in ihren Aktivitäten von vornherein auf den Zweck Durchführung der bAV beschränkt. Daher sind auch Leistungen aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen – wie hier der freiwilligen Zusatzversicherung des Klägers – als Versorgungsbezug beitragspflichtig, solange sie von einer Pensionskasse erbracht werden. Ein Verstoß gegen Art 3 I GG kommt schließlich umso weniger in Betracht, als die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei einer Pensionskasse als spezieller Einrichtung der bAV auf der autonomen Entscheidung des Klägers beruhte, seine Altersvorsorge in einer bestimmten Art und Weise zu gestalten.“

 

 

Bemerkenswert der letzte Satz. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei einer PK als spezieller EbAV soll auf der autonomen Entscheidung des Klägers beruht haben, seine Altersvorsorge in einer bestimmten Art und Weise zu gestalten? Das kann man anders sehen. Denn erstens dürfte der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach bei seiner damaligen Entscheidung für eine bAV kaum eine andere Wahl gehabt haben als den Durchführungsweg PK. Unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber daneben die Direktversicherung angeboten haben soll. Vor allem aber konnte der Kläger vor Jahrzehnten bei Abschluss keinesfalls damit rechnen, dass der Gesetzgeber 2004 rückwirkend die volle Beitragspflicht einführt und dass das BSG irgendwann zwischen der nun urplötzlich privilegierten Direktversicherung und der Pensionskasse differenzieren wird. Wenn überhaupt, dann könnte man von Autonomie und Bestimmtheit nur in dem Moment sprechen, indem sich der Kläger entschieden hat, seine bAV überhaupt privat fortzusetzen. Doch auch hier gilt: Die Entscheidung lag Jahrzehnte zurück, eine volle Beitragspflicht – differenziert je nach Durchführungsweg – war nicht im Ansatz absehbar, und wollte der spätere Rentner Tarifgestaltung und Rechnungsgrundlagen seiner bAV trotz Ende des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen, hatte er ohnehin keine Wahl eines anderen Durchführungsweges. Wie dem auch sei, die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, eine tiefergehende juristische Analyse ist daher noch nicht möglich.

 

 

Teil II findet sich hier.

Teil III findet sich hier.

 

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