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Politik greift im Fall Soka ein (II):

Auch außerhalb des Baugewerbes

Nachdem die Politik das Soka-Verfahren im Baugewerbe Anfang des Jahres auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt hat, legt sie nun nach, um auch in Nachbarbranchen Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Anfang Februar hatte die Politik wie berichtet durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) mehrere Urteile des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen korrigiert.

 

Im Bundestag war das Gesetz Ende Januar von allen vier Fraktionen beschlossen worden.

 

Nun haben Ende Mai die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag nachgelegt und einen Gesetzentwurf zur Sicherung der tariflichen Sozialkassenverfahren sowie zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt. Um die tariflichen Sozialkassenverfahren auch außerhalb des Baugewerbes zu sichern, sollen die nach Paragraf 5 TVG (in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die den Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet werden. Das Gesetz soll damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug und die Leistungsgewährung schaffen.

 

Wie die Fraktionen erläutern, bestehen neben dem Baugewerbe auch in den folgenden Branchen Sozialkassenverfahren, die auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen, und die von Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 sowie vom 25. Januar 2017 betroffen sind:

 

im Maler- und Lackiererhandwerk

im Dachdeckerhandwerk

im Gerüstbauerhandwerk

im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

im Betonsteingewerbe

in der Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie

im Bäckerhandwerk

in der Brot- und Backwarenindustrie

im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

in der Land- und Forstwirtschaft sowie

für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen.

 

Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, anknüpfend an das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, die allgemeine Verbindlichkeit auch für die übrigen von den Entscheidungen des BAG betroffenen Sozialkassentarifverträge zu bestätigen und damit zugleich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Die Fraktionen schreiben:

 

Geschützt wird damit auch das in den Branchen gebildete Vertrauen, dass alle Arbeitgeber zu den Sozialkassenverfahren solidarisch beitragen. Daneben ergänzt und effektiviert das Gesetz die Rechtsschutzmöglichkeiten für Sozialkassen als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und stärkt damit die Durchsetzung tarifvertraglich begründeter Rechte, deren allgemeine Geltung – wie es bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen der Fall ist – im öffentlichen Interesse liegt. Die nicht auf Gewinnerzielung und Mehrung des eigenen Vermögens ausgerichteten Sozialkassen können ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und Leistungen nur dann erbringen, wenn sie Beitragsansprüche unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes effektiv und zeitnah durchsetzen können.“

 

Zu Stärkung des effektiven Rechtsschutzes der Sozialkassen als gemeinsamer Einrichtung der Tarifvertragsparteien solle es den Gerichten für Arbeitssachen ermöglicht werden, in Verfahren über Leistungsansprüche auf deren Antrag die Aussetzung nach Paragraf 98 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Anordnung einer vorläufigen Leistungspflicht zu verbinden, so die Fraktionen weiter.

 

Der Entwurf findet sich als BT-Drucksache 18/12510 hier.

 

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